7801-L
Organisation des Staatsbetriebs Bayerische Staatsgüter
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 2. September 2019, Az. Z3-0762-1/12
1.
1Die Bayerischen Staatsgüter (BaySG) sind ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaats Bayern nach Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) mit Sitz in Grub, Gemeinde Poing, bei München. 2Der Staatsbetrieb unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 3Zur Vertretung des Staatsbetriebs nach außen ist die Geschäftsführung berechtigt.
2.
1Der Staatsbetrieb BaySG bewirtschaftet sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und hält Versuchs- und Bildungsressourcen vor. 2Im Versuchswesen ist er Dienstleister für die Landesanstalt für Landwirtschaft und die angewandte Forschung, im Bildungswesen ist er Dienstleister für die überbetriebliche Aus- und Fortbildung im Agrarbereich.
3.
1Der Staatsbetrieb umfasst einen funktionalen Verbund der drei Geschäftsfelder „Landwirtschaftlicher Basisbetrieb“, „Versuchswesen“ und „Bildung“. 2Die allgemeine Landwirtschaft soll sich selbst tragen, für den Mehraufwand im Versuchswesen und der Bildung erhalten die BaySG ein staatliches Entgelt.
4.
1Der Staatsbetrieb BaySG wird als Nettobetrieb im Sinn der VV Nr. 1.1.1 zu Art. 26 BayHO geführt. 2Grundlagen für die Wirtschaftsführung der Bayerischen Staatsgüter (BaySG) sind der vom Staatsbetrieb aufzustellende und im Rahmen des Haushaltsplans zu genehmigende Wirtschaftsplan (Art. 26 Abs. 1 BayHO mit VV Nrn. 1.4 und 1.5 zu Art. 26 BayHO) und die gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen.
5.
1Die BaySG haben als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Art. 74 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. 2Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach VV Nrn. 1 bis 5 zu Art. 74 BayHO in der jeweils geltenden Fassung.
6.
1Der Staatsbetrieb zahlt zur Abgeltung der nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO zu erstattenden Verwaltungskosten und Aufwendungen eine Verwaltungskostenpauschale. 2Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird jährlich durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt.
7.
1Die Grundsätze der Geschäftsführung des Staatsbetriebs werden in der von den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Finanzen und für Heimat erlassenen Geschäftsordnung geregelt. 2Die Geschäftsführung des Staatsbetriebs wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vorgeschlagen, bestellt und abberufen.
8.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor