Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 340 vom 28.08.2019

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung

(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071) des Freistaats Bayern

über die Festsetzung des MVV-Gemeinschaftstarifs zum 15. Dezember 2019 als Höchsttarif

Hintergrund

Die Gremien der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH haben beschlossen, zum 15. Dezember 2019 im Münchener Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) eine Tarifreform durchzuführen. Ausgangspunkt der Überlegungen zu einer Tarifreform war die seit Jahrzehnten nachhaltig von verschiedensten Seiten vorgebrachte Kritik, dass der MVV-Gemeinschaftstarif zu kompliziert sei. Daher war es Ziel der Reform, bei hinreichender Ergiebigkeit den MVV-Gemeinschaftstarif stark zu vereinfachen und gerechter zu gestalten. Im Rahmen der Reform wurde ein „Sieben-Zonen-Modell“ gewählt. Dieses Modell ist künftig die Basis der Raumbetrachtung für nahezu alle Ticketsorten. Zudem wurden Preissprünge abgebaut und verbundweit einheitliche Zeitfahrkarten für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Sozialticket) eingeführt.

Nach Prognose der Gutachter, die die Tarifreform begleitet haben, kann es in Folge der Umsetzung der Tarifreform bei den Verkehrsunternehmen, die den MVV-Gemeinschaftstarif anwenden, zu einem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen kommen. Der Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München sowie die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München und Starnberg stellen eine angemessene Finanzierung sinkender Fahrgelderlöse im MVV-Gemeinschaftstarif, die aus der Umsetzung der Tarifreform resultieren, sicher.

Um die europarechtskonforme Finanzierung der Mindereinnahmen im MVV-Gemeinschaftstarif nach Inkrafttreten der Tarifreform sicherzustellen, werden als Grundlage für die Ausreichung der Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen von den Aufgabenträgern im MVV für ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet jeweils eine Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Allgemeinverfügung erlassen.

Die operative Abwicklung, die Berechnung des Ausgleichsbetrages und die Durchführung des Finanztransfers gegenüber den Verkehrsunternehmen im MVV erfolgt über die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV GmbH) auf Basis der Finanzierungsrichtlinie „Tarifreform 2019“, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist und von der Gesellschafterversammlung der MVV Tarifverbund GmbH am 5. Juli 2019 beschlossen wurde.

Auf der Grundlage von § 15 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Verbindung mit Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und Art. 15 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachstehende

Allgemeinverfügung:

1.
Der MVV-Gemeinschaftstarif nach Tarifreform gemäß Anlage 1 wird im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gemäß Art. 1 Absatz 2 Satz 2 BayÖPNVG ab dem 15. Dezember 2019 – frühestens jedoch ab Anzeige des reformierten MVV-Gemeinschaftstarifs gegenüber dem Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und nach Zustimmung durch die Regierung von Oberbayern als zuständige Genehmigungsbehörden – als Höchsttarif für alle Fahrgäste im Sinne von Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. Die hiermit verbundene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung umfasst die Beförderung von Fahrgästen im gegenüber der bis zum 15. Dezember 2019 geltenden Fassung des MVV-Gemeinschaftstarifs (veröffentlicht am 23. Oktober 2017) reformierten MVV-Gemeinschaftstarif. Der sachliche und geografische Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung ist das Zuständigkeitsgebiet des Freistaats Bayern in Bezug auf Verkehrsleistungen im SPNV, für die der MVV-Gemeinschaftstarif nach Tarifreform Anwendung findet.
2.
Verkehrsunternehmen, die im geografischen Geltungsgebiet des MVV-Gemeinschaftstarifs Verkehrsleistungen im SPNV erbringen und den Höchsttarif anwenden, haben ab dem 15. Dezember 2019 – frühestens jedoch ab Anzeige des reformierten MVV-Gemeinschaftstarifs gegenüber dem Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und nach Zustimmung durch die Regierung von Oberbayern als zuständige Genehmigungsbehörden – einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die spezifischen finanziellen Nachteile, die den Verkehrsunternehmen aus der Tarifreform erwachsen. Die Höhe der Ausgleichsleistungen richtet sich nach der Finanzierungsrichtlinie „Tarifreform 2019“ der MVV GmbH (Anlage 2). Die Ausgleichsleistung je Verkehrsunternehmen ist auf den Betrag beschränkt, der dem finanziellen Nettoeffekt im Sinne von Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aufgrund der Einhaltung der Tarifpflicht nach Ziffer 1 entspricht. Für den Zeitraum vom 15. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019 wird der Höhe nach kein Ausgleich gewährt, da in diesem Zeitraum bei den Verkehrsunternehmen nach Erwartung der Aufgabenträger im MVV keine Mindereinnahmen aufgrund der Tarifreform entstehen.
3.
Die Höhe der Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der gegenständlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens bezogen auf die Einhaltung der Tarifpflicht gemäß Ziffer 1 nicht übersteigen. Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, jährlich einen Nachweis darüber zu führen, dass die empfangenen Ausgleichsleistungen zu keiner Überkompensation im Sinne von Art. 4 und Art. 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geführt haben. Das Verfahren zur Nachweisführung richtet sich nach Maßgabe der Finanzierungsrichtlinie „Tarifreform 2019“ der MVV GmbH (Anlage 2).
4.
Die Aufgabenträger im MVV (der Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München, die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München und Starnberg) stellen gemeinsam zur Finanzierung des Ausgleichs nach Ziffer 2 aller Allgemeinverfügungen einen jährlichen Gesamtausgleichsbetrag bis zu einer Höhe von maximal 72,5 Millionen Euro zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt hiervon einen anteiligen Finanzierungsbetrag an der Gesamtfinanzierung der Tarifreform in Höhe von maximal 35,0 Millionen Euro p.a. zur Verfügung. Der Freistaat Bayern geht davon aus, dass der Gesamtausgleichsbetrag ausreicht, um den Verkehrsunternehmen einen angemessenen Ausgleich für die spezifischen Nachteile aus der Einhaltung der Tarifpflicht zu gewähren und die finanzielle Nachhaltigkeit der Erbringung der Verkehrsleistung im Sinne von Art. 2a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu sichern. Sollte sich nach Inkrafttreten der Tarifreform zeigen, dass der Gesamtausgleichsbetrag hierfür nicht ausreicht, wird der Freistaat Bayern gemeinsam mit den übrigen Aufgabenträgern im MVV geeignete Maßnahmen (beispielsweise Anpassung der Tarifreform, Anpassung des Gesamtausgleichsbetrags) prüfen, wie er der vorgenannten Zielsetzung gerecht werden kann.
5.
Die objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand derer die Ausgleichsleistung berechnet wird, die operative Abwicklung der Ausreichung der Ausgleichsleistungen, die Führung von Nachweisen durch die Verkehrsunternehmen und die Rückforderung von Ausgleichleistungen unter Einbindung der MVV GmbH richtet sich nach der Finanzierungsrichtlinie „Tarifreform 2019“ der MVV GmbH (Anlage 2).
6.
Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Absatz 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die Verpflichtung nach Ziffer 1 tritt jedoch erst einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle anderen Aufgabenträger im MVV (die Landeshauptstadt München, die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München und Starnberg) eine Allgemeinverfügung gleichen Regelungsgehalts, die den Höchsttarif nach Anlage 1 festsetzt, bekanntgegeben haben und diese unanfechtbar geworden sind. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung im jeweiligen Amtsblatt und mit Wirkung auf den dort genannten Termin.
7.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Sie kann durch Allgemeinverfügung verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Der Freistaat Bayern wird gemeinsam mit den anderen Aufgabenträgern im MVV bis zum 30. Juni 2022 über eine Nachfolgeregelung dieser Allgemeinverfügung befinden beziehungsweise die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um auch nach dem 31. Dezember 2022 eine nachhaltige Erbringung der Verkehrsleistung durch die Verkehrsunternehmen unter Geltung des MVV-Gemeinschaftstarifs sicherzustellen.
8.
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung:
Anlage 1:
MVV-Gemeinschaftstarif nach Tarifreform als Höchsttarif: Gemeinschaftstarif der im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (Münchner Verbundtarif) vom 15. Dezember 2019, abrufbar unter www.mvv-tarifstrukturreform.bayern.de. Der MVV-Gemeinschaftstarif wird in Bezug auf die Entgelttabellen im Rahmen der regulären jährlichen Tarifanpassung fortgeschrieben. Die jeweils gültige Fassung ist abrufbar unter https://www.mvv-muenchen.de/tickets/tarifstruktur/befoerderungsbedingungen/index.html
Anlage 2:
Finanzierungsrichtlinie „Tarifreform 2019“ der MVV GmbH vom 5. Juli 2019

Gründe:

Der Freistaat Bayern, der Stadtrat der Landeshauptstadt München sowie die Kreistage der Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München und Starnberg haben der Umsetzung der Tarifreform zugestimmt. Da die Umsetzung der Tarifreform nach den Prognosen der Gutachter, die die Tarifreform begleitet haben, zu kalkulatorischen Mindereinnahmen von bis zu 65,5 Millionen Euro p.a. (+/- 7 Millionen Euro p.a. Schwankungsbreite wegen Elastizitäts- und Stichprobenrisiken) führen kann und somit nicht ohne Ausgleichsleistungen möglich ist (vergleiche § 8a Absatz 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes), haben der Freistaat Bayern, der Stadtrat der Landeshauptstadt München sowie die Kreistage der Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München und Starnberg beschlossen, den betroffenen Verkehrsunternehmen hierfür einen wirtschaftlichen Ausgleich bis zu einer Höhe von maximal 72,5 Millionen Euro p.a. zu gewähren.

Als rechtliche Grundlage für die Ausreichung der Ausgleichsleistungen an die Verbundverkehrsunternehmen im MVV erlässt der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr in seiner Funktion als Aufgabenträger für den SPNV gemäß Art. 15 Absatz 1 BayÖPNVG und gemäß Art. 15 Absatz 2 BayÖPNVG zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in seinem sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich gemäß § 15 Absatz 1 AEG in Verbindung mit Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine Allgemeine Vorschrift in Form einer Allgemeinverfügung über die Festsetzung des MVV-Gemeinschaftstarif als Höchsttarif für alle Fahrgäste.

Er beachtet die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) durch eine transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung der Mittel an die Verkehrsunternehmen und eine auf den finanziellen Nettoeffekt aus der Erfüllung der Tarifpflicht beschränkte Gewährung von Ausgleichsleistungen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Anlagen

Anlage 1
MVV-Gemeinschaftstarif nach Tarifreform als Höchsttarif: Gemeinschaftstarif der im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (Münchner Verbundtarif) vom 15. Dezember 2019, abrufbar unter www.mvv-tarifstrukturreform.bayern.de. Der MVV-Gemeinschaftstarif wird in Bezug auf die Entgelttabellen im Rahmen der regulären jährlichen Tarifanpassung fortgeschrieben. Die jeweils gültige Fassung ist abrufbar unter https://www.mvv-muenchen.de/tickets/tarifstruktur/befoerderungsbedingungen/index.html
Anlage 2
Finanzierungsrichtlinie „Tarifreform 2019“ der MVV GmbH vom 05.07.2019
Anlage 3
Anhänge 1 - 3 zur Finanzierungsrichtlinie

München, den 2. August 2019

Brigitta Brunner

Ministerialdirektorin


  1. VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22). 

Anlagen