2033.6-F
Berechnungsgrundlagen für die ergänzende Versorgungsabfindung
nach Art. 99a des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
(Ergänzungsabfindungsbekanntmachung – BeVBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 28. Mai 2019, Az. 24-P 1624-1/1
Gemäß des Art. 99a Abs. 3 Satz 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 94 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
1.
Die zum Zeitpunkt des antragsbedingten Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis (Stichtag) benötigten Grundlagen für die Berechnung der ergänzenden Versorgungsabfindung nach Art. 99a BayBeamtVG setzen sich wie folgt zusammen:
1.1
Die sozialversicherungsrechtlichen Berechnungsfaktoren sind
- a)
- der Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV),
- b)
- der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung und
- c)
- der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Dynamisierungsfaktor nach § 181 Abs. 4 SGB VI
in der jeweils zum Stichtag aktuell geltenden Fassung zu entnehmen.
1.2
Für die Ermittlung der Lebenserwartung des Anspruchsberechtigten und am Stichtag vorhandener Ehe- oder Lebenspartner ist die am Stichtag aktuell geltende amtliche Sterbetafel des Bayerischen Landesamtes für Statistik anzuwenden.
1.3
1Der Differenzbetrag nach Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG erhöht sich ab dem Stichtag bis zum Ablauf der Lebenserwartung des Beamten oder der Beamtin sowie gegebenenfalls darüber hinaus der Hinterbliebenenanteil des Differenzbetrags bis zur Lebenserwartung eines Ehe- oder Lebenspartners jährlich um den Anpassungsfaktor. 2Die so ermittelten Jahresbeträge sind mit dem Diskontierungsfaktor auf den Stichtag abzuzinsen.
3Die Anpassungs- und Diskontierungsfaktoren für die Jahre 2016 bis 2018 lauten wie folgt:
- a)
- Anpassungsfaktor
Antragsbedingtes Ausscheiden im Jahr |
Anpassungsfaktor |
---|---|
2016 | 1,98 % |
2017 | 2,21 % |
2018 | 2,11 % |
2019 | 2,34 % |
- b)
- Diskontierungsfaktor
Diskontierungsfaktoren nach Verweilzeiten zwischen antragsbedingtem Ausscheiden und Erreichen der gesetzl. Altersgrenze |
||||
---|---|---|---|---|
Antragsbedingtes Ausscheiden im Jahr |
Verweilzeit | |||
bis 10 Jahre | bis 20 Jahre | bis 30 Jahre | über 30 Jahre | |
2016 | 3,54 % | 4,37 % | 4,44 % | 4,34 % |
2017 | 3,27 % | 4,12 % | 4,20 % | 4,10 % |
2018 | 2,89 % | 3,81 % | 3,91 % | 3,81 % |
2019 | 2,41 % | 3,41 % | 3,52 % | 3,44 % |
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 13. Juli 2016 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor