913-B
Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Fortschreibung Februar 2019
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 2. Juli 2019, Az. 48-4342.15-2-2
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
1.
- 1.1
- 1Die „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING)“ sind Teil der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) beziehungsweise der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) herausgegebenen „Sammlung Brücken- und Ingenieurbau“ und werden regelmäßig von einer Arbeitsgruppe der BASt überarbeitet und fortgeschrieben. 2Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 5/2018 vom 12. April 2018 wurden die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2017, bekannt gegeben.
- 1.2
- Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2017, wurden mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 30. Mai 2018 (AllMBl. S. 423) eingeführt.
- 1.3
- Die RiZ-ING wurden inzwischen von der zuständigen BASt-Arbeitsgruppe überarbeitet und fortgeschrieben.
2.
- 2.1
- 1Die neuen RiZ-ING, Ausgabe Februar 2019, einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweise, wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem ARS Nr. 06/2019 vom 6. Mai 2019 (Az. StB 17/7192.70/28-3144632) bekannt gegeben. 2In diesem Zusammenhang wurde das ARS Nr. 05/2018 aufgehoben. 3Die Hinweise zu den RiZ-ING, Stand Dezember 2017, wurden ebenfalls aufgehoben und durch die Ausgabe Februar 2019 ersetzt.
- 2.2
- 1Die RiZ-ING, Ausgabe Februar 2019, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.
3.
- 3.1
- Im Einzelnen sind folgende Richtzeichnungen geändert worden:
- Bösch 2
- Elt 2/Blatt 2
- Int 1/Blatt 2
- Kap 12
- LS 1/Blatt 1 und 2, LS 2
- VZB 20
- Was 11
- 3.2
- Folgende Richtzeichnungen wurden neu aufgenommen:
- Int 1/Blatt 3 und 4
- LS 1/Blatt 3 und 4
- 3.3
- Folgende Richtzeichnungen wurden zurückgezogen und sind nicht mehr anzuwenden:
- Elt 3/Blatt 1 und 2
- Was 0
4.
- 4.1
- Bei laufenden Bauverträgen bleibt der dem Bauvertrag jeweils zugrunde liegende Stand der RiZ-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
- 4.2
- 1Bei den RiZ-ING Bösch 1 und Bösch 2 handelt es sich bei den Angaben zur Anzahl der Treppen um die Mindestanzahl, die nur in Sonderfällen, zum Beispiel wegen baulicher oder topografischer Bedingungen, angewendet werden sollen. 2Der Regelfall sind vier Treppen, insbesondere bei Flügel- beziehungsweise Widerlagerhöhen ab 2,50 m.
- 4.3
- 1Bei den Geländern mit Drahtgitterfüllung gemäß RiZ-ING Gel 6 wurde in Anpassung an die
ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 4, Tabelle 8.4.1 der lichte Abstand zwischen Fußholm und Gesims auf 50 – 120 mm vergrößert. 2Aus gestalterischen Gründen und sofern das Geländer zugleich als Schneeauffanggitter dient, wird empfohlen, den Abstand vertraglich auf 50 mm zu begrenzen.
5.
- 5.1
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 30. Mai 2018 (AllMBl. S. 423) außer Kraft.
6.
- 6.1
- Das ARS Nr. 06/2019 ist im Verkehrsblatt, Heft 11, vom 15. Juni 2019 veröffentlicht.
- 6.2
- 1Das ARS Nr. 06/2019 und die RiZ-ING, Ausgabe Februar 2019, sind im Internet bereitgestellt. 2Auf eine Bereitstellung in Papierform wird daher verzichtet.
- 6.3
- Die RiZ-ING, Ausgabe Februar 2019, können, einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweise, von der Homepage der BASt kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden: www.bast.de > Publikationen > Regelwerke zum Download > Brücken- und Ingenieurbau > Entwurf
Helmut Schütz
Ministerialdirektor