Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 226 vom 19.06.2019

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2003.4-J
  • Verwaltung
  • Organisation
  • Ablauforganisation
  • Automatische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken (Datenschutz siehe 204)

2003.4-J

Dienstvereinbarung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
mit dem Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
dem Hauptstaatsanwaltsrat und dem Hauptpersonalrat bei dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz
über die Besetzung des IT-Rats und Wahrnehmung der in
Art. 51 BayRiStAG genannten Aufgaben

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 15. April 2019, Az. B5 - 1500 E - VI - 14189/2017

A. Ziele

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat Aufgaben der Datenverarbeitung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften dem Rechenzentrum Nord des Bayerischen Landesamts für Steuern sowie privaten IT-Dienstleistungsunternehmen zur Wahrnehmung übertragen (externe Dienstleister).

Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayRiStAG wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein IT-Rat zur Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung und zur Überwachung von nach Art. 51 Abs. 2 Satz 4 BayRiStAG vereinbarten Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit eingerichtet.

Mit dieser insoweit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit geschlossenen Dienstvereinbarung werden zum einen die dem IT-Rat eingeräumten Rechte konkretisiert und erweitert, Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung vereinbart und dem IT-Rat beratende Aufgaben übertragen (Art. 51 Abs. 2 Satz 4 BayRiStAG).

Zum anderen wird mit der insoweit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz, dem Hauptrichterrat, dem Hauptstaatsanwaltsrat und dem Hauptpersonalrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz geschlossenen Dienstvereinbarung die Besetzung des IT-Rats für die beratende Tätigkeit geregelt (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayRiStAG).

Die Anforderungen des Datenschutzes bleiben durch diese Dienstvereinbarung unberührt.

B. Kontrollaufgabe des IT-Rats

1.
Gegenstand der Kontrollaufgabe

Die Kontrollaufgabe des IT-Rats bezieht sich auf die von Richterinnen und Richtern selbst oder auf deren Veranlassung mit den dienstlichen IT-Systemen erzeugten oder verarbeiteten Dokumente und die zu diesen Dokumenten gehörenden Metadaten (im Folgenden: Dokumente und Daten).

Dokumente sind insbesondere Notizen, Voten, Hinweise, Entwürfe, Handakten, Sprachdateien. Metadaten sind Daten, die Informationen über die Dokumente enthalten, wie z. B. Zeitpunkt des Anlegens des Dokuments, Zeitpunkt des Löschens.

Sobald ein Dokument unterschrieben und zur Verfahrensakte genommen wird, unterliegt es nicht mehr der Kontrolle des IT-Rats.

2.
Speicherung von Dokumenten und Daten

Die Dokumente und Daten werden unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung in den vorgesehenen Systemen verarbeitet.

Im Rechenzentrum Nord des Bayerischen Landesamts für Steuern werden die Dokumente und Daten im Auftrag der Justiz unter der Fachaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (§ 3 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz) verarbeitet.

Die Richterinnen und Richter haben zusätzlich die Möglichkeit, Dokumente und Daten auf den lokalen Laufwerken der Arbeitsplatzcomputer zu speichern. Auf Anforderung werden externe Speichermedien (z. B. verschlüsselte USB-Sticks) zur Verfügung gestellt. Für die Sicherung dieser Dokumente und Daten sind die Anwender selbst verantwortlich.

3.
Zugriffe auf Dokumente und Daten

Auf die bei Ausübung der Dienstaufgaben der Richterinnen und Richter erstellten Dokumente und Daten dürfen Mitarbeiter der externen Dienstleister zur Erledigung ihrer IT-fachlichen Betriebsaufgaben (z. B. Administration der Systeme, Beseitigung von Störungen an Hard- oder Software, Datensicherung, Einspielen von Datensicherungen, Datenmigration bei Systemwechsel) ohne inhaltliche Kenntnisnahme Zugriff nehmen.

Ein Zugriff auf Dokumente und Daten, der die inhaltliche Kenntnisnahme der externen Dienstleister ermöglicht, ist nur zulässig, soweit und solange dies für die Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben notwendig ist oder eine Einwilligung der Richterin oder des Richters vorliegt.

4.
Weitergabe von Dokumenten und Daten an Dritte

Die Weitergabe der Dokumente und Daten durch die externen Dienstleister an Dritte ist gestattet, soweit und solange hierfür ein zwingender IT-betrieblicher Grund (z. B. notwendige Einbeziehung weiterer externer Dienstleister bei Hard- oder Softwareschaden) vorliegt.

Im Übrigen dürfen solche Dokumente und Daten durch die externen Dienstleister nur nach Weisung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz an Dritte weitergegeben werden. Dieses holt hierzu die Einwilligung des IT-Rats (in der in Abschnitt B Nr. 7 genannten Besetzung) ein.

Die Weitergabe von Dokumenten und Daten auf Grund gesetzlicher Vorschriften (z. B. strafrechtliches Ermittlungsverfahren, Wahrnehmung der Dienstaufsicht) bleibt hiervon unberührt.

5.
Protokollierung und Dokumentation

Jeder Zugriff auf Dokumente und Daten gemäß Abschnitt B Nr. 3 Abs. 2 und jede Weitergabe von Dokumenten und Daten an Dritte gemäß Abschnitt B Nr. 4 sind vom externen Dienstleister zu protokollieren. Gleiches gilt für sonstige besondere Vorfälle (z. B. Abschaltung der Protokollierung).

Aus der Dokumentation muss hervorgehen, wer wann auf welche Dokumente inhaltlich zugegriffen oder diese weitergegeben hat und aus welchem Grund dies geschehen ist.

Bei einer Weitergabe nach Abschnitt B Nr. 4 Abs. 1 genügt die Angabe der Systeme und der betroffenen Anwendungen. In den Fällen nach Abschnitt B Nr. 4 Abs. 2 ist auch der Empfänger der Weitergabe zu erfassen.

6.
Inhaber von Administratorenkennungen

Kennungen für Administratoren dürfen nur im notwendigen Umfang zugeteilt werden. Der Kreis der Administratoren ist möglichst klein zu halten.

Es ist zu dokumentieren, welchen konkreten Personen (Name, Stelle, Kontaktdaten) für welchen Aufgabenbereich eine Administratorenkennung zugeteilt worden ist. Die Liste wird dem IT-Rat (in der in Abschnitt B Nr. 7 genannten Besetzung) regelmäßig, mindestens aber alle sechs Monate, oder auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

7.
Wahrnehmung der Kontrollaufgabe

Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1 BayRiStAG gehören dem IT-Rat zur Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung und der Überwachung von vereinbarten Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit an:

a)
der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts Nürnberg (Vorsitz),
b)
ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz,
c)
ein Vertreter des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz,
d)
zwei Vertreter des Hauptrichterrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Der IT-Rat tritt gemäß Art. 51 Abs. 4 BayRiStAG einmal jährlich oder aus besonderem Anlass auf Antrag eines Mitglieds zusammen. Der IT-Rat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich.

Der IT-Rat kann den weiteren Mitgliedern gemäß Abschnitt C die Anwesenheit gestatten. Diese weiteren Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Der IT-Rat kann sich zu relevanten Sachverhalten berichten lassen und lässt sich die Protokolle und Dokumentationen (Abschnitt B Nr. 5 der Dienstvereinbarung) vorlegen. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er Sachverständige beiziehen.

Bei Feststellung von Verstößen trifft er die erforderlichen Maßnahmen. Er kann insbesondere Verstöße beanstanden und das Staatsministerium der Justiz zur Stellungnahme binnen einer bestimmten angemessenen Frist auffordern.

Der IT-Rat entscheidet über die Benachrichtigung von Richterinnen und Richtern, die von einem inhaltlichen Zugriff auf Dokumente und Daten gemäß Abschnitt B Nr. 3 Abs. 2 oder deren Weitergabe an Dritte ohne IT-betrieblichen Grund gemäß Abschnitt B Nr. 4 Abs. 2 betroffen sind.

8.
Umsetzung der Ziele und Regelungen

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz trägt dafür Sorge, dass die Regelungen dieser Dienstvereinbarung in den Vereinbarungen und Verträgen mit den externen Dienstleistern umgesetzt werden.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz wird die Regelungen dieser Dienstvereinbarung auch gegenüber neuen Vertragspartnern durchsetzen.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz unterrichtet den IT-Rat über die beauftragten externen Dienstleister und legt diesem die insoweit getroffenen vertraglichen Vereinbarungen in der jeweils aktuellen Fassung vor.

C. Beratende Aufgaben des erweiterten IT-Rats

Dem IT-Rat werden gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 4 BayRiStAG beratende Aufgaben übertragen. Damit soll insbesondere bereits im Vorfeld der im Einzelfall nach Art. 28 oder Art. 29 BayRiStAG und Art. 75a oder 76 Abs. 2 Nr. 3 BayPVG durchzuführenden Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsverfahren ein Informationsaustausch mit der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten mit IT-Bezug stattfinden. Die genannten Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte bleiben davon unberührt.

Dem IT-Rat gehören zur Wahrnehmung der beratenden Aufgaben zusätzlich zu den in Abschnitt B Nr. 7 genannten Mitgliedern an:

a)
ein weiterer Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz,
b)
ein Vertreter des Hauptpersonalrats bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
c)
ein Vertreter des Hauptstaatsanwaltsrats.

D. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt unbefristet.

Die Dienstvereinbarung über die Mitwirkung der Hauptpersonalvertretungen bei der Wahrnehmung der Kontrolle gegenüber externen IT-Betriebsdienstleistern vom 6. August 2014 (JMBl. 2015 S. 2) wird aufgehoben.

Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Für diesen Fall nehmen die Beteiligten unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer neuen Vereinbarung auf. Die Vereinbarung gilt bis zum Abschluss einer neuen Regelung weiter.

Eine Kündigung der Dienstvereinbarung durch den Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz oder den Hauptstaatsanwaltsrat lässt die zwischen dem Hauptrichterrat und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz getroffene Dienstvereinbarung unberührt.

Nürnberg, 15. April 2019

Bayerisches Staatsministerium der Justiz Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Heinz-Peter  M a i r
Ministerialdirigent
Ingrid  D e m m e l
Richterin am Oberlandesgericht
Hauptstaatsanwaltsrat Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz
Andrea  M a y e r
Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des
Leitenden Oberstaatsanwalts
Ralf  S i m o n
Oberinspektor im Justizvollzugsdienst