341-I
Amtstracht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 28. Mai 2019, Az. A3-0065-2-119
1.
- 1.1
- Die Amtstracht besteht aus einer dunkelblauen Robe mit dunkelblauem Besatz.
- 1.2
- Der Besatz besteht
- a)
- bei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern sowie bei Landesanwältinnen und Landesanwälten aus Samt,
- b)
- bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie mit deren Aufgaben betrauten Personen aus Wollstoff.
- 1.3
- 1Die Robe bedeckt die Kleidung bis über die Mitte der Unterschenkel und bis zum Handgelenk. 2Material, Schnitt und Gestaltung der Robe müssen mit dem Ansehen der Rechtspflege vereinbar sein.
- 1.4
- 1Männer tragen zur Robe ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege. 2Für Frauen ist eine andere weiße Bekleidung (zum Beispiel Bluse oder Schal, der ein Kleidungsstück anderer Farbe verdeckt) zulässig. 3Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und mit deren Aufgaben betraute Personen können auch Blusen oder Hemden in anderer unauffälliger Farbe tragen.
2.
- 2.1
- Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen der Verwaltungsgerichte zu tragen.
- 2.2
- 1Bei anderen Amtshandlungen sowie in Sitzungen außerhalb des Gerichtssaals ist die Amtstracht zu tragen, wenn es wegen der Art oder der Bedeutung der Handlung oder aus sonstigen Gründen mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. 2Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die oder der die Amtshandlung Leitende.
- 2.3
- Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes ist zu beachten.
- 2.4
- Ehrenamtliche Richterinnen und Richter tragen bei den Verwaltungsgerichten keine Amtstracht.
- 2.5
- Entsprechend den Regelungen für Landesanwältinnen und Landesanwälte kann Amtstracht getragen werden von Bediensteten der Regierung als Vertreter des öffentlichen Interesses oder als Vertreter des Freistaates Bayern.
- 2.6
- Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
3.
1Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache der Trägerin und des Trägers. 2Für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sowie für mit deren Aufgaben betraute Personen können von den Gerichten staatseigene Amtstrachten beschafft werden.
4.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor