Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 322 vom 21.08.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 3945D7AF4D897AEA22F3BDB19B0260DD0FD37E6EC469CF41A347B387E3864BCD

Verwaltungsvorschrift

2174-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Hilfe für misshandelte Frauen

2174-A

Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen/Notrufen und
angegliederten Interventionsstellen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 5. August 2019, Az. VI4/6865-1/162

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuschüsse zur Förderung des Hilfeangebotes für von häuslicher und sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder. 2Dieses besteht aus

  • Frauenhäusern,
  • Fachberatungsstellen/Notrufen,
  • Pro-aktiver Beratung/Interventionsstellen.

3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1
Allgemeine Beschreibung der Zuwendungsbereiche

1.Frauenhäuser

1.1
Zweck der Zuwendung

1Von physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt akut betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder benötigen eine schützende und sichere Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Begleitung, die jederzeit vorübergehend zur Verfügung steht.

2Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für misshandelte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern zu unterstützen.

1.2
Gegenstand der Förderung

Frauenhäuser, die der Aufnahme physisch oder psychisch misshandelter oder von Misshandlung bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen, erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 1.4.2 beschriebenen Aufgaben.

1.3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes sind.

1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1
1Das Frauenhaus muss
  • mindestens fünf Plätze für Frauen und mindestens eine gleiche Anzahl Plätze für Kinder anbieten,
  • so ausgestattet sein, dass es den Bedürfnissen und dem Schutz der Hilfe Suchenden gerecht werden kann,
  • eine Konzeption haben, wonach aufgenommene Frauen sich und ihre Kinder eigenverantwortlich versorgen sowie die Erziehungsaufgabe gegenüber ihren Kindern mit Unterstützung geeigneten Fachpersonals wahrnehmen können,
  • Fachpersonal für die Beratung und Betreuung der Frauen nach folgender Maßgabe vorhalten:
    1,5 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit fünf bis sieben Plätzen für Frauen, und für jeden weiteren Frauenplatz zusätzlich 0,20 Fachkraftstellen,
  • Fachpersonal für die Beratung und Betreuung der Kinder nach folgender Maßgabe vorhalten:
    1,0 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit fünf bis sieben Plätzen für Frauen, und für jeden weiteren Frauenplatz zusätzlich 0,1 Fachkraftstellen,
  • Fachpersonal für die Leitung/Geschäftsführung nach folgender Maßgabe vorhalten:
0,25 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit fünf bis neun Plätzen für Frauen,
0,5 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit zehn bis zwanzig Plätzen für Frauen,
0,75 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit 21 bis 30 Plätzen für Frauen und
1,0 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus ab 31 Plätzen für Frauen,
  • Personal für die Aufgabenbereiche Verwaltung und Gebäudemanagement vorhalten. 2Für die Verwaltung und das Gebäudemanagement können alternativ auch Honorarkräfte beschäftigt oder die Leistung kann von einem externen Dienstleister zugekauft werden.
1.4.2
Zum Aufgabengebiet des Frauenhauses gehören insbesondere
  • telefonische und persönliche Beratung von hilfesuchenden Frauen (unabhängig von einer Aufnahme in das Frauenhaus),
  • Rufbereitschaft „Rund-um-die-Uhr“,
  • fachliche Beratung und Begleitung der im Haus oder in der Wohnung lebenden Frauen und Kinder,
  • Hilfestellung bei gewünschter Kontaktaufnahme mit dem Ehemann oder Partner,
  • nachgehende Arbeit mit ehemaligen Frauenhausbewohnerinnen in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Beratungsstellen sowie den zuständigen Einrichtungen und Diensten,
  • präventive Arbeit sowie
  • Öffentlichkeitsarbeit.
1.4.3
1Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung und Betreuung der Frauen in den Frauenhäusern sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (z.B. diplomierte bzw. graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation. 2Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung und Betreuung der Kinder sind Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener pädagogischer Ausbildung. 3Bei Fachpersonal, das bei Inkrafttreten der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern vom 3. Dezember 2012 (AllMBl. S. 1085) bereits angestellt ist, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
1.4.4
1Vom Zuwendungsempfänger ist ein angemessener Eigenanteil von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 1.5.2) zu erbringen. 2Mieteinnahmen durch die Bewohnerinnen, Spenden und Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt.
1.4.5
1Eine staatliche Förderung erfolgt nur, wenn sich mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an den Kosten, die für den Betrieb des Frauenhauses erforderlich sind, beteiligt. 2Die Einzelheiten der kommunalen Förderung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten Landkreisen und kreisfreien Städten und dem Träger des Frauenhauses vereinbart. 3Grundsätzlich soll die kommunale Förderung in Form eines pauschalen Zuschusses erfolgen. 4Andere Finanzierungssysteme können vereinbart werden. 5Eine staatliche Förderung erfolgt dann aber nur, wenn auch bei dieser Finanzierungsart der Betrieb des Frauenhauses gesichert ist und die im Frauenhaus aufgenommenen Frauen nicht schlechter gestellt werden als bei Finanzierung in Form eines pauschalen Zuschusses. 6Die Finanzierung des Frauenhauses muss auf Dauer gesichert sein.
1.4.6
Der Träger soll für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Fortbildung und Supervision.
1.4.7
Das Frauenhaus arbeitet mit Einrichtungen und Ämtern, zum Beispiel dem Amt für soziale Sicherung, dem Job-Center und dem Jugendamt sowie mit Diensten (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen) und weiteren Beratungsangeboten (zum Beispiel Erziehungs- und Schwangerenberatungsstellen, ggf. Täterberatungsstellen, die nach den Standards der BAG Täterarbeit HG arbeiten) fachlich zusammen.
1.4.8
Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der individuellen Situation der Frau; sie soll in der Regel zehn Wochen nicht überschreiten.
1.5
Art und Umfang der Förderung
1.5.1
Art der Zuwendung

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

1.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für notwendige Fachkräfte gemäß Nr. 1.4.1 Spiegelstriche 4 bis 7. 2In den Bereichen Verwaltung und Gebäudemanagement sind anstelle von Personalausgaben für festangestelltes Personal auch Sachausgaben für Honorarkräfte und eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig. 3Zuwendungsfähig ist auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits vorgehaltenes Personal.

1.5.3
Höhe der Förderung
1.5.3.1
1Die Höhe der Förderung setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag für ein Frauenhaus mit fünf bis sieben Plätzen für Frauen in Höhe von 105 800 Euro jährlich zuzüglich eines Erhöhungsbetrags in Höhe von 9 300 Euro für jeden weiteren Platz für Frauen.

2Der Förderbetrag nach Satz 1 erhöht sich bei größeren Frauenhäusern um folgende Beträge:

  • 16 000 Euro für ein Frauenhaus mit zehn bis zwanzig Plätzen für Frauen,
  • 40 000 Euro für ein Frauenhaus mit 21 bis 30 Plätzen für Frauen,
  • 61 000 Euro für ein Frauenhaus ab 31 Plätzen für Frauen.

3Die Zuwendung darf 50 % der tatsächlichen Personal- bzw. Sachausgaben (vgl. Nr. 1.5.2) nicht überschreiten. 4Die maximale Zuwendung beträgt 520 200 Euro jährlich.

1.5.3.2
Solange das Personal nach Nr. 1.4.1 während der Übergangsfrist bzw. in Härtefällen (vgl. Nr. 7) nicht vorgehalten wird, erfolgt die staatliche Förderung der Frauenhäuser nach Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern vom 16. Juli 2018 (AllMBl. S. 460).
1.5.3.3
1Solange das Personal nach Nr. 1.4.1 während der Übergangsfrist bzw. in Härtefällen (vgl. Nr. 7) nur teilweise vorgehalten wird, werden zusätzlich zur Förderung nach Nr. 1.5.3.2 für Personalerhöhungen gegenüber den Vorgaben in Nr. 4.1 Spiegelstriche 4 und 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern vom 16. Juli 2018 (AllMBl. S. 460) folgende jährlichen Förderbeträge angesetzt:
  • Fachpersonal für Frauen: 31 170 Euro pro Vollzeitstelle,
  • Fachpersonal für Kinder: 29 890 Euro pro Vollzeitstelle,
  • Fachpersonal für Leitung/Geschäftsführung: 36 310 Euro pro Vollzeitstelle,
  • Personal für Verwaltung und Gebäudemanagement:
maximal 19 990 Euro für ein Frauenhaus mit fünf bis neun Plätzen für Frauen,
maximal 26 750 Euro für ein Frauenhaus mit zehn bis zwanzig Plätzen für Frauen,
maximal 40 130 Euro für ein Frauenhaus mit 21 bis 30 Plätzen für Frauen,
maximal 53 500 Euro für ein Frauenhaus ab 31 Plätzen für Frauen.

2Die Zuwendung darf 50 % der tatsächlichen Personal- bzw. Sachausgaben (vgl. Nr. 1.5.2) nicht überschreiten.

2.Fachberatungsstellen/Notrufe

2.1
Zweck der Zuwendung

1Von physischer, psychischer und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche benötigen ein ambulantes Beratungsangebot, das die erlebte Gewaltsituation auffängt und umfassende Hilfe gewährt. 2Die Fachberatungsstellen/Notrufe leisten psychosoziale Beratung, informieren über die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen, den Ablauf des Strafverfahrens und die Möglichkeiten der anwaltschaftlichen Hilfe. 3Auf Wunsch begleiten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fachberatungsstellen/Notrufe die Frau/das Kind/den beziehungsweise die Jugendliche oder Jugendlichen zur Polizei, zur ärztlichen Untersuchung oder zur anwaltschaftlichen Beratung.

4Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für misshandelte Frauen und Kinder zu unterstützen.

2.2
Gegenstand der Förderung

Fachberatungsstellen/Notrufe, die von physischer, psychischer und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche beraten, erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 2.4.1 beschriebenen Aufgaben.

2.3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von Fachberatungsstellen/Notrufen, die Mitglied eines Spitzenverbandes sind.

2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1
Zum Aufgabengebiet einer Fachberatungsstelle/eines Notrufs gehören
  • telefonische und persönliche Beratung von Hilfe suchenden Frauen und Kindern; bei Bedarf auch aufsuchende Beratung,
  • Krisenintervention für von physischer, psychischer und/oder sexualisierter Gewalt gegen ihre Mütter mittelbar betroffene Kinder und Jugendliche,
  • telefonische und persönliche Beratung von Bezugspersonen des Opfers, wie zum Beispiel Angehörige, Freunde und Freundinnen sowie Fachkräfte aus sozialen Einrichtungen,
  • nach Möglichkeit angeleitete längerfristige Selbsthilfegruppen für die betroffenen Frauen,
  • einzelfallbezogene Kooperation und Vernetzung, zum Beispiel mit der Polizei,
  • einzelfallübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Hilfesystemen, zum Beispiel in Vernetzungsgremien wie den Runden Tischen gegen Gewalt gegen Frauen,
  • im Einzelfall Zeugenbegleitung, ausgenommen die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung (StPO),
  • zielgruppenspezifische und -übergreifende Präventionsarbeit,
  • Öffentlichkeitsarbeit mit den Zielgruppen Fachöffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeit.
2.4.2
Jede/jeder personalkostengeförderte Fachberatungsstelle/Notruf muss
  • Fachpersonal für die Beratung der Frauen und Kinder nach folgender Maßgabe vorhalten:
    2,0 Fachkraftstellen oder entsprechend viele Teilzeitkräfte, die durch Jobsharing die ganztägige Besetzung der Fachberatungsstelle/des Notrufs gewährleisten,
  • Fachpersonal für die Aufgabenbereiche Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung vorhalten; in den Aufgabenbereichen Prävention und Verwaltung können alternativ auch Honorarkräfte beschäftigt werden; im Aufgabenbereich Verwaltung kann die Leistung auch von einem externen Dienstleister zugekauft werden.
2.4.3
1Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung der Frauen und Kinder sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (z.B. diplomierte bzw. graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation. 2Bei Fachpersonal, das bei Inkrafttreten der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Richtlinie zur Förderung von Notrufen für von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt betroffene Frauen und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in Bayern vom 3. Dezember 2012 (AllMBl. S. 1089) bereits angestellt ist, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
2.4.4
1Vom Zuwendungsempfänger ist ein angemessener Eigenanteil von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 2.5.2) zu erbringen. 2Spenden und Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt.
2.4.5
1Eine staatliche Förderung erfolgt nur, wenn sich mindestens ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine andere Kommune an den Gesamtkosten der Fachberatungsstelle/des Notrufs beteiligt. 2Bei sachkostengeförderten Fachberatungsstellen/Notrufen nach Nr. 2.5.2.2, die bei Inkrafttreten der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Richtlinie zur Förderung von Notrufen für von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt betroffene Frauen und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in Bayern vom 3. Dezember 2012 (AllMBl. S. 1089) bereits eine staatliche Förderung ohne kommunale Beteiligung erhalten, kann die Bewilligungsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 3Die Einzelheiten der kommunalen Förderung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten Kommunen und dem Träger der Fachberatungsstelle/des Notrufs vereinbart. 4Die Finanzierung der Fachberatungsstelle/des Notrufs muss auf Dauer gesichert sein.
2.5
Art und Umfang der Förderung
2.5.1
Art der Zuwendung

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

2.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
2.5.2.1
Personalkostenförderung

1Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für notwendige Fachkräfte (vgl. Nr. 2.4.2). 2In den Bereichen Prävention und Verwaltung sind anstelle von Personalausgaben für festangestelltes Personal auch Sachausgaben für Honorarkräfte bzw. bei der Verwaltung auch für eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig. 3Zuwendungsfähig ist auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits vorgehaltenes Personal.

2.5.2.2
Sachkostenförderung

Wenn keine Personalkostenförderung nach Nr. 2.5.2.1 erfolgt, sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für Fortbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit; dabei sind im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen oder Supervision Honorarkosten von maximal 80 Euro je Stunde zuwendungsfähig; für auswärtige Fortbildungsmaßnahmen sind bis zu 40 Euro pro Tag und Person für Tagungsgebühren (einschließlich Verpflegung und Unterkunft) zuwendungsfähig,
  • Personal- oder Sachausgaben für die Aufgabenbereiche Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung.
2.5.2.3
Förderung von Außenstellen

Bei Vorhaltung einer Außenstelle sind Personalausgaben und Sachausgaben zuwendungsfähig.

2.5.3
Höhe der Förderung
2.5.3.1
Personalkostenförderung
2.5.3.1.1
1Die Höhe der Zuwendung für Ausgaben nach Nr. 2.5.2.1 beträgt bis zu 82 450 Euro jährlich.

2Die Zuwendung darf 50 % der tatsächlichen Personal- bzw. Sachausgaben nicht überschreiten.

2.5.3.1.2
Solange das Personal nach Nr. 2.4.2 während der Übergangsfrist bzw. in Härtefällen (vgl. Nr. 7) nicht vorgehalten wird, erfolgt die staatliche Förderung nach Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung von Notrufen/Fachberatungsstellen für von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt betroffene Frauen und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in Bayern vom 16. Juli 2018 (AllMBl. S. 464).
2.5.3.1.3
1Solange das Personal nach Nr. 2.4.2 während der Übergangsfrist bzw. in Härtefällen (vgl. Nr. 7) nur teilweise vorgehalten wird, werden zusätzlich zur Förderung nach Nr. 2.5.3.1.2 für Personalerhöhungen gegenüber den Vorgaben in Nr. 4.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung von Notrufen/Fachberatungsstellen für von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt betroffene Frauen und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in Bayern vom 16. Juli 2018 (AllMBl. S. 464) folgende jährlichen Förderbeträge angesetzt:
  • Personal für Frauen: bis zu 31 170 Euro pro Vollzeitstelle,
  • Personal für Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung: maximal 20 110 Euro pro Fachberatungsstelle.

2Die Zuwendung darf 50 % der tatsächlichen Personal- bzw. Sachausgaben nicht überschreiten.

2.5.3.2
Sachkostenförderung

Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • für die Ausgaben nach Nr. 2.5.2.2 Spiegelstrich 1 maximal 2 320 Euro jährlich,
  • für die Ausgaben nach Nr. 2.5.2.2 Spiegelstrich 2 maximal 20 110 Euro jährlich.
2.5.3.3
Förderung von Außenstellen

Die Höhe der Zuwendung für Ausgaben nach Nr. 2.5.2.3 beträgt bis zu 8 000 Euro jährlich.

3.Pro-aktive Beratung/Interventionsstellen

3.1
Zweck der Zuwendung

1Es gibt gewaltbetroffene Frauen, die aus unterschiedlichen Gründen von sich aus keine Hilfe in Anspruch nehmen. 2Diese können nur durch eine zugehende Beratung (= pro-aktive Beratung) erreicht werden, die durch Interventionsstellen angeboten wird.

3Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen eine angemessene flächendeckende Versorgung des Freistaates mit Interventionsstellen für von häuslicher Gewalt und Stalking durch (Ex)Partner betroffene Frauen zu unterstützen. 4Eine Interventionsstelle soll mehrere Landkreise und ggf. eine kreisfreie Stadt abdecken (Einzugsbereich).

3.2
Gegenstand der Förderung

Interventionsstellen, die an ein staatlich gefördertes Frauenhaus oder an eine staatlich geförderte Fachberatungsstelle bzw. Notruf angegliedert sind und den pro-aktiven Beratungsansatz umsetzen, erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 3.4.1 beschriebenen Aufgaben.

3.3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern und Fachberatungsstellen/Notrufen, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege sind.

3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1
Die Tätigkeit der Interventionsstellen muss sich an folgenden Rahmenbedingungen orientieren:
  • Die Interventionsstelle hat den pro-aktiven Beratungsansatz als ein zugehendes psychosoziales Beratungsangebot für gewaltbetroffene Frauen nach einem polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt und Stalking durch (Ex)Partner sicherzustellen; sie hat als Bindeglied zwischen der polizeilichen Intervention und der Inanspruchnahme von opferorientierter Beratung zu fungieren;
  • der pro-aktive Beratungsansatz darf nur erfolgen für Frauen, die von häuslicher Gewalt und Stalking durch (Ex)Partner betroffen sind;
  • die Interventionsstelle hat mit den betroffenen Frauen unverzüglich telefonisch Kontakt aufzunehmen, nachdem sie von der Polizei die Nachricht über den Einsatz (sog. Kurzbericht häusliche Gewalt) erhalten hat; die Kontaktaufnahme erfolgt in der Regel durch drei Versuche innerhalb von drei Werktagen;
  • der Beratungsauftrag der Interventionsstelle ist fachlich und zeitlich begrenzt: Nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme leistet die Interventionsstelle - unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Frau - in der Regel bis zu drei persönliche Folgeberatungen; danach soll sie den Fall an das bestehende ambulante Beratungsangebot (z.B. Fachberatungsstellen/Notrufe, ambulante Beratungsstellen der Frauenhäuser) abgeben;
  • die Interventionsstelle hat regelmäßige Abstimmungsgespräche mit den Polizeiinspektionen durchzuführen und ihnen Schulungen anzubieten;
  • die Interventionsstelle hat sich mit anderen Fachstellen, z.B. Ehe- und Familienberatungsstellen, Jugendhilfe und ggf. Täterberatungsstellen (die nach den Standards der BAG Täterarbeit arbeiten) zu vernetzen und kooperiert mit diesen.
3.4.2
1Die Interventionsstelle hat über qualifiziertes Personal mit Fachkompetenz insbesondere auf dem Gebiet Häusliche Gewalt zu verfügen. 2Zuwendungsfähig sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (z.B. diplomierte bzw. graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation.
3.4.3
1Der Betrieb der Interventionsstelle muss für mindestens zehn Stunden pro Woche sichergestellt sein. 2Eine Aufteilung der Wochenstunden auf mehrere Fachkräfte ist möglich, soweit die ordnungsgemäße Beratung gewährleistet ist.
3.4.4
Zur Sicherstellung einer effektiven Ausrichtung der Beratungstätigkeit hat die Interventionsstelle (Zuwendungsempfänger) Kooperationsvereinbarungen mit den umliegenden Polizeiinspektionen des Einzugsbereichs abzuschließen.
3.4.5
1Vom Zuwendungsempfänger ist ein angemessener Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 3.5.2) zu erbringen. 2Spenden und Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt.
3.4.6
1Eine staatliche Förderung erfolgt nur, wenn sich mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt im Einzugsbereich der Interventionsstelle an ihren Gesamtausgaben mit mindestens 10 % beteiligt. 2Die Einzelheiten der kommunalen Förderung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten Kommunen und dem Träger der Interventionsstelle vereinbart. 3Die Finanzierung der Interventionsstelle muss auf Dauer gesichert sein.
3.5
Art und Umfang der Förderung
3.5.1
Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

3.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die Fachkräfte im Umfang der förderfähig festgelegten Wochenstundenzahl sowie Sachausgaben.

3.5.3
Höhe der Förderung
3.5.3.1
1Für Personalausgaben werden für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft jährlich bis zu 40 000 Euro gewährt, maximal jedoch 80 % der tatsächlich im Bewilligungszeitraum anfallenden Personalausgaben für diese Fachkraft. 2Für eine Vollzeitstelle wird eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde gelegt. 3Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft und bei Begrenzung der förderfähigen Wochenstunden wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt.
3.5.3.2
1Für Sachausgaben werden jährlich bis zu 8 000 Euro jährlich pro vollzeitbeschäftigte Fachkraft gewährt, bei einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Sachausgabenzuschuss anteilig gewährt. 2Die Zuwendung darf 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 3Zuwendungsfähig sind nur die für den Betrieb der Interventionsstelle erforderlichen Sachausgaben. 4Bei Begrenzung der förderfähigen Wochenstunden wird der Sachausgabenzuschuss anteilig gewährt.

4.Mehrfachförderung

4.1
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern sowie des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
4.2
Stehen Frauenhaus, Fachberatungsstelle/Notruf und Interventionsstelle in gleicher Trägerschaft, ist kostenmäßig bei den Personal- und Sachausgaben eine strikte Trennung vorzunehmen.

Teil 2
Verfahren

5.Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1
Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.
5.2
Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
5.3
1Die erstmalige Aufnahme in die staatliche Förderung beantragt der Träger des Frauenhauses, der Fachberatungsstelle/des Notrufs bzw. der Interventionsstelle bei der Bewilligungsbehörde. 2Sofern die Förderung eines Frauenhauses bzw. einer Fachberatungsstelle/eines Notrufs beantragt wird, hat der Träger Stellungnahmen der mitfinanzierenden Kommunen zum Bedarf beizufügen.

3Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zu. 4Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme des Trägers in die staatliche Förderung. 5Bei Frauenhäusern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages anzuhören. 6Bei Interventionsstellen wird die Entscheidung über die Anzahl der förderfähigen Wochenstunden anhand der regionalen Gegebenheiten (insbesondere Anzahl der Einwohnerinnen zwischen 18 und 80 Jahren im Einzugsbereich sowie Fläche des Einzugsbereichs) getroffen.

5.4
1Die Anschlussförderung erfolgt auf Antrag der Träger bei der Bewilligungsbehörde. 2Bei wesentlichen Änderungen des Förderantrags ist das StMAS einzubinden.
5.5
1Die Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind schriftlich unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (vgl. Nr. 5.2) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
  • Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge (bei Erstantrag oder Änderungen),
  • Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege (bei Erstantrag oder Änderungen),
  • Projektbeschreibung bzw. Konzept, ggf. mit Ausführungen zu bisherigen Tätigkeit (bei Erstantrag oder Änderungen),
  • Ausgaben und Finanzierungsplan mit Übersicht über die Personalkosten,
  • Kostenzusagen der Kommunen im Einzugsbereich,
für Frauenhausförderung und Fachberatungsstellen/Notrufförderung (bei Erstantrag)
für Interventionsstellenförderung (bei Erst- und Folgeanträgen, es sei denn, es liegt bereits eine mehrere Jahre betreffende Kostenzusage vor).

3Sollte die Kostenzusage zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht möglich sein, ist eine Erklärung mindestens eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ausreichend, mit der er oder sie die Absicht bekundet, sich an den Gesamtausgaben zu beteiligen, bei Interventionsstellen mit mindestens 10 %. 4Die Kostenzusage(n) der Kommune(n) muss/müssen spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vorliegen.

  • 5Für Interventionsstellenförderung: schriftliche Bestätigung des Trägers zur Kooperationsbereitschaft mit den jeweiligen Polizeiinspektionen (bei Erstantrag).
5.6
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind durch die Bewilligungsbehörde beim StMAS anzufordern.

6.Nachweis und Prüfung der Verwendung

6.1
1Der Verwendungsnachweis ist nach Maßgabe der allgemeinen Nebenbestimmungen (vgl. Nr. 6 ANBest-P) zu erstellen. 2Für die Verwendungsnachweisprüfung wird der einfache Verwendungsnachweis mit Sach- bzw. Tätigkeitsbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Ausgaben- und Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind, zugelassen. 3Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung der gesamten Tätigkeit des geförderten Personals beizufügen. 4Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.2
1Dem Verwendungsnachweis ist eine anonymisierte Statistik nach einem standardisierten Vordruck beizufügen. 2Für die Frauenhäuser gilt die Anlage zu dieser Richtlinie als Vordruck. 3Für die Fachberatungsstellen/Notrufe und Interventionsstellen ist die vom StMAS vorgegebene Datenerfassungsdatei zu verwenden.
6.3
Der Zuwendungsempfänger übersendet dem StMAS einen Abdruck des Sachberichts und der Statistik ausschließlich in digitaler Form.
6.4
Einblick in die Statistiken dürfen auf Anfrage nur die Kostenträger, der Bayerische Oberste Rechnungshof und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Mittelverwendung notwendig ist.
6.5
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 2Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.

Teil 3
Schlussbestimmungen

7.Übergangsregelung

1Für die Erfüllung des nach Nr. 1.4.1 Spiegelstriche 4 bis 7 und Nr. 2.4.2 vorzuhaltenden Personals gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2020. 2Darüber hinaus sind in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bis längstens 31. Juli 2020 möglich.

3Während dieses Zeitraums bestimmt sich die Förderung nach Nrn. 1.5.3.2 und 1.5.3.3 bzw. Nrn. 2.5.3.1.2 und 2.5.3.1.3. 4Die staatliche Förderung wird jeweils anteilig auf volle Kalendermonate berechnet.

8.Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.

9.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Regierung von Mittelfranken ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Regierung von Mittelfranken erfüllt.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

10.1
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Regelungen zur staatlichen Förderung der pro-aktiven Beratung/Interventionsstellen in Nr. 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.
10.2
Mit Ablauf des 31. August 2019 treten die Bekanntmachung über die Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern vom 16. Juli 2018 (AllMBl. S. 460) und die Bekanntmachung über die Richtlinie zur Förderung von Notrufen/Fachberatungsstellen für von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt betroffene Frauen und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in Bayern vom 16. Juli 2018 (AllMBl. S. 464) außer Kraft.
10.3
Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Anlage