Änderung
des Tarifvertrages vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in
landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaates Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 18. Oktober 2019, Az. 25-P 2631-1/2
Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 19. September 2019 zum Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaates Bayern vom 15. Dezember 2006 zum Vollzug bekannt gegeben.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006
über eine Jahressonderzahlung
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten
in landwirtschaftlichen Betrieben
des Freistaats Bayern
vom 19. September 2019
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages vom 15. Dezember 2006 über eine
Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern
Der Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 erhält folgende Fassung:
„Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Beschäftigte), Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten des Freistaats Bayern, deren Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft Bayern e. V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt abgeschlossenen Rahmentarifverträgen für
- a)
- Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft oder
- b)
- Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft
in der jeweils geltenden Fassung bestimmen.“
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- „(2)
- 1Die Jahressonderzahlung beträgt in den Gruppen
im Kalenderjahr | |||
2019 | 2020 | 2021 | |
1a bis 5 | 92,19 v.H. | 89,40 v.H. | 88,14 v.H. |
6 bis 8 | 77,66 v.H. | 75,31 v.H. | 74,35 v.H. |
9 | 48,54 v.H. | 47,07 v.H. | 46,47 v.H. |
10 | 33,98 v.H. | 32,95 v.H. | 32,53 v.H. |
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.
2Die Bemessungssätze ändern sich jeweils von dem Zeitpunkt an und in dem Umfang, von dem an und in dem die Bemessungssätze in § 20 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder geändert werden. 3Dabei entsprechen den Bemessungssätzen der Gruppen 1a bis 5 die für die Entgeltgruppen 5 bis 8 TV-L maßgebenden Bemessungssätze, denen der Gruppen 6 bis 8 die Bemessungssätze für die Entgeltgruppen 9a bis 11 TV-L, denen der Gruppe 9 die Bemessungssätze für die Entgeltgruppen 12 und 13 TV-L, denen der Gruppe 10 die Bemessungssätze für die Entgeltgruppen 14 und 15 TV-L.
- (3)
- 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, dass den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- und Überstunden), Urlaubsgeld, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Gruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. September eingestuft ist. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Gruppe am 1. September tritt die Gruppe des Einstellungstages. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit.“
- b)
- Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.“
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 Buchst. b wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „18a des Rahmentarifvertrages für Landarbeiter“ durch die Worte „20 des Rahmentarifvertrages für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt.
- e)
- Die Protokollerklärung zu § 2 wird gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs.1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
- b)
- § 3 Abs. 4 wird gestrichen.
- 4.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Jahressonderzahlung nach diesem Tarifvertrag wird das Weihnachtsgeld nach den Rahmentarifverträgen für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und für Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft und das Urlaubsgeld nach dem Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft angerechnet.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
München, den 19. September 2019