265-I
Volle Gebührenhöhe für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019
gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 18. Oktober 2019, Az. G5-6741-2-38
Die volle Gebührenhöhe im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl bemisst sich für die Gebührenjahre 2015 bis 2019 wie folgt:
- 1.
- Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2015 beträgt 413,56 Euro.
- 2.
- Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2016 beträgt 568,56 Euro.
- 3.
- Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2017 beträgt 591,90 Euro.
- 4.
- Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2018 beträgt 453,03 Euro.
- 5.
- Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2019 beträgt 420,27 Euro.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor