2126.0-G
Richtlinie über die Gewährung einer Prämie zur Förderung der Niederlassung
freiberuflicher Hebammen und Entbindungspfleger
(Hebammenniederlassungsprämienrichtlinie – HebNpR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 16. Juli 2019, Az. 32c-G8571.88-2018/25-35
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt eine Prämie für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger, die sich in eigener Praxis in Bayern niederlassen. 2Die Niederlassungsprämie ist eine freiwillige Leistung und wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1.
1Für die Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung müssen insgesamt mehr Hebammen und Entbindungspfleger gewonnen werden. 2Viele Hebammen und Entbindungspfleger denken aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung an eine Aufgabe des Berufs oder haben dies bereits getan, und das bei stetig steigenden Geburtenzahlen. 3Insbesondere in den Ballungsräumen bestehen teilweise bereits gravierende Nachfrageüberhänge in der Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung. 4Seit 2017 mussten mehrere Geburtshilfestationen ihren Betrieb aufgrund fehlender Hebammen bzw. Entbindungspfleger einstellen. 5Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung fördert und sichert der Staat gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern. 6Hierzu gehört auch die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenleistungen. 7Um seinem Verfassungsauftrag und seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden, unterstützt der Staat mit der Prämie von einmalig bis zu 5 000 Euro freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger, die sich für eine Niederlassung in Bayern entscheiden. 8Ziel ist es, eine Tätigkeit in Bayern attraktiver zu machen und mehr Hebammen und Entbindungspfleger zu gewinnen, um Schwangeren, jungen Müttern und Neugeborenen in Bayern auch in Zukunft ein flächendeckendes Angebot und eine qualitativ hochwertige Versorgung gewährleisten zu können.
2.
1Die Niederlassungsprämie können ausschließlich Hebammen und Entbindungspfleger mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Hebammengesetzes erhalten, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. 2Die Hebamme oder der Entbindungspfleger muss ihre bzw. seine Niederlassung in Bayern nach dem 1. September 2019 begründen und freiberuflich tätig sein.
3.
- 3.1
- Die Höhe der Niederlassungsprämie beträgt einmalig bis zu 5 000 Euro.
- 3.2
- „De-minimis“-Beihilfe
Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.
- 3.3
- Subvention
1Die Niederlassungsprämie ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. 2Die für die Gewährung der Niederlassungsprämie maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
4.
1Der Antrag auf Gewährung der Niederlassungsprämie ist einzureichen beim Landesamt für Pflege (im Folgenden: Landesamt) mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Formblatt. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- a)
- ein Identitätsnachweis,
- b)
- ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 2 des Hebammengesetzes,
- c)
- ein Nachweis über die Gründung einer Niederlassung in eigener Praxis in Bayern durch Nachweis über die Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 12 Abs. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG),
- d)
- eine „De-minimis“-Erklärung und
- e)
- eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen.
3Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Gründung der Niederlassung zu stellen.
5.
1Das Landesamt prüft die Anträge, teilt den Begünstigten die Gewährung der Niederlassungsprämie schriftlich mit und zahlt diese aus. 2Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
6.
1Diese Richtlinie tritt am 1. September 2019 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin