Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen September 2019/2021
nach der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für
das Lehramt an Realschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 2. Januar 2019, Az. IV.1-BS6111-PRA.117 859
Im Jahr 2019 wird der Vorbereitungsdienst (September 2019/2021) nach der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR) in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet.
1.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I a. F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl. S. 657) oder die Erste Lehramtsprüfung nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I n. F.) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180) oder eine nach Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz anerkannte Erste Prüfung für ein Lehramt bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen.
2.
- 2.1
- Der Vorbereitungsdienst wird zu folgender Zeit durchgeführt:
10. September 2019 bis 13. September 2021
Ein Eintritt in den Vorbereitungsdienst zum Februar ist nicht möglich.
- 2.2
- Meldung zum Vorbereitungsdienst
Alle Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen in Bayern können ab dem 10. Februar 2019 unter www.km.bayern.de/vorbereitungsdienst.asp mit Hilfe des Formularservers die Meldeunterlagen online ausfüllen, ausdrucken und händisch unterschreiben. Weitere Informationen zum Anmeldeverfahren finden sich ebenfalls unter angegebenem Link.
- 2.3
- Meldefrist
Die unterschriebenen Meldeunterlagen müssen innerhalb der Meldefrist per Post an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, VDRS, Stuttgarter Str. 1, 91710 Gunzenhausen übermittelt werden:
Letzter Meldetag (Ausschlussfrist): 10. April 2019
Hinweis: Zur Wahrung der Meldefrist ist das Posteingangsdatum im Staatsministerium entscheidend.
- 2.4
- Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge gewährt. Die Höhe der Bezüge richtet sich nach den jeweiligen Sätzen der Anlage 10 zum Bayerischen Besoldungsgesetz.
Nach Eignung und Bedarf können Studienreferendarinnen und Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt mit einem Unterrichtsauftrag zur Unterrichtsaushilfe an einer Realschule herangezogen werden.
3.
Aus der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst abgeleitet werden.
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin
StAnz. Nr. 5