Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 3 vom 23.01.2019

Veröffentlichendes Ressort

Bayerische Staatskanzlei

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Verwaltungsvorschrift

1102-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung

1102-S

Erlass über die Stellvertretung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung
(Stellvertretererlass – StRVertrBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten

vom 18. Dezember 2018, Az. B II 2 - 1164-3-26

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGO) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 373, BayRS 1102-2-1-S) wird Folgendes bestimmt:

1.
1Im Fall der Verhinderung aller Mitglieder der Staatsregierung aus einem bestimmten Geschäftsbereich oder einer Sonderaufgabe werden vertreten
a)
der Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien
durch die Staatsministerin für Digitales,
b)
der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration
durch den Staatsminister der Justiz,
c)
der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr
durch den Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
d)
der Staatsminister der Justiz
durch den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration,
e)
der Staatsminister für Unterricht und Kultus
durch den Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
f)
der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
durch die Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten;
g)
der Staatsminister der Finanzen und für Heimat
durch den Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr,
h)
der Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
durch den Staatsminister für Unterricht und Kultus,
i)
der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz
durch den Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
j)
die Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst,
k)
die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
durch die Staatsministerin für Gesundheit und Pflege,
l)
die Staatsministerin für Gesundheit und Pflege
durch die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales,
m)
die Staatsministerin für Digitales
durch den Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien.

2Ist auch der jeweilige Vertreter verhindert, kann die Stellvertretung ausnahmsweise auch von jedem anderen Staatsminister übernommen werden, wenn der zu vertretende Geschäftsbereich damit einverstanden ist. 3In besonderen oder unaufschiebbaren Fällen kann der Ministerpräsident die Vertretung jedes Staatsministers übernehmen.

2.
Bei Dienstgeschäften in Berlin und Brüssel können die Mitglieder der Staatsregierung auch durch den Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien vertreten werden.
3.
1In Angelegenheiten des Richterwahlausschusses für die obersten Gerichtshöfe des Bundes werden die Mitglieder der Staatsregierung durch den Staatsminister der Justiz vertreten. 2Im Falle seiner Verhinderung gilt Nr. 1 entsprechend.
4.
1Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 13. November 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 12. November 2018 tritt der Stellvertretererlass (StRVertrBek) des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 17. April 2018 (AllMBl. S. 346) außer Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder