7072-F
Änderung der Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 5. Juli 2019, Az. 75-O 1903-8/73
§ 1
Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie (KofBbR) vom 21. April 2016 (FMBl. S. 144), die durch Bekanntmachung vom 20. September 2018 (FMBl. S. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Förderhöchstbetrag für die Kofinanzierung je Gemeinde bemisst sich nach dem Dreifachen und im Härtefall nach dem Vierfachen des im Rahmen der bayerischen Breitbandförderung gemäß Nr. 6.6 Satz 1 BbR maßgeblichen Förderhöchstbetrages.“
- 2.
- Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„Ein Härtefall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung des Dreifachen im Rahmen der Bayerischen Breitbandförderung gemäß Nr. 6.6 Satz 1 BbR maßgeblichen Förderhöchstbetrages der kommunale Eigenanteil 30 % der durchschnittlichen Finanzkraft der letzten fünf Jahre übersteigen würde. In diesem Fall wird die Differenz zwischen dem fiktiven Eigenanteil und dem Betrag, der 30 % der durchschnittlichen Finanzkraft der letzten fünf Jahre entspricht, zusätzlich zu 90 % gefördert.“
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor