Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 259 vom 17.07.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms
„Technologieorientierte Unternehmensgründungen“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 5. Juli 2019, Az.: 47-6667/304/3

Vorbemerkung

1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO)

Entwicklung und Innovation im Bereich von Produkten und Verfahren, die im Zusammenhang mit der Gründung von technologieorientierten Unternehmen stehen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Die Förderung soll Firmengründungen in zukunftsträchtigen Technologiebereichen anregen und neugegründete Firmen unterstützen. 2Gefördert werden können technologisch und wirtschaftlich risikobehaftete Entwicklungsvorhaben, die im Zusammenhang mit der Gründung von technologieorientierten Unternehmen stehen und darauf abzielen, die technologische Basis von neugegründeten und kleinen Unternehmen aufzubauen oder zu verstärken. 3Sofern noch kein beurteilungsreifes, tragfähiges technologisches Konzept für die Unternehmensgründung vorliegt, können Konzeptvorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung zu dessen Erstellung gefördert werden (Vorentwicklung).

2.Gegenstand der Förderung

Die Zuwendungen werden ausgereicht

  • als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Lösung von Aufgaben im Bereich der experimentellen Entwicklung nach Art. 25 AGVO oder
  • als Innovationsbeihilfe für KMU nach Art. 28 AGVO.

3.Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind

3.1
Personen, die die Absicht haben, ein technologieorientiertes Unternehmen zu gründen und über das zur Durchführung des Vorhabens notwendige technische Fachwissen verfügen oder
3.2
technologieorientierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die Voraussetzungen an ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO erfüllen und
  • seit weniger als sechs Jahren existieren sowie
  • weniger als zehn Mitarbeiter (Vollzeit, einschließlich Geschäftsleitung) haben.

2In begründeten Fällen sind bei kleinen und mittleren Unternehmen, die weder selbst noch über Beteiligungsunternehmen produzierend tätig sind und die mit dem geplanten Entwicklungsvorhaben den Einstieg in das produzierende Gewerbe realisieren wollen, Ausnahmen hiervon möglich. 3Eine oder mehrere der am antragstellenden Unternehmen beteiligten Personen müssen Geschäftsführer sein, mindestens 50 % der Anteile halten und den größeren Teil ihrer Arbeitszeit dem Gründungsvorhaben widmen. 4Mindestens ein Geschäftsführer muss über das zur Durchführung des Vorhabens notwendige technische Fachwissen verfügen. 5Kaufmännisches Wissen ist bereitzustellen, sofern die Geschäftsführung dies nicht hat. 6Bei Softwareunternehmen muss mindestens eine am Unternehmen wesentlich beteiligte Person eine entsprechende fachliche Qualifikation nachweisen. 7Alternativ ist eine Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren an verantwortlicher Stelle bei einem Softwareunternehmen oder eine vergleichbare Tätigkeit zu belegen.

3.3
Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.
3.4
Antragsteller, die das Vorhaben im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchführen, können nicht gefördert werden.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Durchführung von Vorhaben muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein, aber dennoch auf Grundlage des vorgesehenen Lösungswegs als technisch machbar erscheinen.
4.2
1Das Vorhaben muss zum Ziel haben, ein neues Produkt, Verfahren oder eine technische Dienstleistung, die deutliche Wettbewerbsvorteile und Marktchancen aufgrund der darin enthaltenen technischen Neuheit erwarten lassen, zumindest bis zur Prototypreife zu entwickeln. 2Bei einer Produktentwicklung muss die eigene Herstellung des Produktes (mindestens der wichtigsten Produktbestandteile), und bei einer Verfahrensentwicklung die eigene Herstellung von für das Verfahren entscheidenden Geräten, Apparaturen, Komponenten oder Materialien beabsichtigt sein. 3Bei einer technischen Dienstleistung oder einem Softwareprodukt muss der Antragsteller die Absicht haben, diese selbst am Markt anzubieten. 4Ein Produkt oder Produktionsverfahren gilt als neu, wenn es im Europäischen Wirtschaftsraum noch nicht auf dem Markt ist. 5Bestehende Schutzrechte dürfen nicht verletzt werden. 6Das Vorhaben muss in jedem Fall der experimentellen Entwicklung nach Art. 2 Nr. 86 AGVO zuzuordnen sein. 7Der Antragsteller muss ein beurteilungsreifes tragfähiges Konzept für seine Unternehmensgründung und für die Durchführung des Entwicklungsvorhabens vorlegen. 8Bei Konzeptvorhaben darf der Förderzeitraum neun Monate nicht überschreiten.
4.3
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.4
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden.
4.5
Antragsteller müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.
4.6
Antragsteller müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
4.7
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
4.8
1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.9
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
4.10
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III AGVO1.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
1Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Es werden nur Zuschüsse ausgereicht, die eine Höhe von mindestens 15 000 Euro erreichen.
5.2
Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen der experimentellen Entwicklung beträgt nach Art. 25 Abs. 5 Buchst. c in Verbindung mit Art. 25 Abs. 6 Buchst. a AGVO sowie nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. a AGVO für
a)
Entwicklungsvorhaben bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität erhöht sich um 20 %-Punkte bei kleinen und um 10 %-Punkte bei mittleren Unternehmen. Bei Softwareunternehmen beträgt der Zuschuss für ein Entwicklungsvorhaben max. 150 000 Euro.
b)
Konzeptvorhaben bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität erhöht sich um 10 %-Punkte bei kleinen Unternehmen. Für die Erstellung eines beurteilungsreifen, tragfähigen technologischen Konzepts beträgt der Zuschuss max. 26 000 Euro, in begründeten Einzelfällen kann bei besonders umfangreichen Zuarbeiten die Obergrenze auf 52 000 Euro angehoben werden.
5.3
Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an seiner Verwirklichung, der Finanzkraft des antragstellenden Unternehmens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.

6.Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1
1Zuwendungsfähige Ausgaben für Entwicklungsvorhaben sind nach Art. 25 Abs. 3 Buchst. a, b, d und e AGVO:
  • Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä. 9 000 Euro
Techniker, Meister u. Ä. 7 000 Euro
Facharbeiter, Laboranten u. Ä. 5 000 Euro

2Mit den Personalkostenpauschalen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten. 3Arbeitet der Unternehmer selbst an dem Vorhaben mit, können für ihn die Pauschalsätze eines entsprechend qualifizierten Mitarbeiters anerkannt werden.

  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabensspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
  • Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen). Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genanntes „Arm’s-length-Prinzip“ nach Art. 2 Nr. 89 AGVO).
  • Sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Entwicklungstätigkeit entstehen.
  • Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten im Sinn von Art. 28 Abs. 2 Buchst. a AGVO, sofern diese unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen.
6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben für Konzeptvorhaben können sich entsprechend Nr. 6.1 zusammensetzen, jedoch ohne Kosten für Instrumente und Ausrüstung und ohne Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

7.Verfahren

7.1
Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderpunktes beauftragt:

Bayern Innovativ Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH

Projektträger Bayern

Am Tullnaupark 8

90402 Nürnberg

Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei)

7.2
1Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. 2Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
7.3
1Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
7.4
1Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
7.5
1Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen. 4Nach Prüfung werden Mittelabrufe an die zahlungsanweisende Stelle weitergeleitet, der Verwendungsnachweis an die Bewilligungsbehörde.
7.6
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
7.7
1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung der Zuwendung aufbewahrt werden, Art. 12 AGVO.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Bernhard Schwab

Ministerialdirektor


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1
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c ist jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro mit den in Anhang III genannten Informationen (u. a. Empfänger und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.