Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 345 vom 04.09.2019

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.3.1-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsministerium der Justiz
  • Allgemeines

2038.3.3.1-J

Änderung der Vergütungen bei den Prüfungen im Bereich
der Justizverwaltung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 31. Juli 2019, Az. G PA 2103 - IX - 11939/2018

1.
Die Bekanntmachung über die Vergütungen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung vom 25. März 2008 (JMBl. S. 45), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Mai 2014 (JMBl. S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Wörter „und für Heimat“ eingefügt.
1.2
In Nr. 1.1.1 wird die Angabe „513,98 €“ durch die Angabe „565,38 €“ ersetzt.
1.3
In Nr. 1.1.2 wird die Angabe „171,33 €“ durch die Angabe „188,46 €“ ersetzt.
1.4
In Nr. 1.1.3 wird die Angabe „11,44 €“ durch die Angabe „12,58 €“ ersetzt.
1.5
In Nr. 1.1.4 wird die Angabe „11,44 €“ durch die Angabe „12,58 €“ und die Angabe „68,64 €“ durch die Angabe „75,48 €“ ersetzt.
1.6
In Nr. 1.1.5 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerin“ durch das Wort „Prüfling“ und die Angabe „16,56 €“ durch die Angabe „18,22 €“ ersetzt.
1.7
In Nr. 1.2.1 wird die Angabe „624,86 €“ durch die Angabe „687,35 €“ ersetzt.
1.8
In Nr. 1.2.2 wird die Angabe „208,29 €“ durch die Angabe „229,12 €“ ersetzt.
1.9
In Nr. 1.2.3 wird die Angabe „14,91 €“ durch die Angabe „16,40 €“ ersetzt.
1.10
In Nr. 1.2.4 wird die Angabe „14,91 €“ durch die Angabe „16,40 €“ und die Angabe „89,43 €“ durch die Angabe „98,40 €“ ersetzt.
1.11
In Nr. 1.2.5 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerin“ durch das Wort „Prüfling“ und die Angabe „22,77 €“ durch die Angabe „25,05 €“ ersetzt.
1.12
Nr. 1.3.1 wird wie folgt gefasst:
„1.3.1 Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung 443,41 €,“.
1.13
In Nr. 1.3.2 wird die Angabe „134,42 €“ durch die Angabe „147,86 €“ ersetzt.
1.14
In Nr. 1.3.3 wird die Angabe „10,01 €“ durch die Angabe „11,01 €“ ersetzt.
1.15
In Nr. 1.3.4 wird die Angabe „10,01 €“ durch die Angabe „11,01 €“ und die Angabe „59,95 €“ durch die Angabe „66,06 €“ ersetzt.
1.16
In Nr. 1.3.5 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerin“ durch das Wort „Prüfling“ und die Angabe „10,01 €“ durch die Angabe „11,01 €“ ersetzt.
1.17
In Nr. 1.4.1.1 wird die Angabe „191,73 €“ durch die Angabe „210,90 €“ ersetzt.
1.18
In Nr. 1.4.1.2 wird die Angabe „259,88 €“ durch die Angabe „285,87 €“ ersetzt.
1.19
In Nr. 1.4.1.3 wird die Angabe „294,53 €“ durch die Angabe „323,98 €“ ersetzt.
1.20
Die Nr. 1.4.1.4 wird aufgehoben.
1.21
In Nr. 1.4.2.1 wird die Angabe „63,91 €“ durch die Angabe „70,30 €“ ersetzt.
1.22
In Nr. 1.4.2.2 wird die Angabe „86,63 €“ durch die Angabe „95,29 €“ ersetzt.
1.23
In Nr. 1.4.2.3 wird die Angabe „98,18 €“ durch die Angabe „108,00 €“ ersetzt.
1.24
In Nr. 1.4.3.1 wird die Angabe „4,62 €“ durch die Angabe „5,08 €“ ersetzt.
1.25
In Nr. 1.4.3.2 wird die Angabe „6,71 €“ durch die Angabe „7,38 €“ ersetzt.
1.26
In Nr. 1.4.3.3 wird die Angabe „7,70 €“ durch die Angabe „8,47 €“ ersetzt.
1.27
In Nr. 1.4.4.1 wird die Angabe „4,62 €“ durch die Angabe „5,08 €“ und die Angabe „27,72 €“ durch die Angabe „30,48 €“ ersetzt.
1.28
In Nr. 1.4.4.2 wird die Angabe „6,71 €“ durch die Angabe „7,38 €“ und die Angabe „40,21 €“ durch die Angabe „44,28 €“ ersetzt.
1.29
In Nr. 1.4.4.3 wird die Angabe „7,70 €“ durch die Angabe „8,47 €“ und die Angabe „46,09 €“ durch die Angabe „50,82 €“ ersetzt.
1.30
In Nr. 1.4.5 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerin“ durch das Wort „Prüfling“ und die Angabe „6,44 €“ durch die Angabe „7,08 €“ ersetzt.
1.31
Nr. 1.4.6 wird wie folgt gefasst:
„1.4.6 für die mündlich-praktische Prüfung bei den Prüfungen für den allgemeinen Vollzugsdienst und den Werkdienst im Justizvollzug für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling 21,30 €.
Bei Nichtteilnahme an einer der beiden praktischen Prüfungskomponenten oder der mündlichen Prüfungskomponente ermäßigt sich die Vergütung je Komponente um 7,00 €.“
1.32
Nr. 1.5 wird wie folgt geändert:
1.32.1
In der Überschrift werden die Wörter „Leistungsfeststellung für die“ durch die Wörter „Abschluss der vorbereitenden Ausbildung zur“ ersetzt.
1.32.2
Die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerin“ werden durch das Wort „Prüfling“ und die Angabe „6,44 €“ durch die Angabe „7,08 €“ ersetzt.
1.33
In Nr. 3.1 wird die Angabe „29,04 €“ durch die Angabe „31,94 €“ ersetzt.
1.34
In Nr. 3.2 wird die Angabe „24,20 €“ durch die Angabe „26,62 €“ ersetzt.
1.35
Nr. 4. wird wie folgt gefasst:
Offiziantenvergütungen
Die Vergütungen für den Offiziantendienst bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung werden je Prüfungstag der schriftlichen und mündlichen Prüfungen wie folgt festgesetzt:
11,74 €.“
1.36
In Nr. 6. werden die Wörter „Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen“ durch das Wort „Prüfungsleitungen“ ersetzt.
1.37
Nr. 7 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Die Änderungen sind für die Zweite Juristische Staatsprüfung bereits mit dem Termin 2019/1 anzuwenden.

Heinz-Peter Mair

Ministerialdirigent