Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 44 vom 06.02.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.6.2-K, 2236.9.2-K

2236.6.2-K, 2236.9.2-K

Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Fachschulordnung und der Fachakademieordnung; hier: Zeugnismuster, Urkundenmuster

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 17. Januar 2019, Az. VI.8-BS9600-7a.133 854

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Vollzug der Fachschulordnung und der Fachakademieordnung; hier: Zeugnismuster, Urkundenmuster vom 26. September 2017 (KWMBl. S. 363, ber. 2018 S. 6), wird wie folgt geändert.
1.1
Im Anlagenverzeichnis wird nach Anlage 3.3 folgende Anlage eingefügt:

„Anlage 3.4: Abschlusszeugnis für die Fachschule für Familienpflege“

1.2
Im Anlagenverzeichnis werden bei Anlage 4.2 nach den Wörtern „Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe“ die Wörter „bzw. für Familienpflege“ angefügt.
1.3
In Anlage 1 werden in Fußnote 1 folgende Sätze angefügt:

„An Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe werden die Wörter „besucht im Schuljahr ………………das ……………… Schuljahr“ durch die Wörter „besucht im Schuljahr ……………… die oben genannte Fachschule“ ersetzt. An Fachschulen für Familienpflege werden die Wörter „besucht im Schuljahr ………………das ……………… Schuljahr“ durch die Wörter „besucht im Schuljahr ……………… das erste Schulhalbjahr“ ersetzt.“

1.4
In Anlage 2 werden in Fußnote 4 folgende Sätze angefügt:

„Dieser Satz wird im Jahreszeugnis der Fachschule für Familienpflege durch einen Vermerk über das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum ersetzt. Nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt ist folgende Bemerkung aufzunehmen: „Frau/Herr …. hat den ersten Prüfungsabschnitt bestanden und die Zulassung zum Berufspraktikum erhalten.“ Bei Nichtbestehen des ersten Prüfungsabschnitts ist folgende Bemerkung aufzunehmen: „Frau/Herr …. hat sich dem ersten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen. Sie/er darf den ersten Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal/nicht mehr wiederholen.“

1.5
Nach Anlage 3.3 wird folgende Anlage 3.4 eingefügt:

„Anlage 3.4 Abschlusszeugnis für die Fachschule für Familienpflege“

1.6
In Anlage 4.2 werden nach den Wörtern „ „Staatlich anerkannter Heilerziehungspflegehelfer“1 “ die Wörter „ „Staatlich anerkannte Familienpflegerin“/„Staatlich anerkannter Familienpfleger“1 “ eingefügt.
1.7
In Anlage 12.1 werden die Wörter „in Verbindung mit der Urkunde über die staatliche Anerkennung des Berufsabschlusses“ gestrichen.
1.8
In Anlage 12.2 werden die Wörter „in Verbindung mit der Urkunde über die staatliche Anerkennung des Berufsabschlusses“ gestrichen.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten Nr. 1.7 und Nr. 1.8 am 1. Februar 2019 in Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor

Anlage