Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 285 vom 31.07.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Satzung

Verbandssatzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
– Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern –
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 17. Juli 2019, Az. B3-1444-2-4

Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime – Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern – Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 24. Juni 2019 wird die folgende Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime – Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern – Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Anlage bekannt gemacht.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Anlage

Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes
Bayerische Landschulheime

Art. 1

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 3. Mai 2018 (AllMBl. S. 406) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Jahresbeitrag des Freistaates Bayern ist in der Verlustumlage gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 enthalten.“
2.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration“ ersetzt.
3.
In § 10 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,“ gestrichen.
4.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Verbandsvorsitzende und seine drei Stellvertreter lösen sich zweijährlich in der Amtsführung in Form eines roulierenden Systems in der Reihenfolge Kitzingen, Traunstein, Schweinfurt, Starnberg ab; erstmals mit Wirkung vom 1. Mai 2020 mit Verbandsvorsitz: Kitzingen, erster Stellvertreter: Traunstein, zweiter Stellvertreter: Schweinfurt, dritter Stellvertreter: Starnberg. Sodann rücken die Stellvertreter jeweils zum 1. Mai des Jahres in der Reihenfolge gemäß Satz 1 nach; erstmals zum 1. Mai 2022.“

b)
Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung.“

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verlustumlage umfasst insbesondere den laufenden Finanzbedarf (Betriebskostenumlage) und Investitionen (Investitionsumlage, einschließlich der Umlage der Schuldentilgungen).“

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des jeweiligen Rechnungsjahres“ durch die Wörter „des Vorjahres“ ersetzt.
c)
Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Zweckverband erlässt über die Verlustumlage an den Freistaat Bayern und an die Mitgliedslandkreise, in deren Gebiet sich Zweckverbandsschulen befinden, Bescheide, in denen der zu zahlende Betrag in Raten nebst Fälligkeitsterminen festgesetzt wird.“

d)
Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„Die in Abs. 2 getroffenen Regelungen finden für das Haushaltsjahr 2019 Anwendung.“

Art. 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) in Kraft.