Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 384 vom 25.09.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2030.5.1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung
  • Arbeitszeit

2030.5.1-K

Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden sowie Unterrichtspflichtzeit
der Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an staatlichen Grundschulen und Mittelschulen sowie an den Staatsinstituten
zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 22. August 2019, Az. III.5-BP7004-4b.72 879

1.
Unterrichtspflichtzeit
1.1
1Die Unterrichtspflichtzeit ist ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV).
2Für die Unterrichtspflichtzeit der Lehrerinnen und Lehrer sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer im Beamtenverhältnis an den staatlichen Grund- und Mittelschulen sowie der Lehrkräfte (Bezeichnung schließt Fachlehrkräfte mit ein) und Förderlehrkräfte an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
3Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an staatlichen Grund- und Mittelschulen sowie an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung.
4Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Werden Lehrkräfte an Grundschulen und an Mittelschulen verwendet, so bemisst sich die Unterrichtspflichtzeit nach dem überwiegenden Einsatz.
1.3
Die Unterrichtspflichtzeit für Englisch-/Französischlehrkräfte beträgt 26 Unterrichtsstunden.
2.
Stundenermäßigungen

1Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte wird ermäßigt

2.1
bei einem festgestellten Grad der Behinderung (ab Vorlage der amtlichen Feststellung bei der personalaktenführenden Behörde) von
a) mindestens 50 um 2 Wochenstunden
b) mindestens 70 um 3 Wochenstunden
c) mindestens 90 um 4 Wochenstunden
2.2
für Lehrerinnen und Lehrer an Mittelschulen nach Vollendung des
a) 58. Lebensjahres um 1 Wochenstunde
b) 62. Lebensjahres um 2 Wochenstunden
2.3
für alle übrigen Lehrkräfte und Fachlehrkräfte nach Vollendung des
a) 58. Lebensjahres um 1 Wochenstunde
b) 60. Lebensjahres um 2 Wochenstunden
c) 62. Lebensjahres um 3 Wochenstunden

2Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt. 3Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt. 4Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt. 5Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. 6Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 7Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden. 8Ein Teilzeitstundenmaß darf nicht genehmigt werden, wenn bei gleichbleibendem Umfang der Dienstleistung eine höhere Vergütung zu zahlen wäre. 9Bei vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit kann die Unterrichtspflichtzeit durch die Regierung für den notwendigen Zeitraum ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit voraussichtlich innerhalb eines Jahres gerechnet werden kann. 10Die Ermäßigungsstunden werden anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Dienstfähigkeit (d. h. ohne Ermäßigungsstunden) gewährt und von den Wochenstunden, die sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben, abgezogen.

3.
Anrechnungsstunden an Grund- und Mittelschulen
3.1
Anrechnungsstunden für die Schulleitung

1Die Schulen erhalten für die im Rahmen der Leitung der Schule anfallenden Tätigkeiten (einschließlich der anfallenden Verwaltungstätigkeiten) eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Schülerzahl. 2Maßgeblich für die Berechnung ist die Schülerzahl zum 1. Oktober des Vorjahres. 3Bei Schulen mit steigenden Schülerzahlen ist maßgeblich die vorläufige Unterrichtsübersicht des jeweiligen Jahres. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gibt einen Teil der Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung nach billigem Ermessen an ihren bzw. seinen ständigen und etwaigen weiteren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin ab. 5Über Einwendungen entscheidet das Staatliche Schulamt. 6Die für die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festgelegten Anrechnungsstunden sollen der ständigen Stellvertreterin bzw. dem ständigen Stellvertreter auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden, solange sie bzw. er wegen mehr als einwöchiger Verhinderung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.

Anzahl Schüler Anrechnungsstunden
bis 60 Schüler 4
61 bis 90 Schüler 6
91 bis 120 Schüler 7
121 bis 150 Schüler 8
151 bis 180 Schüler 9
181 bis 210 Schüler 11
211 bis 240 Schüler 12
241 bis 270 Schüler 13
271 bis 300 Schüler 14
301 bis 330 Schüler 16
331 bis 360 Schüler 17
361 bis 390 Schüler 18
391 bis 420 Schüler 19
421 bis 480 Schüler 20
darüber hinaus für bis zu 60 Schüler jeweils 1 Anrechnungsstunde mehr

7Darüber hinaus erhalten Schulleitungen die folgenden, zusätzlichen Anrechnungsstunden:

Grundschullehrkräfte als Leiterinnen bzw. Leiter von Grundschulen bzw. Grund- und Mittelschulen mit mehr als 180 Schülern von der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 1
Leitung zweier oder mehrerer Grund- und/oder Mittelschulen 1
Leitung einer eigenständigen Mittelschule, die sich in keinem Schulverbund befindet 1
Verbundkoordinator/in von zwei Mittelschulen 2
Verbundkoordinator/in von mehr als zwei Mittelschulen 3
3.2
Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) an Mittelschulen

1Zum Ausgleich der Übernahme zusätzlicher klassenübergreifender Aufgaben (z. B. im Bereich der Koordination der Abschlussprüfungen, der Koordination der Betriebspraktika etc.) an Mittelschulen kann für jeweils 95 Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde gewährt werden. 2Maßgebend ist die Schülerzahl im Schulamtsbezirk nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht. 3Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Schulen entscheidet bei Verbünden die Verbundkoordinatorin bzw. der Verbundkoordinator, in allen anderen Fällen das Staatliche Schulamt, über die Vergabe innerhalb der Schule die Schulleitung nach Anhörung der Lehrerkonferenz.

3.3
Anrechnungsstunden für Fachberatung

1Für die Fachberatung bei den Staatlichen Schulämtern steht diesen ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung. 2Dieses beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 18 Lehrkräfte (einschließlich Fachlehrkräfte) im Schulamtsbezirk. 3Maßgebend ist die Zahl der vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte und Fachlehrkräfte zum 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres. 4Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent Anrechnungsstunden für Fachberatung nach fachlichen Notwendigkeiten. 5Dabei kann sich die Schwerpunktsetzung in der Aufgabenverteilung schuljahreskonform ändern.

3.4
Anrechnungsstunden für Schulberatung

1Für die Wahrnehmung der Schulberatung steht ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) bei den Staatlichen Schulämtern zur Verfügung. 2Es beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 185 Schülerinnen und Schüler im Schulamtsbezirk. 3Maßgebend ist die Gesamtschülerzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht. 4Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent bis zu sechs Anrechnungsstunden an die Beratungslehrkräfte nach deren Arbeitsbelastung.

3.5
Anrechnungsstunden für Schulpsychologische Beratung

Für die Wahrnehmung der schulpsychologischen Beratung werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:

Anrechnungsstunden
Beratungsrektoren mit dem Lehramt an Grundschulen 18
Beratungsrektoren mit dem Lehramt an Mittelschulen 17
Beratungsrektoren als Koordinatoren zusätzlich 2
Sonstige Schulpsychologen mindestens 6*

* vgl. auch Ziffer 3.7.4

3.6
Anrechnungsstunden für Seminare

1Für die Leitung eines Seminars werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:

Anrechnungsstunden
Seminar für die Ausbildung von Lehrkräften an Grundschulen 21
Seminar für die Ausbildung von Lehrkräften an Mittelschulen 20
Seminar für die Ausbildung von Fachlehrkräften 20

2Bei einer Teilnehmerzahl von weniger als zehn vermindert sich die in der Tabelle genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde. 3Bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 12 erhöht sich die in der Tabelle genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde; bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 14 Teilnehmern um eine weitere Anrechnungsstunde.

3.7
Sonstige Anrechnungsstunden
3.7.1
1Für Praktikumslehrkräfte wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. 2Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der Zahl der zu betreuenden Studierenden.
3.7.2
Für Betreuungslehrkräfte wird eine Unterrichtsstunde gewährt.
3.7.3
1Für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte, die an mehreren Grundschulen oder Mittelschulen Dienst leisten, wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. 2Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden besonderen Erschwernis; sie können ihre Zuständigkeit auf die Staatlichen Schulämter übertragen.
3.7.4
Neben den in dieser Bekanntmachung festgelegten Anrechnungen können durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere Anrechnungen vergeben werden, z. B. für die Tätigkeiten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, für Systembetreuerinnen und Systembetreuer und für Medienpädagogische bzw. informationstechnische Beraterinnen und Berater.
4.
Anrechnungsstunden an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern
4.1
Anrechnungsstunden für die Leitung

1Der Leiterin bzw. dem Leiter der Abt. I, II, III und V des Staatsinstituts werden Anrechnungsstunden in folgendem Umfang gewährt:

Anzahl der Studierenden Anrechnungsstunden
bis 110 Studierende 17
111 bis 140 Studierende 18
141 bis 170 Studierende 19
171 bis 200 Studierende 20
mehr als 200 Studierende 21

2Ein Teil der Anrechnungsstunden ist entsprechend der gemäß Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgaben auf die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter zu übertragen. 3Die Summe von Ermäßigungen und Anrechnungen darf bei der Leiterin bzw. dem Leiter jedoch nicht zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als vier Unterrichtsstunden führen.

4.2
Anrechnungsstunden für besondere Tätigkeiten der Lehrkräfte
4.2.1
Anrechnungsstunden für die fachliche und organisatorische Betreuung an der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts angebotenen Fächer
Anrechnungsstunden
Abteilungen II und III 4
Abteilungen I und V 5

Über die Verteilung entscheidet die Leiterin/der Leiter der Abteilung.

4.2.2
Weitere Anrechnungsstunden
Tätigkeit Anrechnungsstunden
Betreuung der Lehrer- und Studierendenbibliothek 1
Betreuung der Lehrmittel 1
4.2.3
Anrechnungsstunden für besondere Aufgaben

1Für besondere Aufgaben werden folgende Anrechnungsstunden gewährt

Anzahl der Studierenden Anrechnungsstunden
bis 110 Studierende 4
111 bis 140 Studierende 5
141 bis 170 Studierende 6
171 bis 200 Studierende 7
mehr als 200 Studierende 8

2Die Verteilung obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter. 3Diese Stunden können zur Aufstockung der unter Nr. 4.2.2 genannten Aufgaben sowie für die Übertragung sonstiger besonderer Aufgaben verwendet werden. 4Über die Verwendung dieser Poolstunden soll jährlich neu entschieden werden.

5.
Anrechnungsstunden an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Förderlehrern
5.1
Anrechnungsstunden für die Leitung

1Der Leiterin bzw. den Leitern der Abt. I und II des Staatsinstituts werden Anrechnungsstunden in folgendem Umfang gewährt:

Anzahl der Studierenden Anrechnungsstunden
bis 100 Studierende 12
101 bis 130 Studierende 14
131 bis 160 Studierende 16

2Ein Teil der Anrechnungsstunden ist entsprechend der gemäß Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgaben auf die Stellvertreterin/den Stellvertreter zu übertragen. 3Die Summe von Ermäßigungen und Anrechnungen darf bei der Leiterin/dem Leiter jedoch nicht zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als vier Unterrichtsstunden führen.

5.2
Weitere Anrechnungsstunden
Tätigkeit Anrechnungsstunden
Betreuung der Praktika 1
Betreuung der Lehrer- und Studierendenbibliothek 1
Betreuung der Lehrmittel 1
5.3
Anrechnungsstunden für besondere Aufgaben

1Für besondere Aufgaben werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:

Anzahl der Studierenden Anrechnungsstunden
bis 100 Studierende 4
101 bis 130 Studierende 5
131 bis 160 Studierende 6

2Die Verteilung obliegt der Leiterin/dem Leiter. 3Diese Stunden können zur Aufstockung der unter Nr. 5.2 genannten Aufgaben sowie für die Übertragung sonstiger besonderer Aufgaben verwendet werden. 3Über die Verwendung dieser Poolstunden soll jährlich neu entschieden werden.

6.
Freistellungen

Für Freistellungen insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

7.
Häufung von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen

1Die Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung (Nr. 2.1) und wegen Alters (Nrn. 2.2 und 2.3) werden neben Anrechnungsstunden (Nr. 3 bzw. 4 oder 5) sowie neben Freistellungen (Nr. 6) gewährt. 2Die Häufung von Anrechnungsstunden ist zulässig, soweit die betreffenden Funktionen nebeneinander ausgeübt werden dürfen. 3Unabhängig von Funktion und Arbeitszeit darf die Summe von Ermäßigungen, Anrechnungsstunden und Freistellungen in keinem Bereich zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als vier Wochenstunden führen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Freistellung zu erfolgen hat.

8.
Nachweis/Prüfung

Die Ermäßigungs-, Anrechnungs- und Freistellungsstunden sind in den Unterrichtsübersichten darzustellen und für Grund- und Mittelschulen vom Staatlichen Schulamt zu überprüfen.

9.
Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2019 treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen vom 10. Mai 1994 (KWMBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129), sowie die hierzu ergangenen Schreiben außer Kraft.

Elfriede Ohrnberger

Ministerialdirigentin