Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 348 vom 04.09.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 613C736695125CE4FE02604A185896823D030ABA5E6EFBC14C1059DB786E7442

Verwaltungsvorschrift

2032.3-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Nebenvergütungen, Aufwandsentschädigungen

2032.3-J

Änderung der Bekanntmachung über die Gewährung von
Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 29. Juli 2019, Az. A2 - 2103 - IV - 11728/2018

1.
Die Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Juni 2004 (JMBl. S. 130), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. Juni 2014 (JMBl. S. 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Nr. 1 Satz 4 werden die Wörter „Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ durch die Wörter „Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
1.1.2
In Nr. 2.1 wird das Wort „des“ gestrichen.
1.1.3
In Nr. 2.1.1 wird die Angabe „9,85“ durch die Angabe „10,84“ ersetzt.
1.1.4
In Nr. 2.1.2 werden die Wörter „Justizschule Pegnitz“ durch das Wort „Justizakademie“, die Angabe „14,41“ durch die Angabe „15,85“ und die Angabe „11,00“ durch die Angabe „12,10“ ersetzt.
1.1.5
In Nr. 2.1.3 wird die Angabe „14,41“ durch die Angabe „15,85“ ersetzt.
1.1.6
In Nr. 2.3 Satz 1 wird die Angabe „25,58“ durch die Angabe „28,14“ und in Satz 2 die Angabe „14,41“ durch die Angabe „15,85“ ersetzt.
1.1.7
In Nr. 2.4 wird in Satz 1 die Angabe „25,58“ durch die Angabe „28,14“ und in Satz 2 die Angabe „14,41“ durch die Angabe „15,85“ ersetzt.
1.1.8
In Nr. 3.1.1 werden die Angabe „11,33“ durch die Angabe „12,46“, die Angabe „14,03“ durch die Angabe „15,43“, die Angabe „18,70“ durch die Angabe „20,57“ und die Angabe „27,94“ durch die Angabe „30,73“ ersetzt.
1.1.9
In Nr. 3.1.2 wird die Angabe „9,24“ durch die Angabe „10,16“ ersetzt.
1.1.10
In Nr. 3.1.3 werden die Angabe „3,41“ durch die Angabe „3,75“ und die Angabe „5,06“ durch die Angabe „5,57“ ersetzt.
1.1.11
In Nr. 3.1.4 werden die Angabe „0,55“ durch die Angabe „0,61“, die Angabe „0,61“ durch die Angabe „0,67“, die Angabe „0,66“ durch die Angabe „0,73“ und die Angabe „0,83“ durch die Angabe „0,91“ ersetzt.
1.1.12
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
6.
Steuerpflicht
6.1
1Die Unterrichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn die Bediensteten in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilen (R 19.2 der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)); sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuererklärungspflicht. 2Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Unterrichtsvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt zusammen mit der Vergütung aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug. 3Da die Tätigkeit nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist, bleiben die Vergütungen aus der nebenberuflichen Lehrtätigkeit nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und R 3.26 LStR bis zu einem Betrag von 2.400 € im Jahr steuerfrei. 4Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Bediensteten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. 5Der Durchschnitt der wöchentlichen Unterrichtszeit bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung
am Ausbildungsort nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an demselben Amt,
an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden des laufenden Lehrgangs, wobei jeder Lehrgang für sich zu betrachten ist.
6.2
1Die Klausurvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. 2Sie unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuererklärungspflicht, ggf. unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 26 EStG.
6.3
1Die Aufsichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Bediensteten neben der Aufsichtsführung nicht zugleich die eigentliche fachliche Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit ausüben (isolierte Aufsichtsführung). 2Sie ist zusammen mit den Bezügen aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. 3§ 3 Nr. 26 EStG kommt nicht zur Anwendung. 4Demgegenüber kann ggf. die Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen, wonach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 720 € im Jahr steuerfrei bleiben. 5Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Bediensteten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.“
1.2
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 1 Satz 4 werden die Wörter „Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ durch die Wörter „Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
1.2.2
In Nr. 2.1.1 wird die Angabe „57,75“ durch die Angabe „63,53“ ersetzt.
1.2.3
In Nr. 2.1.2 wird die Angabe „40,43“ durch die Angabe „44,47“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Heinz-Peter Mair

Ministerialdirigent