Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 286 vom 31.07.2019

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Satzung

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Zweckverband Bayerische Landschulheime

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 17. Juli 2019, Az. B3-1444-2-4

Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime – Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern – Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 24. Juni 2019 wird die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Zweckverband Bayerische Landschulheime in der Anlage neu bekannt gemacht.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Anlage

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Zweckverband Bayerische Landschulheime

§ 1
Entschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Ehrenamtliche Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten lediglich den Ersatz ihrer Auslagen.

(2) Ehrenamtliche „sonstige“ Mitglieder der Verbandsversammlung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 KommZG erhalten für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von 35 Euro. Beim Zusammentreffen mehrerer Sitzungen oder sonstiger Geschäfte an einem Tag wird die Entschädigung nur einmal gewährt.

(3) Arbeitnehmern wird auf Antrag auch der durch die notwendige Sitzungsteilnahme entstandene Verdienstausfall ersetzt. Der Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(4) Verdienstausfallentschädigung für selbständig Tätige sowie Entschädigung für nicht berufstätige Personen wird nicht gewährt.

§ 2
Reisekosten

Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit anlässlich von Sitzungen Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), soweit ihnen die entstandenen Aufwendungen nicht anderweitig erstattet werden.

§ 3
Entschädigung der Mitglieder des Verbandsausschusses und weiterer Ausschüsse

Für die Entschädigung der Mitglieder des Verbandsausschusses und weiterer, von der Verbandsversammlung eingesetzter Ausschüsse gelten §§ 1 und 2 entsprechend, auch soweit es sich um Verbandsräte im Sinne des § 1 Abs. 1 handelt.

§ 4
Entschädigung des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter

Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich pauschal 188 Euro; erstmals mit Wirkung vom 1. Mai 2020. Der Betrag erhöht sich im Umfang der regelmäßigen linearen Erhöhung der Dienstbezüge der Beamten.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. November 1988 (AllMBl. S. 947), die durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 25. Juni 2002 geändert worden ist (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. September 2002, AllMBl. S. 691) außer Kraft.