2230.1.1.1.1.0-K
Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2019/2020
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 3. Juni 2019, Az. II-BS4424.0/10/7
1Eingebettet in das Gesamtprojekt Eigenverantwortliche Schule wurde zum Schuljahr 2013/2014 für staatliche Schulen die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine erweiterte Schulleitung nach Art. 57a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) einzurichten, um die Führungssituation durch eine Reduktion der Führungsspannen auf 1 zu 14 spürbar zu verbessern. 2Die erweiterte Schulleitung soll durch Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung die berufliche Entwicklung der ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, durch die gemeinsame Reflexion schul- bzw. fachbezogener Qualitätsziele die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und einen Beitrag zur Profilschärfung der Schule leisten.
1.
1Die Kernaufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung sind eine Intensivierung der schulinternen Kommunikation, der Aufbau einer professionellen Feedbackkultur auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeitergesprächen mit den ihnen zugeordneten Lehrkräften sowie die Begleitung in der Umsetzung individueller Entwicklungsziele. 2Grundlagen für den Aufbau schulbezogener Leitungsmodelle sind die in § 28 der Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. den schulartspezifischen Funktionenkatalogen niedergelegten Aufgabenfelder, die Regelungen in der Bekanntmachung „Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen“ vom 16. Mai 2014 sowie die mitwirkende Rolle der erweiterten Schulleitung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ vom 7. September 2011. 3Für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Personalführung und Qualitätssicherung werden jedem Mitglied in der erweiterten Schulleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) jeweils zwei Lehrerwochenstunden als Leitungszeit zugewiesen.
2.
2.1
1Mit Schreiben II-BS4424.0/10/6 vom 3. Dezember 2018 wurden alle staatlichen Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Schulen besonderer Art über die geplante Fortführung der erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2019/2020 informiert und die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung zu stellen. 2Dabei wurden die Schulleiterinnen und Schulleiter wie in den Vorjahren aufgefordert, den Personalrat in die Entscheidung über eine Antragstellung einzubinden, und die Empfehlung zur Befassung der Lehrerkonferenz ausgesprochen. 3Die Entscheidung über die Anträge erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt 2019/2020 bereitgestellten Stellen und Mittel auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV festgelegten Kriterien. 4Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen werden im Rahmen der verfügbaren Leitungszeitkontingente demnach je Schulart neben den ehemaligen Teilnehmern der Schulversuche MODUS F und Profil 21 die jeweils größten Schulen in absteigender Reihung nach der Zahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte berücksichtigt.
2.2
1Für die Antragsbewilligung und die Ermittlung der maximalen Funktionsstellenzahl ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV die Anzahl an Lehrkräfte gemäß den „Amtlichen Schuldaten“ des Schuljahres 2017/2018 maßgeblich, wobei alle zum Erhebungsstichtag an der Schule im Unterricht bzw. für außerunterrichtliche Aufgaben mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in die Zählung eingehen. 2Nichtstaatliche Lehrkräfte, weiteres pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG, Referendarinnen und Referendare ohne eigenverantwortlichen Unterrichtseinsatz sowie aufgrund von Abordnung, Beurlaubung, Freistellung oder Abwesenheit nicht eingesetzte Lehrkräfte sind nicht einzubeziehen. 3Die maximale Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung wird auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV festgelegten Führungsspanne von 1 zu 14 bestimmt.
2.3
1Auf Grundlage der nach dem Aufforderungsschreiben eingegangenen Anträge wird zum Schuljahr 2019/2020 nach Maßgabe der im Staatshaushalt 2019/2020 verfügbaren Stellen und Mittel an folgenden 46 staatlichen Schulen eine erweiterte Schulleitung gemäß Art. 57a BayEUG eingerichtet:
- 2.3.1
- Realschule
Schul-
nummer |
Schule | MODUS F |
max. Anzahl der Mitglieder der erwSL1) |
0466 | Staatliche Realschule Freyung | 4 | |
0482 | Ritter-Wirnt-Schule Staatliche Realschule Gräfenberg | 4 | |
0502 | Freiherr-von-Ickstatt-Schule Staatliche Realschule Ingolstadt I | 4 | |
0504 | Johann-Rudolph-Glauber-Schule Staatliche Realschule Karlstadt | 3 | |
0505 | Sophie-La-Roche-Realschule Staatl. Realschule Kaufbeuren | 4 | |
0520 | Viktor-Karell-Schule Staatliche Realschule Landau a. d. Isar | 4 | |
0527 | Dominik-Brunner-Realschule Staatliche Realschule Poing | 4 | |
0556 | Staatl. Realschule Röthenbach a.d.Pegnitz Realschule am Fränkischen Dünenweg | 3 | |
0562 | Hans-Maier-Realschule Staatliche Realschule Ichenhausen | 4 | |
0577 | Gregor-von-Scherr-Schule Staatliche Realschule Neunburg vorm Wald | 4 | |
0584 | Christoph-Probst-Realschule Staatliche Realschule Neu-Ulm | 4 | |
0605 | Staatliche Realschule Pfarrkirchen | 4 | |
0632 | Staatl. Realschule Bruckmühl | 4 | |
0644 | Christoph-von-Schmid-Schule Staatliche Realschule Thannhausen | 4 | |
0645 | Staatliche Realschule Tittling | 4 | |
0649 | Staatliche Realschule Trostberg | 5 | |
0674 | Jakob-Stoll-Schule Staatliche Realschule Würzburg I | 4 | |
0701 | Staatliche Realschule Bad Tölz | 4 | |
0707 | Sigmund-Wann-Realschule Staatliche Realschule Wunsiedel | 4 | |
0731 | Staatliche Realschule Obergünzburg | 4 | |
0758 | Johann-Andreas-Schmeller-Realschule Staatliche Realschule Ismaning | 4 | |
1071 | Staatl. Realschule Großostheim | 3 |
- 2.3.2
- Gymnasium
Schul-
nummer |
Schule | MODUS F |
max. Anzahl der Mitglieder der erwSL2) |
0027 | Rhön-Gymnasium Bad Neustadt | 4 | |
0035 | E.T.A.Hoffmann-Gymnasium Bamberg | 8 | |
0052 | Robert-Schuman-Gymnasium Cham | 5 | |
0109 | Simon-Marius-Gymnasium Gunzenhausen | 5 | |
0111 | Regiomontanus-Gymnasium Haßfurt | 7 | |
0134 | Allgäu-Gymnasium Kempten | 6 | |
0141 | Simpert-Kraemer-Gymnasium Krumbach | 6 | |
0150 | Rottmayr-Gymnasium Laufen | 4 | |
0183 | Erasmus-Grasser-Gymnasium München | 7 | |
0244 | Staatliches Gymnasium Holzkirchen | 4 | |
0282 | Adam-Kraft-Gymnasium Schwabach | 6 | |
0285 | Bertha-von-Suttner-Gymnasium Neu-Ulm | 4 | |
0305 | Johannes-Heidenhain-Gymnasium Traunreut | 4 | |
0336 | Matthias-Grünewald-Gymnasium Würzburg | 7 | |
0372 | Johann-Schöner-Gymnasium Karlstadt | 5 | |
0382 | Geschwister-Scholl-Gymnasium Röthenbach a.d.Pegnitz | 5 |
- 2.3.3
- Berufliche Schulen
Schul-
nummer |
Schule | Profil 21 |
max. Anzahl der Mitglieder der erwSL3) |
7063 | Ludwig-Erhard-Schule Staatl. Berufsschule II Schweinfurt | 6 | |
8268 | Staatl. Berufsschule Kaufbeuren | 8 | |
Z101 | Berufliches Zentrum Freising | 9 | |
Z106 | Staatliches Berufliches Schulzentrum Pfaffenhofen a.d. Ilm | 8 | |
Z176 | Staatliches Berufliches Schulzentrum Pfarrkirchen | 7 | |
Z217 | Staatliches Berufliches Schulzentrum Landshut | 7 | |
Z302 | Staatl. berufl. Schulzentrum Regensburger Land in Regensburg | 6 | |
Z513 | Staatl. berufl. Schulzentrum Herzogenaurach-Höchstadt a.d.Aisch | 6 |
3.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Antragsstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2018/19 vom 23. November 2017 (KWMBl. S. 462) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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- 1)
- In der Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind die Funktionen „ständige Vertretung der Schulleiterin/des Schulleiters“ und „weitere Stellvertreterin/weiterer Stellvertreter und ständige Mitarbeiterin/ständiger Mitarbeiter in der Schulleitung an Realschulen mit mehr als 540 Schülerinnern und Schülern“ enthalten. ↩
- 2)
- Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen. ↩
- 3)
- Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen. ↩