2125.0-U
Weinrecht;
Zuteilung von amtlichen Prüfungsnummern und Zuerkennung von Prädikaten bei Qualitätswein,
Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A.,
Qualitätslikörwein b. A. sowie Qualitätsschaumwein und Sekt
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 15. Juli 2019, Az. 42f-G8985.8-2018/1-18
Regierungen
Kreisverwaltungsbehörden
Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden für das Verfahren bei der Zuteilung von amtlichen Prüfungsnummern und der Zuerkennung von Prädikaten folgende Hinweise gegeben:
- 1.
- Gesetzliche Grundlagen
1Nach § 19 Abs. 1 des Weingesetzes (WeinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, dürfen Qualitätswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Qualitätslikörwein b. A. nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. 2Bei Qualitätsschaumwein und Sekt mit Rebsortenangabe ist eine amtliche Prüfnummer möglich, aber nicht obligatorisch (§ 19 Abs. 2 WeinG). 3Inländischer Wein darf mit einem in § 20 Abs. 1 WeinG genannten Prädikat nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist. 4Die Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse finden sich im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktordnung und in den Nrn. 24 und 27 bis 30 des § 2 WeinG. 5Die §§ 22 bis 27 und § 28a der Weinverordnung (WeinV) enthalten die wesentlichen Verfahrensvorschriften. 6Zuständig für die Zuteilung der amtlichen Prüfungsnummer sowie für die Zuerkennung eines Prädikats ist für ganz Bayern die Regierung von Unterfranken, soweit es um Qualitätswein, Sekt b. A., Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A oder Qualitätslikörwein b. A. geht (§ 30 Nr. 2 Buchst. b und c der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften – BayWeinRAV). 7Bei Qualitätsschaumwein liegt die Zuständigkeit bei den Kreisverwaltungsbehörden (§ 30 Nr. 5 Buchst. c BayWeinRAV).
- 2.
- Einzelheiten zum Verfahren
- 2.1
- Zuständigkeiten für die Laborzulassung; Untersuchungsbefund
1Die Regierung von Unterfranken ist nach § 30 Nr. 2 Buchst. d BayWeinRAV zuständig für die Zulassung von Laboren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WeinV. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz macht als zuständige Behörde nach § 30 Nr. 1 BayWeinRAV von der in § 23 Abs. 3 Satz 2 WeinV vorgesehenen Möglichkeit einer allgemeinen Zulassung von Laboren keinen Gebrauch, weil auf eine Überprüfung der personellen und apparativen Ausstattung im Einzelfall nicht verzichtet werden kann. 3Der von § 23 WeinV angenommene Regelfall ist die umfassende Zulassung für die Untersuchung. 4Die Zulassung kann jedoch auch auf die Untersuchung einzelner Erzeugniskategorien beschränkt werden, wenn nur eine beschränkte Zulassung beantragt ist oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht für alle Kategorien erfüllt werden. 5Bei Prädikatsweinen ist ein Untersuchungsbefund des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erforderlich (§ :17 BayWeinRAV).
- 2.2
- Sinnenprüfung
1Die Sinnenprüfung ist obligatorischer Bestandteil des Verfahrens (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WeinV). 2Die Weinverordnung überlässt es der zuständigen Behörde, die Modalitäten der Sinnenprüfung festzulegen; § 25 Abs. 2 WeinV gibt die Möglichkeit, hierfür eine Prüfungskommission zu bestellen.3 Die Sinnenprüfung wird wie folgt durchgeführt:
- 2.2.1
- Prüfungskommissionen; Zuständigkeiten
- a)
- Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A.
Die Regierung von Unterfranken setzt für die Sinnenprüfung Prüfungskommissionen in der erforderlichen Anzahl ein mit folgender Besetzung:
- −
- Vertreterinnen und Vertreter der Weinwirtschaft und der Verbraucherinnen und Verbraucher
1In jede Prüfungskommission werden berufen
- •
- drei Mitglieder auf Vorschlag des Fränkischen Weinbauverbandes,
- •
- ein Mitglied auf Vorschlag des Landesvereins des Bayerischen Weinhandels,
- •
- ein Mitglied auf Vorschlag der Verbrauchervertretung.
2Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. 3Die Bestellung der Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt schriftlich. 4Die Regierung von Unterfranken befristet die Bestellungen.5In die Bestellungsschreiben ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Regierung von Unterfranken Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter abberufen kann, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters vorliegt. 6Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. 7Die Regierung von Unterfranken regelt durch Vertrag die Entschädigung der Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
- −
- Vertreterinnen und Vertreter des LGL
1In jeder Sitzung einer Prüfungskommission soll nach Möglichkeit eine Vertreterin oder ein Vertreter des LGL teilnehmen; es wird keine bestimmte Person benannt; die Besetzung kann von Prüftag zu Prüftag wechseln. 2Die Mitwirkung in den Prüfungskommissionen ist Dienstaufgabe.
- b)
- Qualitätslikörwein b. A., Sekt b. A., Qualitätsschaumwein und Sekt
Die für die Zuteilung der amtlichen Prüfungsnummer zuständigen Behörden veranlassen eine Sinnenprüfung durch das LGL.
- 2.2.2
- Geschäftsordnung, Verfahren
1Die Regierung von Unterfranken regelt das bei der Sinnenprüfung nach Nr. 2.2.1 Buchst. a einzuhaltende Verfahren durch eine Geschäftsordnung. 2Bei der Rücknahme oder dem Widerruf einer Prüfungsnummer oder eines Prädikats wird eine Prüfungskommission eingeschaltet, wenn eine erneute Sinnenprüfung notwendig erscheint. 3Sofern bei einer Herabstufung nach § 24 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 WeinV ergänzende sensorische Bewertungen oder andere Sachverständigenäußerungen notwendig sein sollten, die die Prüfungskommission nicht abgeben kann, beteiligt die Regierung von Unterfranken das LGL. 4Die Sinnenprüfung im Widerspruchsverfahren soll von anderen Personen als im Ausgangsverfahren durchgeführt werden.
- 3.
- Prüfungsbescheid
1Bestandteil der Prüfungsnummer ist unter anderem eine Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer). 2Bei Qualitätsschaumwein ergibt sich die Notwendigkeit, die Betriebsnummer so zu wählen, dass sie der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverwechselbar zugeordnet werden kann. 3Dies kann durch individualisierende Merkmale erreicht werden. 4Besonders bietet sich an, neben der in § 26 Abs. 2 WeinV vorgeschriebenen Angabe auch das Kraftfahrzeugkennzeichen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Gemeinde anzugeben.
- 4.
- Schlussbestimmungen
- 4.1
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2 Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 2. Oktober 1995 (AllMBl. S. 780), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. November 2008 (AllMBl S. 862) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
- 4.2
- Übergangsregelung
Nr. 2.2.1 Buchst. a Satz 7 gilt für Neubestellungen von Mitgliedern, Stellvertreterinnen und Stellvertretern ab 1. Januar 2020; bis 31. Dezember 2019 gilt die Regelung in ihrer bisherigen Fassung weiter.
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor