Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 227 vom 19.06.2019

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2033.6-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Versorgung
  • Nachversicherung für Beamte

2033.6-F

Berechnungsgrundlagen für die ergänzende Versorgungsabfindung
nach Art. 99a des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
(Ergänzungsabfindungsbekanntmachung – BeVBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 28. Mai 2019, Az. 24-P 1624-1/1

Gemäß des Art. 99a Abs. 3 Satz 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 94 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:

1.Grundlagen für die Berechnung der ergänzenden Versorgungsabfindung

Die zum Zeitpunkt des antragsbedingten Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis (Stichtag) benötigten Grundlagen für die Berechnung der ergänzenden Versorgungsabfindung nach Art. 99a BayBeamtVG setzen sich wie folgt zusammen:

1.1Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen

Die sozialversicherungsrechtlichen Berechnungsfaktoren sind

a)
der Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV),
b)
der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung und
c)
der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Dynamisierungsfaktor nach § 181 Abs. 4 SGB VI

in der jeweils zum Stichtag aktuell geltenden Fassung zu entnehmen.

1.2Demografische Grundlagen

Für die Ermittlung der Lebenserwartung des Anspruchsberechtigten und am Stichtag vorhandener Ehe- oder Lebenspartner ist die am Stichtag aktuell geltende amtliche Sterbetafel des Bayerischen Landesamtes für Statistik anzuwenden.

1.3Finanzmathematische Grundlagen

1Der Differenzbetrag nach Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG erhöht sich ab dem Stichtag bis zum Ablauf der Lebenserwartung des Beamten oder der Beamtin sowie gegebenenfalls darüber hinaus der Hinterbliebenenanteil des Differenzbetrags bis zur Lebenserwartung eines Ehe- oder Lebenspartners jährlich um den Anpassungsfaktor. 2Die so ermittelten Jahresbeträge sind mit dem Diskontierungsfaktor auf den Stichtag abzuzinsen.

3Die Anpassungs- und Diskontierungsfaktoren für die Jahre 2016 bis 2018 lauten wie folgt:

a)
Anpassungsfaktor
Antragsbedingtes
Ausscheiden
im Jahr
Anpassungsfaktor
2016 1,98 %
2017 2,21 %
2018 2,11 %
2019 2,34 %
b)
Diskontierungsfaktor
Diskontierungsfaktoren nach Verweilzeiten zwischen antragsbedingtem
Ausscheiden und Erreichen der gesetzl. Altersgrenze
Antragsbedingtes
Ausscheiden
im Jahr
Verweilzeit
bis 10 Jahre bis 20 Jahre bis 30 Jahre über 30 Jahre
2016 3,54 % 4,37 % 4,44 % 4,34 %
2017 3,27 % 4,12 % 4,20 % 4,10 %
2018 2,89 % 3,81 % 3,91 % 3,81 %
2019 2,41 % 3,41 % 3,52 % 3,44 %

2.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 13. Juli 2016 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor