7072-F
Richtlinie
zur Förderung der Bereitstellung von Online-Diensten im kommunalen Bereich
(Förderrichtlinie digitales Rathaus – FöRdR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 19. Juli 2019, Az. 76-C 2009-2/1
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Digitalisierung von kommunalen Verwaltungsleistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. 2Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.Zweck der Förderung
1Zweck der Förderung ist die Vergrößerung des Angebots an Verwaltungsleistungen, die bayerische Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden sowie Gemeindeverbände als Online-Dienste anbieten. 2Online-Dienste sind digitale Verwaltungsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Onlinezugangsgesetzes (OZG), elektronische Behördendienste im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) sowie Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayEGovG. 3Mit dieser Förderung leistet der Freistaat Bayern einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im kommunalen Bereich.
2.Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Beschaffungsmaßnahmen zur erstmaligen Bereitstellung von bisher nicht angebotenen Online-Diensten mit oder ohne Fachverfahren einschließlich Anbindung der Online-Dienste an das BayernPortal.
3.Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden sowie Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
4.1Eine Förderung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
4.1.1Der Online-Dienst muss sowohl an die BayernID – zur Authentifizierung – angebunden als auch als Online Service des Zuwendungsempfängers im BayernPortal verfügbar sein.
4.1.21Der Online-Dienst muss die Nutzung der weiteren Basisdienste des BayernPortals (Postkorb,
E-Payment) vorsehen, sofern der Online-Dienst einen Rückkanal von der Verwaltung zum Nutzer sowie eine Bezahlmöglichkeit erfordert. 2Statt des Basisdienstes E-Payment kann auch ein anderes vergleichbares Bezahlsystem eingesetzt werden.
4.1.3Der Online-Dienst muss auch in einer für mobile Endgeräte optimierten Form angeboten werden.
4.1.41Eine Förderung wird schließlich nur für die Zuwendungsempfänger gewährt, die in Summe (einschließlich der bereits angebotenen Online-Dienste) mindestens 20 Online-Dienste (die Bezirke mindestens 15 Online-Dienste) anbieten werden. 2Gefördert werden jedoch nur die neu geschafften Online-Dienste (vergleiche Nr. 4.2).
4.21Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde mit den unter Nr. 7.1 genannten Unterlagen begonnen wurden. 2Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages über einen unter Nr. 2 genannten Fördergegenstand.
5.Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.21Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für den unter Nr. 2 genannten Fördergegenstand. 2Zu den Ausgaben gehören die Kosten für die Anschaffung und Einrichtung von Software zur erstmaligen Bereitstellung von Online-Diensten mit oder ohne Fachverfahren sowie gegebenenfalls Lizenzkosten für maximal zwei Jahre. 3Ausgaben für Lizenznutzung werden nur als Einmalzahlung berücksichtigt. 4Darüber hinausgehende laufende Leistungen für zum Beispiel Pflege, Wartung, Weiterentwicklung zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 5Ist in den zugrunde zu legenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann. 6Kommunale Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.
5.3Die Förderung scheidet aus, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5 000 Euro inklusive Umsatzsteuer liegen (Bagatellgrenze).
5.41Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Für Zuwendungsempfänger, die überwiegend dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf zuzurechnen sind, beträgt der Fördersatz 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5Der Förderhöchstbetrag je Gemeinde, je Landkreis und je Bezirk beträgt 20 000 Euro.
6.Mehrfachförderung
Sofern der Zuwendungsempfänger hinsichtlich desselben Fördergegenstandes eine Förderung nach einem anderen Förderprogramm in Anspruch nimmt, scheidet eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.
7.Verfahren
7.1Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
7.1.1Aufgegliederte Darstellung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben in Angeboten.
7.1.2Erklärung des Antragstellers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.
7.1.31Erklärung des Antragstellers, ob neben der BayernID die Basisdienste Postkorb und E-Payment des BayernPortals genutzt werden. 2Sofern der Basisdienst E-Payment nicht genutzt wird, ist entweder darzulegen, warum eine Bezahlmöglichkeit für das Anbieten des konkreten Online-Dienstes nicht notwendig ist oder welches andere mit dem Basisdienst E-Payment vergleichbare Bezahlsystem eingesetzt wird.
7.1.4Bestätigung des Antragstellers, dass
- a)
- die Online-Dienste erstmalig digital angeboten werden,
- b)
- die Online-Dienste für mobile Endgeräte optimiert zur Verfügung stehen werden,
- c)
- die Online-Dienste an die BayernID – zur Authentifizierung – angebunden als auch in den Online Services des jeweiligen Zuwendungsempfängers im BayernPortal verfügbar sein werden,
- d)
- in Summe (einschließlich der bereits angebotenen Online-Dienste) mindestens 20 Online-Dienste (für die Bezirke mindestens 15 Online-Dienste) angeboten werden.
7.2Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
7.31Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. 2In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der beizufügenden ANBest-K für verbindlich zu erklären. 3Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.
7.4Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor