Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 393 vom 02.10.2019

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Landesbezirkliche Tarifverträge;
Änderung der Tarifverträge über eine ergänzende Leistung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 19. September 2019, Az. 25-P 2618-1/44

1Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:

1.
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 14. Mai 2019 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007 (FMBl. S. 386, StAnz. Nr. 43), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018 (FMBl. S. 104) geändert worden ist;
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 14. Mai 2019 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007 (FMBl. S. 274, 276; StAnz. Nr. 31), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018 (FMBl. S. 104, 105) geändert worden ist;
3.
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 14. Mai 2019 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildenden des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018 (FMBl. S. 104, 106) geändert worden ist;
4.
Anschlusstarifvertrag vom 12. August 2019 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL).

2Der Tarifvertrag zu Nr. 1 wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Bayern, und der dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.

3Der Tarifvertrag zu Nr. 2 wurde abgeschlossen mit dem Marburger Bund, Landesverband Bayern.

4Der Tarifvertrag zu Nr. 3 wurde abgeschlossen mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand.

5Der Tarifvertrag zu Nr. 4 wurde abgeschlossen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen. 6Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) wurde als Anschlusstarifvertrag vom 16. November 2009 (FMBl. 2010 S. 61, StAnz. 2010 Nr. 6) abgeschlossen. 7Der zuletzt vereinbarte Anschlusstarifvertrag hierzu vom 18. April 2018 wurde im FMBl. 2018 S. 104, 107 bekanntgegeben.

Harald Hübner

Ministerialdirektor



Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)

vom 14. Mai 2019

Zwischen

dem Freistaat Bayern,

vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

einerseits

und

andererseits

wird

Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des TV-EL

Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird nach dem Klammerzusatz ein Komma eingefügt.
b) Nach dem Buchstaben d wird ein neuer Buchstabe e angefügt:
„e) Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit)“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 126,62 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 130,67 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 132,50 €

monatlich.“

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 63,30 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 65,33 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 66,24 €

monatlich.“

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Klammerzusatz nach den Worten „persönlicher Zulage“ wird wie folgt gefasst:
„(§ 18 TVÜ-Länder, §§ 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des § 41 TV-L)“
bb) Die Worte „Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-Länder,“ werden gestrichen.
d)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Dieser Grenzbetrag beträgt für

a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aa) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 3.674,13 €,
bb) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 3.791,70 €,
cc) ab 1. Januar 2021 3.844,78 €
b)
Auszubildende
aa) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 1.334,17 €,
bb) ab 1. Januar 2020 1.384,17 €

monatlich.“

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 33,77 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 34,85 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 35,34 €

monatlich.“

b)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 5.116,45 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 5.280,18 €,
c) ab 1. Januar 2021 5.354,10 €

monatlich.“

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Auszubildende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 33,77 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 34,85 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 35,34 €

monatlich.“

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Entgeltgruppe 9 TV-L“ durch die Worte „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.
d) In Absatz 2 wird das Wort „Euro“ durch das Zeichen „€“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird eine neue Protokollnotiz zu Absatz 1 eingefügt:
Protokollnotiz zu Absatz 1:
In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2021 erhöhen sich die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 jeweils nach dem in der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-L vom 2. März 2019 vereinbarten Gesamtvolumen, um das sich die Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L erhöht haben.“

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

München, 14. Mai 2019

Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
des Freistaates Bayern
(TV-EL-Ä)

vom 14. Mai 2019

Zwischen

dem Freistaat Bayern,

vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

einerseits

und

dem Marburger Bund, Landesverband Bayern

andererseits

wird

Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des TV-EL-Ä

Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Ärztinnen und Ärzte erhalten für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeselterngeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 33,77 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 34,85 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 35,34 €

monatlich.“

b) In Satz 2 wird im Klammerzusatz nach den Worten „persönliche Zulage“ die Angabe „§ 7 TVÜ-Ärzte“ gestrichen.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 5.116,45 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 5.280,18 €,
c) ab 1. Januar 2021 5.354,10 €

monatlich.“

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „30 September 2021“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Entgeltgruppe 9 TV-L“ durch die Worte „Entgeltgruppe 9b TV-L“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Euro“ durch das Zeichen „€“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird eine neue Protokollnotiz zu Absatz 1 eingefügt:
Protokollnotiz zu Absatz 1:
In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2021 erhöhen sich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils nach dem in der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-L vom 2. März 2019 vereinbarten Gesamtvolumen, um das sich die Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L erhöht haben.“

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

München, 14. Mai 2019

Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben
und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL-F)

vom 14. Mai 2019

Zwischen

dem Freistaat Bayern,

vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

einerseits

und

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand

andererseits

wird

Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des TV-EL-F

Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Beschäftigte erhalten eine ergänzende Leistung

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 126,62 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 130,67 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 132,50 €

monatlich.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:td>

1Zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 63,30 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 65,33 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 66,24 €

monatlich.“

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 und 2 erhöht sich für jedes Kind, für das den Beschäftigten bzw. den zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird,

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 33,77 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 34,85 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 35,34 €

monatlich.“

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Entgeltgruppe 9 TV-L“ durch die Worte „Entgeltgruppe 9b TV-L“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird eine neue Protokollnotiz zu Absatz 1 eingefügt:
Protokollnotiz zu Absatz 1:
In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2021 erhöhen sich die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Beträge abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 jeweils nach dem in der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-L vom 2. März 2019 vereinbarten Gesamtvolumen, um das sich die Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L erhöht haben.“

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

München, 14. Mai 2019

Anschlusstarifvertrag
über eine ergänzende Leistung
an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaats Bayern
(TV-EL)

vom 12. August 2019

Zwischen

dem Freistaat Bayern,

vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)

andererseits

wird

Folgendes vereinbart:

§ 1

1Die Tarifvertragsparteien schließen den nachfolgend genannten Tarifvertrag in der Fassung als Anschlusstarifvertrag ab, in der er am 14. Mai 2019 zwischen dem Freistaat Bayern und dem dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart worden ist. 2Dessen Text ist als Anlage beigefügt:

Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 14. Mai 2019 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007.

§ 2

1Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 2Der in § 1 genannte Tarifvertrag tritt außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. 3In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.

München, 12. August 2019

Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)

vom 14. Mai 2019

Zwischen

dem Freistaat Bayern,

vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

einerseits

und

dem dbb beamtenbund und tarifunion,

vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik

andererseits

wird

Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des TV-EL

Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird nach dem Klammerzusatz ein Komma eingefügt.
b) Nach dem Buchstaben d wird ein neuer Buchstabe e angefügt:
„e) Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit)“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 126,62 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 130,67 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 132,50 €

monatlich.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 63,30 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 65,33 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 66,24 €

monatlich.“

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Klammerzusatz nach den Worten „persönlicher Zulage“ wird wie folgt gefasst: „(§ 18 TVÜ-Länder, §§ 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des § 41 TV-L)“
bb) Die Worte „Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-Länder,“ werden gestrichen.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Dieser Grenzbetrag beträgt für

a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aa) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 3.674,13 €,
bb) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 3.791,70 €,
cc) ab 1. Januar 2021 3.844,78 €
b)
Auszubildende
aa) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 1.334,17 €,
bb) ab 1. Januar 2020 1.384,17 €

monatlich.“

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder

a) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 33,77 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 34,85 €,
c) ab 1. Januar 2021 in Höhe von 35,34 €

monatlich.“

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 5.116,45 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 5.280,18 €,
c) ab 1. Januar 2021 5.354,10 €

monatlich.“

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Auszubildende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder

a) vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 33,77 €,
b) vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von 34,85 €,
c) ab 1. Januar 2021 35,34 €

monatlich.“

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Entgeltgruppe 9 TV-L“ durch die Worte „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.
d) In Absatz 2 wird das Wort „Euro“ durch das Zeichen „€“ ersetzt.
e) Nach Absatz 3 wird eine neue Protokollnotiz zu Absatz 1 eingefügt:
Protokollnotiz zu Absatz 1:
In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2021 erhöhen sich die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 jeweils nach dem in der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-L vom 2. März 2019 vereinbarten Gesamtvolumen, um das sich die Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L erhöht haben.“

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

München, 14. Mai 2019