787-L
Richtlinien zur Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung (BerFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 18. September 2019, Az. A2-7171-1/315
1.
- 1.1
- Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilfen sind bezüglich der Fördergegenstände Nrn. 3.1, 3.2.5 und 3.2.6 nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. c und bezüglich der Fördergegenstände Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014) freigestellt.
- 1.2
- Landesrechtliche Grundlagen
1Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 389 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 3Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).
2.
1Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken, die Prozess- und Produktqualität optimieren und die Landwirtschaft bei der Erfüllung der gesellschaftlichen Anforderungen durch eine produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung unterstützen sowie den Wissenstransfer in die Praxis beschleunigen.
2Die Beratung soll den Landwirten helfen, ihre Betriebe auf die besonderen Herausforderungen (z. B. Klimawandel, effizienter Energieeinsatz, Biodiversität, Gewässerschutz, Tierwohl) und die sich dynamisch verändernden Erfordernisse der Märkte anzupassen. 3In den Beratungsinhalten sind die Normen des landwirtschaftlichen Fachrechts sowie die CC-Vorgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549) zu berücksichtigen.
3.
1Gefördert werden Beratungsleistungen für Landwirte, Gärtner und Winzer, wenn diese von anerkannten Beratungsanbietern im Verbund mit der staatlichen Beratung in folgenden Bereichen erbracht werden:
- 3.1
- 2Einzelbetriebliche Beratungsleistungen in den Bereichen
- Produktionstechnik und betriebszweigspezifische Ökonomik
- Arbeitswirtschaft
- Betriebszweigauswertung, wenn diese nach den Vorgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft gefertigt, plausibilisiert und zur Auswertung fristgerecht vorgelegt wird
- landwirtschaftliches Bauen
3Der Eigenanteil der nach Nr. 3.1 beratenen Unternehmen muss bei mindestens 20 % des Preises der Leistungseinheit (ohne Umsatzsteuer) liegen. 4Die förderfähigen Inhalte werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) in Beratungsfeldern festgelegt.
- 3.2
- Sonstige Beratungsleistungen
- 3.2.1
- Leitung von Arbeitskreisen
auf Grundlage von genehmigten Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen.
1Ein Arbeitskreis muss mindestens zehn Mitglieder umfassen. 2Es sind mindestens sechs dreistündige Treffen im Kalenderjahr abzuhalten. 3Der Mindesteigenanteil je Mitglied beträgt jährlich 90 Euro inkl. MwSt. 4Bei Arbeitskreisen, die im zweiten Halbjahr starten oder im ersten Halbjahr enden, sind mindestens drei Treffen und ein Mindesteigenanteil von halbjährlich 45 Euro inkl. MwSt. je Mitglied erforderlich.
5Ein Arbeitskreis ist maximal für die Dauer von drei Jahren förderfähig. 6Die Förderung ist jährlich zu beantragen.
- 3.2.2
- Durchführung von Workshops
auf Grundlage genehmigter themenbezogener Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen.
1Ein Workshop muss mindestens acht Teilnehmer umfassen. 2In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden. 3Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 20 Teilnehmer. 4Die Mindestdauer beträgt drei Stunden. 5Der Mindesteigenanteil je Teilnehmer beträgt 20 Euro inkl. MwSt.
- 3.2.3
- Durchführung von Feldbegehungen
mit mindestens zehn Teilnehmern und einer Mindestdauer von zwei Stunden.
In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden.
- 3.2.4
- Durchführung von Weinbergbegehungen
mit mindestens vier Teilnehmern und einer Mindestdauer von einer Stunde.
- 3.2.5
- Betrieb einer Fach-Hotline,
die bayernweite und regionalspezifische Themen im pflanzlichen Bereich und im ökologischen Landbau abdeckt.
- 3.2.6
- Produktionstechnische Orientierungsberatung
für die Umstellung auf ökologischen Landbau.
1Einmalberatung für umstellungsinteressierte Betriebe in produktionstechnischen Fragen mit einer Mindestdauer von vier Stunden. 2Förderfähig ist nur die Beratung von Betrieben, die bereits eine Erstberatung eines Fachzentrums in Anspruch genommen haben. 3Eine Genehmigung des Fachzentrums zur Durchführung der produktionstechnischen Orientierungsberatung muss vorliegen.
4.
1Begünstigt sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinn von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben.
2Bei mehreren eigenständigen Betriebsstätten des Begünstigten besteht grundsätzlich für jede Betriebsstätte ein eigener Förderanspruch.
3Ausgeschlossen von der Förderung sind:
- „Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinn von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5.
1Die Zuwendungsempfänger müssen nach Art. 9 Abs. 2 BayAgrarWiG anerkannte Beratungsanbieter sein. 2Sie müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinn dieser Richtlinie für die Finanzierung der Beratungsleistungen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen weiterzugeben.
3Die anerkannten Beratungsanbieter können sich zur Erbringung der Dienstleistungen ihrer Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen bedienen.
6.
- 6.1
- Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger muss
- die Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung durchführen,
- fachliche Feststellungen und Erkenntnisse aus der Beratungsarbeit, die für die Beratung von allgemeinem Interesse sind, für entsprechende Auswertungen an die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weitergeben,
- stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchführen und dem Staatsministerium auf Verlangen zugänglich machen,
- in der Rechnung die Höhe der gewährten Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und der abgerechneten Stunden aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung, Telefon- und Faxberatung, Kurzbesuche aufführen,
- die Beratungsleistungen entsprechend der gewährten Zuwendung verbilligt abgeben,
- der Landwirtschaftsverwaltung auf Verlangen die nach Nr. 6.2 zu erstellenden Protokolle – möglichst in elektronischer Form – zur Verfügung stellen,
- detaillierte Aufzeichnungen zu den in den einzelnen Fördergegenständen geleisteten Arbeitszeiten führen, aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung, Telefon- und Faxberatung, Kurzbesuche und diese auf Verlangen des Staatsministeriums zur Prüfung der Angemessenheit der Förderpauschalen vorlegen,
- Aufzeichnungen über jede der Einzelbeihilfen zehn Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an, zur Verfügung halten,
- die Einnahmen und Ausgaben der geförderten Maßnahmen durch getrennte Rechnungslegung ausweisen und von sonstigen geförderten und nicht geförderten Tätigkeiten wirtschaftlich trennen.
- 6.2
- Besondere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
- 6.2.1
- Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen (siehe Nr. 9.1.1) und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.
- 6.2.2
- 1Der Zuwendungsempfänger muss bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 Beratungsprotokolle mit folgenden Mindestinhalten erstellen:
- Name des Beratungsunternehmens und des Beraters,
- Name des Begünstigten mit Betriebsnummer,
- Datum der Beratung,
- Anlass der Beratung,
- Beratungsempfehlung,
- Unterschrift des Beraters und des Begünstigten.
2Dem Begünstigten ist ein Beratungsprotokoll auszuhändigen.
3Die Rechnung an den Begünstigten muss mindestens enthalten:
- Zahl der Beratungsstunden aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung, Telefon- und Faxberatung, Kurzbesuche,
- Preis je Stunde (ohne Umsatzsteuer),
- Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer),
- Umsatzsteuer,
- Gesamtbetrag (inkl. Umsatzsteuer),
- Förderbetrag,
- Endbetrag für den Begünstigten.
- 6.2.3
- Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 (Arbeitskreise, Workshop)
- Mitgliederlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
- Zahlungsnachweise über die Eigenbeteiligung der Mitglieder führen und
- Protokolle je Treffen erstellen (Datum, Inhalt, Dauer).
- 6.2.4
- Bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4 (Feldbegehungen, Weinbergbegehungen)
- Teilnehmerlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift) und
- Protokolle je Begehung erstellen (Datum, Inhalt, Dauer).
- 6.2.5
- Bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.5 (Fach-Hotline)
eine Liste mit Name und Ort oder Betriebsnummer des Anrufers sowie des Beratungsgegenstands führen.
- 6.2.6
- 1Bei sonstigen Beratungsleistungen nach 3.2.6 (produktionstechnische Orientierungsberatung) Beratungsprotokolle mit folgenden Mindestinhalten erstellen:
- Name des Beratungsunternehmens und des Beraters,
- Name des Begünstigten mit Betriebsnummer,
- Datum und Dauer der Beratung,
- Anlass der Beratung,
- Beratungsempfehlung.
2Dem Begünstigten ist ein Beratungsprotokoll auszuhändigen.
7.
1Die Zuwendung erfolgt in Form bezuschusster Dienstleistungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. 2Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Beratungsstunde bzw. je Leistungseinheit gewährt. 3Mit den Pauschalen sind alle Aufwendungen abgegolten.
4Die Umsatzsteuer ist von der Förderung ausgenommen.
- 7.1
- Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4
- Die Förderpauschale beträgt für alle Beratungsfelder bis zu 45 Euro je Beratungsstunde.
- Der Höchstbetrag der Förderung darf pro Beratungsfeld im Kalenderjahr 1 500 Euro je Betrieb/eigenständiger Betriebsstätte nicht übersteigen.
- 7.2
- Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1.3
1Die Förderpauschale beträgt 400 Euro je Betriebszweigauswertung. 2Pro Betriebsstätte und Wirtschaftsjahr ist nur eine Betriebszweigauswertung förderfähig.
- 7.3
- Zuwendung bei sonstigen Dienst- und Beratungsleistungen nach Nr. 3.2
Die Förderpauschale beträgt bei
- Nr. 3.2.1 je Arbeitskreis bei mindestens sechs Treffen im Kalenderjahr bis zu 2 700 Euro, je Arbeitskreis bei mindestens drei Treffen im Kalenderjahr bis zu 1 350 Euro,
- Nr. 3.2.2 je Workshop ab einer Mindestdauer von drei Stunden bis zu 300 Euro, je Workshop ab einer Mindestdauer von vier Stunden bis zu 400 Euro,
- Nr. 3.2.3 je Feldbegehung bis zu 200 Euro,
- Nr. 3.2.4 je Weinbergbegehung bis zu 100 Euro,
- Nr. 3.2.5 je Minute nachgewiesener Gesprächsdauer 2,40 Euro,
- Nr. 3.2.6 je Beratung bis zu 180 Euro.
8.
Der Begünstigte ist verpflichtet,
- die Betriebszweigauswertung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zur anonymisierten Verrechnung mit Vergleichsgruppen dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen,
- die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, den Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie die Organe der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) zuzulassen.
9.
- 9.1
- Verfahren für den Begünstigten
- 9.1.1
- Antragstellung
1Der Begünstigte hat die jeweiligen Beratungsleistungen beim Zuwendungsempfänger vor Beratungsbeginn schriftlich zu beantragen. 2Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
- KMU-Erklärung,
- UiS-Erklärung,
- Erklärung Rückforderungsanordnung,
- Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
- Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
- Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
- Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
- 9.1.2
- Entscheidung
Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme.
- 9.1.3
- Abrechnung
1Die Kosten für erbrachte Beratungsleistungen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. 2Der staatliche Zuschussanteil mindert diesen Rechnungsbetrag.
- 9.2
- Verfahren für den Zuwendungsempfänger
- 9.2.1
- Antragstellung
1Der Zuwendungsempfänger stellt bis spätestens 31. Oktober für das Folgejahr bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abteilung K – Kompetenzzentrum Förderprogramme als Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem er die Art der Beratungsleistung, den erwarteten Umfang (Gesamtstunden je Beratungsfeld), den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt.
2Für eine Förderung nach Nr. 3.1.3 ist der Antrag bis spätestens 31. Juli für die Auswertung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu stellen.
3Für sonstige Beratungsleistungen ist die Angabe der Anzahl der voraussichtlichen Maßnahmen (Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 und 3.2.6) und die Anzahl der voraussichtlichen Gesprächsminuten (Nr. 3.2.5) erforderlich.
- 9.2.2
- Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Sie erlässt einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. 3Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 4Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 9.2.3
- Verwendungsnachweis
- 9.2.3.1
- Fristen
1Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. 2Für Betriebszweigauswertungen ist der Verwendungsnachweis bis spätestens 30. Juni des auf das ausgewertete Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
- 9.2.3.2
- Inhalte
1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten Beratungsleistungen zu erbringen. 2Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die beantragten Fördergegenstände darzustellen. 3Die beihilfefähigen Kosten und die Einnahmen in den einzelnen Fördergegenständen sind entsprechend der Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
4Dem Verwendungsnachweis für sonstige Beratungsleistungen sind nach
- Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 die Bestätigungen der zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung über die fachliche Notwendigkeit und die Erfüllung der konzeptionellen Anforderungen beizulegen,
- Nr. 3.2.5 die Abrechnungen der Telefonanbieter zum Nachweis der Gesprächsminuten beizulegen,
- Nr. 3.2.6 die Genehmigung des Fachzentrums zur Durchführung der produktionstechnischen Orientierungsberatung beizulegen.
- 9.2.3.3
- Prüfung von Unterlagen
Der Zuwendungsempfänger hat
- Anträge der Begünstigten,
- Beratungsprotokolle,
- Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten,
- Eigenanteil des Begünstigten,
- Zahl der Beratungsstunden aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung, Telefon- und Faxberatung, Kurzbesuche und
- Zahlungsfluss vom Begünstigten ggf. über den Beauftragten gemäß Nr. 5 zum Zuwendungsempfänger
der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.
- 9.2.4
- Auszahlung
- für die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen im laufenden Haushaltsjahr zu festen Terminen in vier Raten bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
- für Betriebszweigauswertungen nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
- für sonstige Beratungsleistungen bis zu 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
- 9.2.5
- Prüfungsrecht
1Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Prüforgane der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Das Prüfungsrecht des ORH erstreckt sich auch auf Art. 91 BayHO.
- 9.3
- Veröffentlichung
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung,
- voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen einschließlich Änderungen,
- Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
10.
1Wird die Beratungsleistung nicht vom anerkannten Beratungsunternehmen selbst, sondern von einer Unterorganisation oder Mitgliedsorganisation erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Anerkennungsbescheids und des Förderbescheids eingehalten und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. 2Dazu ist eine Weiterleitungsvereinbarung nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde zwischen dem Zuwendungsempfänger und der Unter- oder Mitgliedsorganisation zu schließen.
11.
1Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
2Abweichend von Nr. 6.3 der ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen bis 31. Dezember 2029 aufzubewahren.
3Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn die Beratungsleistungen bereits aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden.
4Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.
12.
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
2Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Richtlinie zur Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung (Beratungsförderungsrichtlinie – BerFöR) vom 9. November 2016 (AllMBl 2016 S. 2208) außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor