7803.2-L
Richtlinie für die Förderung von Baumaßnahmen im Bereich der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, Fachakademien und überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern (BauFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 24. September 2019, Az. A1-7107-1/35
1Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände leisten als Schulaufwandsträger einen wichtigen Beitrag zur beruflichen Aus- und Fortbildung in der Land- und Hauswirtschaft. 2Der Freistaat Bayern fördert Baumaßnahmen für schulische Ausbildungsstätten auf Grundlage des Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 08.12.2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) sowie Baumaßnahmen der Bildungszentren Ländlicher Raum (Art. 8 Abs. 3 Nr. 2 BayAgrarWiG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben im ländlichen Raum.
3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 4Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).
1.
Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Weiterbildung in der Land- und Hauswirtschaft sowie die Förderung der Bildungsarbeit der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern durch teilweise Deckung der Baukosten für
- agrarwirtschaftliche Fachschulen (vorrangig Landwirtschaftsschulen, Technikerschulen, Höhere Landbauschulen und Fachakademien),
- überbetriebliche Ausbildungsstätten (Agrarbildungszentren, Landwirtschaftliche Lehranstalten) sowie
- die Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern.
2.
- 2.1
- Gegenstand der Förderung sind die zur Erfüllung des Förderzwecks notwendigen Ausgaben für
- a)
- Neubau, Umbau oder Erweiterung der in Nr. 1 genannten Einrichtungen,
- b)
- den Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau der in Nr. 1 genannten Einrichtung entbehrlich wird,
- c)
- die Generalsanierung eines Gebäudes der in Nr. 1 genannten Einrichtungen, wenn diese Maßnahme einer grundlegenden Überholung dient und das Gebäude auf einen baulichen Stand bringt, den es im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und eine an sich notwendige Neuerrichtung damit vermieden wird. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Maßnahme mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen. Eine Generalsanierung, die durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst ist, ist nicht förderfähig. Werden Generalsanierungen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes fällig, ist ohne gesonderte Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.
- d)
- den Neubau, oder den Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neubau entbehrlich wird, für staatliche Technikerschulen einzelner Fachrichtungen mit landesweiter und herausgehobener Bedeutung,
- e)
- Erstausstattungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 a), soweit diese für den Schulbetrieb notwendig und mit dem Gebäude fest verbunden sind.
- 2.2
- 1Die geplanten Maßnahmen müssen im Sinne der jeweils geltenden Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR) gemäß Nr 5.2.1 und 8.3.2. FAZR zuweisungsfähig sein. 2Vorhaben können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben 100 000 € überschreiten. 3Die Baumaßnahmen müssen notwendig, wirtschaftlich tragbar und finanziell gesichert sein. 4Für eine geplante Maßnahme im Schulbereich muss eine schulaufsichtliche Genehmigung vorliegen (§ 4 Schulbauverordnung – SchulbauV – in der jeweils geltenden Fassung). 5Maßnahmen, die lediglich der Instandhaltung dienen, sind nicht förderfähig.
3.
Zuwendungsempfänger sind:
- kommunale Gebietskörperschaften,
- kommunale Zweckverbände,
- Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern und
- in begründeten Sonderfällen nach Zustimmung durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) private Trägervereine für die Errichtung von Schulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) in der jeweils geltenden Fassung.
4.
- 4.1
- Art der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilfinanzierung gewährt.
- 4.2
- Höhe der Förderung
1Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt in analoger Anwendung von Nr. 5.2.1 FAZR, ohne Kostengruppen 600 und 750.
2Die Förderung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 1,0 Mio. €.
3Nur im begründeten Ausnahmefall und nach Zustimmung durch das Staatsministerium ist bei Maßnahmen
- nach Nr. 2.4 und
- bei den Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern
ein erhöhter Fördersatz von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3,0 Mio. € möglich.
4Die Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern können den jeweils geltenden Förderhöchstbetrag innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, gerechnet ab Zeitpunkt der ersten Antragstellung, maximal einmal in Anspruch nehmen.
5.
1Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen (Nr. 4.7 der Fördergrundsätze der Staatsregierung). 2Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien noch andere staatliche Förderungen gewährt, sind diese auf die Zuwendung nach den vorliegenden Richtlinien anzurechnen.
6.
1Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der BayHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 2Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K bzw. ANBest-P) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen hierfür verfügbarer Haushaltsmittel. 4Auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) ist hinzuweisen.
7.
- 7.1
- 1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks endet
- bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre nach Fertigstellung,
- bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung.
2Wenn Gegenstände, die aus der Zuwendung beschafft worden sind, vor Ablauf der oben festgelegten zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden, mindert sich der zurückzuzahlende Zuweisungsbetrag pro volles Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Bauten um 8 1/3 %, gerechnet ab Fertigstellung bzw. Erwerb und bei sonstigen Gegenständen um 20 %, gerechnet ab der Fertigstellung bzw. ab der Lieferung.
- 7.2
- Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung ist das Staatsministerium zuständig.
8.
- 8.1
- Antragstellung
Die Zuwendung ist mit Muster 1a, 5 und 6a zu Art. 44 BayHO, zusammen mit den Bauunterlagen gem. Nr. 3.2.2.4 VVK und dem Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung (nur für den Schulbereich), bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) zu beantragen.
- 8.2
- Abwicklung
1Die FüAk
- legt den Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung dem Staatsministerium zur Entscheidung vor (nur für den Schulbereich),
- prüft den Antrag und veranlasst erforderlichenfalls eine baufachliche Prüfung und Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die staatliche Hochbauverwaltung,
- erteilt auf Antrag die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn,
- erlässt gemäß VV Nr. 4.3 zu Art. 44 BayHO einen vorläufigen Bewilligungsbescheid und den Schlussbescheid.
2Vor Erlass des Bewilligungsbescheides ist die Mittelfreigabe beim Staatsministerium zu beantragen.
- 8.3
- Verwendungsnachweis
1Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Baumaßnahme nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen und mit den für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Unterlagen der FüAk vorzulegen. 2Mit dem Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger zur Prüfung der Gewährleistung einer Verbesserung der gebäudlichen Situation und deren Funktionalität einen Vergleich des ursprünglichen Zustandes mit der neuen Zielsituation einzureichen. 3Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. 4Nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises wird die endgültige Höhe der Zuwendung durch den Schlussbescheid festgesetzt.
- 8.4
- Unterrichtung des Staatsministerium
Dem Staatsministerium ist Folgendes in Kopie vorzulegen:
- Antrag (ohne Bauunterlagen),
- Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns,
- Schlussbescheid,
- Prüfvermerk für den Verwendungsnachweis.
9.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung vom 31. Mai 2007 Az.: A1-7107-638 (AllMBl. S. 585) tritt mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor