Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 423 vom 23.10.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Investitionen
im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 8. Oktober 2019, Az. V3/6511-1/422

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020 vom 8. August 2017 (AllMBl. S. 332) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel in Satz 3 werden die Wörter „vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel“ durch die Wörter „verfügbaren Haushaltsmittel“ ersetzt.
1.2
In Nr. 4.1 Satz 1 wird nach dem Wort „des“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt und der Klammerzusatz „FAG“ durch den Klammerzusatz „BayFAG“ ersetzt.
1.3
In Nr. 4.2 Satz 4 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln“ eingefügt.
1.4
In Nr. 4.3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesförderung“ die Wörter „und Landesförderung“ eingefügt.
1.5
In Nr. 5.3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.
1.6
Nr. 6.4 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Antragsfrist“ die Wörter „ , maximal zu schaffende Plätze“ eingefügt.
1.6.2
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „2019“ wird durch die Angabe „2020“ ersetzt.
1.6.3
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Förderfähig sind maximal 50.000 Plätze gerechnet seit Beginn des 4. Sonderinvestitionsprogramms am 1. Januar 2017.“

1.7
Nr. 6.5 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „ ; der Zeitpunkt der Auszahlung ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Ausgabemittel“ eingefügt.
1.7.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Fördermittel“ die Wörter „im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln“ eingefügt.
1.8
Nr. 6.6 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln“ eingefügt.
1.8.2
In Satz 3 werden die Wörter „Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ durch die Wörter „Familie, Arbeit und Soziales“ ersetzt.
1.9
Nach Nr. 6 werden folgende Nrn. 7 und 8 eingefügt:
„7.
Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gem. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Regierung ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Regierung erfüllt.“

1.10
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 9 und die Angabe „2024“ wird durch die Angabe „2027“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. September 2018 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor