Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 382 vom 25.09.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2030.5.1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung
  • Arbeitszeit

2030.5.1-K

Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden sowie Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen
(einschließlich Schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 22. August 2019, Az. III.5-BP8004-4b.72 878

1.
Unterrichtspflichtzeit

1Die Unterrichtspflichtzeit ist ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV). 2Für die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte (Bezeichnung schließt Fachlehrkräfte mit ein) im Beamtenverhältnis an den staatlichen Förderschulen und Schulen für Kranke sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich. 3Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an staatlichen Förderschulen und Schulen für Kranke gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 4Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) in der jeweils geltenden Fassung.
5Die Unterrichtspflichtzeit für Heilpädagogische Förderlehrkräfte, Werkmeisterinnen bzw. Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe beträgt 29 Wochenstunden.
6 An den Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie für „Klassen für Kranke“ gilt dieselbe Unterrichtspflichtzeit wie an den Förderzentren.

2.
Stundenermäßigungen

1Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte wird ermäßigt

2.1
bei einem festgestellten Grad der Behinderung (ab Vorlage der amtlichen Feststellung bei der personalaktenführenden Behörde) von
a) mindestens 50 um 2 Wochenstunden
b) mindestens 70 um 3 Wochenstunden
c) mindestens 90 um 4 Wochenstunden
2.2
nach Vollendung des
a) 58. Lebensjahres um 1 Wochenstunde
b) 60. Lebensjahres um 2 Wochenstunden
c) 62. Lebensjahres um 3 Wochenstunden

2Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt. 3Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt. 4Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt. 5Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 2.1 und 2.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. 6Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 7Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden. 8Ein Teilzeitstundenmaß darf nicht genehmigt werden, wenn bei gleichbleibendem Umfang der Dienstleistung eine höhere Vergütung zu zahlen wäre. 9Bei vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit kann die Unterrichtspflichtzeit durch die Regierung für den notwendigen Zeitraum ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit voraussichtlich innerhalb eines Jahres gerechnet werden kann. 10Die Ermäßigungsstunden werden anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Dienstfähigkeit (d. h. ohne Ermäßigungsstunden) gewährt und von den Wochenstunden, die sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben, abgezogen.

3.
Anrechnungsstunden
3.1
Anrechnungsstunden für die Schulleitung

1Die Schulen erhalten für die im Rahmen der Leitung der Schule anfallenden Tätigkeiten (einschließlich der anfallenden Verwaltungstätigkeiten) eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Klassenzahl. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gibt einen Teil der Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung an ihren bzw. seinen ständigen und etwaigen weiteren Stellvertreter ab. 3Die für die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festgelegten Anrechnungsstunden sollen der ständigen Stellvertreterin bzw. dem ständigen Stellvertreter auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden, solange sie bzw. er wegen mehr als einwöchiger Verhinderung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.

3.1.1
Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die Vorschriften für die beruflichen Schulen.
3.1.2
1Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den (Sonderpädagogischen und anderen) Förderzentren werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
3 bis 4 7
5 bis 6 10
7 bis 8 14
9 bis 14 18
15 bis 23 22
24 bis 29 26
ab 30 30

2Die Gruppen der Schulvorbereitenden Einrichtungen zählen als Klassen. 3Maßgebend ist die Klassenzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht.

3.1.3
1Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den übrigen Förderschulen und an den Schulen für Kranke werden folgende Anrechnungen gewährt:
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
3 bis 4 6
5 bis 6 9
7 bis 8 13
9 bis 14 18
15 bis 23 22
24 bis 29 26
ab 30 30

2Die Gruppen von Schulvorbereitenden Einrichtungen zählen als Klassen. 3Maßgebend ist die Klassenzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht.

3.1.4
1Die Leiterinnen und Leiter von Förderzentren sowie der übrigen Förderschulen (ausgenommen berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) mit mindestens 9 Klassen und von Schulen für Kranke mit mindestens 9 Klassen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 55. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine zusätzliche Anrechnungsstunde. 2Bei Vollendung des 60. Lebensjahres richtet sich die Anrechnung wieder nach Nrn. 3.1.2 und 3.1.3. 3Bei Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli beginnt bzw. entfällt die zusätzliche Anrechnungsstunde vom Beginn des folgenden Schuljahres an.
3.2
Anrechnungsstunden für Fachberatung

1Für die Fachberatung steht der Regierung ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung. 2Dieses Kontingent wird durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten vergeben. 3Die Regierung vergibt daraus Anrechnungsstunden an die Fachberater nach fachlichen Notwendigkeiten.

3.3
Anrechnungsstunden für Schulpsychologische Beratung

Beratungsrektoren als Schulpsychologen erhalten 18 Anrechnungsstunden.

3.4
Anrechnungsstunden für Seminarleitung

Für die Leitung eines Seminars für die Ausbildung von Sonderpädagogen werden 19 Anrechnungsstunden gewährt.

3.5
Sonstige Anrechnungsstunden
3.5.1
Für Praktikumslehrkräfte wird eine Anrechnungsstunde gewährt.
3.5.2
Für die Betreuung von Studienreferendaren im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes wird eine Anrechnungsstunde gewährt.
3.5.3
Für Beratungslehrkräfte wird für jeweils 110 Schüler eine Anrechnungsstunde gewährt.
3.5.4
1Für Lehrkräfte und heilpädagogische Unterrichtshilfen, die an mehreren Förderschulen Dienst leisten, wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. 2Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden besonderen Erschwernis.
3.5.5
Neben den in dieser Bekanntmachung festgelegten Anrechnungen können durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere Anrechnungen vergeben werden, z. B. für die Tätigkeiten für Systembetreuerinnen und Systembetreuer und für Medienpädagogisch- bzw. informationstechnische Beraterinnen und Berater.
4.
Freistellungen

Für Freistellungen insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

5.
Häufung von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen

1Die Ermäßigung wegen Schwerbehinderung (Nr. 2.1) und wegen Alters (Nr. 2.2) werden neben Anrechnungsstunden (Nr. 3) sowie neben Freistellungen (Nr. 4) gewährt. 2Die Häufung von Anrechnungsstunden ist zulässig, soweit die betroffenen Funktionen nebeneinander ausgeübt werden dürfen. 3Die Summe von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen darf jedoch in keinem Bereich zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als vier Wochenstunden führen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Freistellung zu erfolgen hat.

6.
Nachweis/Prüfung

Die Ermäßigungs-, Anrechnungs- und Freistellungsstunden sind in den Unterrichtsübersichten darzustellen und von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu überprüfen.

7.
Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2019 treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke vom 10. Mai 1994 (KWMBl. I S. 138), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129), sowie die hierzu ergangenen Schreiben außer Kraft.

Elfriede Ohrnberger

Ministerialdirigentin