Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 308 vom 14.08.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2022-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Wahlbeamte

2022-I

Bekanntmachung zur Anpassung der im Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
enthaltenen Rahmensätze, Grenz- und Höchstbeträge an das
Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021
(KWBG-Anpassungsbekanntmachung – KWBGAnpBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 29. Juli 2019, Az. B2-0435-2-12

Auf Grund des Art. 46 Abs. 3, des Art. 54 Abs. 2, des Art. 55 Abs. 3 und des Art. 60 Abs. 4 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) werden hiermit infolge der linearen Bezügeanpassung zum 1. Januar 2019 um 3,2 %, zum 1. Januar 2020 um weitere 3,2 % und zum 1. Januar 2021 um weitere 1,4 % folgende Rahmensätze, Grenz- und Höchstbeträge bekannt gemacht:

1.
Anpassung der Rahmensätze, Grenz- und Höchstbeträge im KWBG ab 1. Januar 2019
1.1
Für die jährliche Sonderzahlung gilt anstelle des in Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Grenzbetrags ein Grenzbetrag von 4 284,97 €.
1.2
Für den freiwilligen Ehrensold gelten folgende Höchstbeträge:
1.2.1
Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 1 genannten Höchstbetrags
a)
bei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin 1 170,81 €,
b)
bei deren Hinterbliebenen 702,49 €.
1.2.2
Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 genannten Höchstbetrags
a)
bei Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen 1 726,05 €,
b)
bei deren Hinterbliebenen 1 035,63 €.
1.3
Anstelle der in Anlage 2 genannten Beträge geltende folgende Beträge:

Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen
für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit
(gültig ab 1. Januar 2019)


Rahmensätze

A Erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
1. kreisangehöriger Gemeinden 235,38 €      bis 773,71 €
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50 000 Einwohner 415,21 €      bis 1 131,00 €
b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner 593,84 €      bis 1 310,83 €
c) über 100 000 Einwohner 773,71 €      bis 1 489,49 €
B Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
1. kreisangehöriger Gemeinden 200,36 €      bis 630,08 €
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50 000 Einwohner 342,80 €      bis 916,16 €
b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner 486,44 €      bis 1 059,79 €
c) über 100 000 Einwohner 630,08 €      bis 1 203,42 €
C Landräte und Landrätinnen 952,35 €      bis 1 310,83 €
1.4
Anstelle der in Anlage 3 genannten Beträge gelten folgende Beträge:

Monatliche Entschädigungen
für die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

(gültig ab 1. Januar 2019)


Einwohner der Gemeinde Rahmensätze

bis 1 000 1 207,06 €   bis   3 138,29 €
1 001 bis 3 000 3 017,59 €   bis   4 526,40 €
3 001 bis 5 000 3 983,21 €   bis   5 371,30 €
über 5 000 4 586,75 €   bis   5 793,77 €
2.
Anpassung der Rahmensätze, Grenz- und Höchstbeträge im KWBG ab 1. Januar 2020
2.1
Für die jährliche Sonderzahlung gilt anstelle des in Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Grenzbetrags ein Grenzbetrag von 4 422,09 €.
2.2
Für den freiwilligen Ehrensold gelten folgende Höchstbeträge:
2.2.1
Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 1 genannten Höchstbetrags
a)
bei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin 1 208,28 €,
b)
bei deren Hinterbliebenen 724,97 €.
2.2.2
Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 genannten Höchstbetrags
a)
bei Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen 1 781,28 €,
b)
bei deren Hinterbliebenen 1 068,77 €.
2.3
Anstelle der in Anlage 2 genannten Beträge gelten folgende Beträge:

Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen
für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit
(gültig ab 1. Januar 2020)


Rahmensätze

A Erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
1. kreisangehöriger Gemeinden 242,91 €      bis 798,47 €
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50 000 Einwohner 428,50 €      bis 1 167,19 €
b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner 612,84 €      bis 1 352,78 €
c) über 100 000 Einwohner 798,47 €      bis 1 537,15 €
B Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
1. kreisangehöriger Gemeinden 206,77 €      bis 650,24 €
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50 000 Einwohner 353,77 €      bis 945,48 €
b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner 502,01 €      bis 1 093,70 €
c) über 100 000 Einwohner 650,24 €      bis 1 241,93 €
C Landräte und Landrätinnen 982,83 €      bis 1 352,78 €
2.4
Anstelle der in Anlage 3 genannten Beträge gelten folgende Beträge:

Monatliche Entschädigungen
für die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
(gültig ab 1. Januar 2020)


Einwohner der Gemeinde Rahmensätze

bis 1 000 1 245,69 €   bis   3 238,72 €
1 001 bis 3 000 3 114,15 €   bis   4 671,24 €
3 001 bis 5 000 4 110,67 €   bis   5 543,18 €
über 5 000 4 733,53 €   bis   5 979,17 €
3.
Anpassung der Rahmensätze, Grenz- und Höchstbeträge im KWBG ab 1. Januar 2021
3.1
Für die jährliche Sonderzahlung gilt anstelle des in Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Grenzbetrags ein Grenzbetrag von 4 484,00 €.
3.2
Für den freiwilligen Ehrensold gelten folgende Höchstbeträge:
3.2.1
Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 1 genannten Höchstbetrags
a)
bei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin 1 225,20 €,
b)
bei deren Hinterbliebenen 735,12 €.
3.2.2
Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 genannten Höchstbetrags
a)
bei Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen 1 806,22 €,
b)
bei deren Hinterbliebenen 1 083,73 €.
3.3
Anstelle der in Anlage 2 genannten Beträge gelten folgende Beträge:

Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen
für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit
(gültig ab 1. Januar 2021)


Rahmensätze

A Erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
1. kreisangehöriger Gemeinden 246,31 €      bis 809,65 €
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50 000 Einwohner 434,50 €      bis 1 183,53 €
b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner 621,42 €      bis 1 371,72 €
c) über 100 000 Einwohner 809,65 €      bis 1 558,67 €
B Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
1. kreisangehöriger Gemeinden 209,66 €      bis 659,34 €
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50 000 Einwohner 358,72 €      bis 958,72 €
b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner 509,04 €      bis 1 109,01 €
c) über 100 000 Einwohner 659,34 €      bis 1 259,32 €
C Landräte und Landrätinnen 996,59 €      bis 1 371,72 €
3.4
Anstelle der in Anlage 3 genannten Beträge gelten folgende Beträge:

Monatliche Entschädigungen
für die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
(gültig ab 1. Januar 2021)


Einwohner der Gemeinde Rahmensätze

bis 1 000 1 263,13 €   bis   3 284,06 €
1 001 bis 3 000 3 157,75 €   bis   4 736,64 €
3 001 bis 5 000 4 168,22 €   bis   5 620,78 €
über 5 000 4 799,80 €   bis   6 062,88 €

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor