Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 459 vom 06.11.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft (BaySL)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 30. September 2019, Az. G4-7271-1/1047

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:

  • die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften,
  • die Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3Diese Richtlinie wurde in Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erlassen und bei der EU-Kommission freigestellt.

4Mit der jeweiligen Anrede (zum Beispiel „Antragsteller", „Zuwendungsempfänger") sind in dieser Richtlinie einschließlich aller Anlagen und Formulare alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

1.Zuwendungszweck

Zur Unterstützung einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden, die einen Beitrag leisten

  • zur Verbesserung der Haltungsbedingungen von Nutztieren,
  • zur Schadstoffreduzierung in der Nutztierhaltung,
  • zur Erbringung landschaftspflegerischer Leistungen durch die Nutztierhaltung,
  • zur Unterstützung der Eiweißinitiative und zur Verbesserung der Versorgung mit einheimischem Saat- und Pflanzgut,
  • zur Unterstützung des ökologischen Landbaus,
  • zur sparsamen, nachhaltigen und wirtschaftlichen Nutzung der Wasserressourcen,
  • zur Anpassung an die negativen Folgen des Klimawandels sowie zur Einsparung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Obst-, Garten-, Wein- und Sonderkulturbau,
  • zur Aufrechterhaltung einer möglichst flächendeckenden Landbewirtschaftung im Berggebiet und in Steillagen des Weinbaus zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Schaffung und Erhaltung der regionalen Wirtschaftskraft sowie zur Entwicklung des ländlichen Raumes.

2.Begriffsbestimmungen

1Unternehmen im Berggebiet sind im Rahmen dieser Richtlinie Unternehmen in den bayerischen Berggebieten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Art. 32 (2), festgelegt in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) vom 1. März 2019 (BayMBl. Nr. 143; Az: G3-7275-1/113).

2Unternehmen mit Steillagen des Weinbaus sind Unternehmen, die mindestens 0,25 ha Rebfläche innerhalb der von der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) kartierten Steil- und Terrassenlagen bewirtschaften.

3.Gegenstand der Förderung

3.1
Förderfähige Investitionen

1Zuwendungsfähig sind Investitionen in Gebäude und bauliche und technische Anlagen im Wirtschaftsteil landwirtschaftlicher Unternehmen in Bayern.

2Gefördert werden können im Einzelnen:

3.1.1
Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls:
a)
bauliche Investitionen zur erstmaligen Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung bei Milchvieh in kleinen Betrieben (maximal 30 Kühe im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung),
b)
bauliche Investitionen zur Umstellung von Anbindehaltung bei Milchvieh auf Rinderhaltung im Laufstall in kleinen Betrieben (maximal 30 Kühe im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung und Vermarktungsnachweis für Milch),
c)
bauliche Investitionen in Betrieben, die sich in Umstellung auf eine ökologische Wirtschaftsweise befinden und die zur Anpassung an die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung notwendig sind,
d)
befestigte Tierausläufe/Laufhöfe einschließlich Kaltscharrräumen in allen Betrieben,
e)
Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Schweineställen nach Anlage 1,
f)
Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Zuchtsauenställen nach Anlage 1,
g)
Weidemelkstände sowie mobile Weideunterstände (Weidezelte) für Rinder, Schafe und Ziegen.
3.1.2
1Investitionen in betriebliche Heu-Belüftungstrocknungen mit angewärmter Luft auf Basis regenerativer Energien (Belüftungsboxen, Ballenbelüftungsanlagen) einschließlich technischer Einrichtungen nach Anlage 2. 2Umbaumaßnahmen in bestehenden Bergehallen sind ebenfalls förderfähig.
3.1.3
Investitionen zur Schadstoffreduzierung durch eine Multiphasenfütterungsanlage in der Schweinehaltung nach Anlage 3.
3.1.4
Technische Einrichtungen zur Saat- und Pflanzgutaufbereitung nach Anlage 4.
3.1.5
Lager für Körnerfrüchte sowie dazugehörige technische Einrichtungen nach Anlage 5 in Unternehmen (Einzelunternehmen sowie Zusammenschlüsse von Unternehmen), die nach den Vorgaben der EG-Öko-Verordnung wirtschaften.
3.1.6
Wasserbevorratung einschließlich Pumpen in Sonderkulturen nach Anlage 6.
3.1.7
Witterungsschutzeinrichtungen (zum Beispiel Hagelschutznetze, Regenschutzfolien, Frostschutzberegnungen) und Kulturschutzeinrichtungen (zum Beispiel zur Kirschessigfliegenabwehr) für Dauerkulturen im Obst-, Garten-, Weinbau sowie bei sonstigen Sonderkulturen und Absicherung vor Insekten für den Gewächshausanbau nach Anlage 7.
3.1.8
Geräte zur chemiefreien Beikrautregulierung des Pflanzstreifens in Reihendauerkulturen des Gartenbaus (zum Beispiel Obstbau, Baumschule) und des Weinbaus nach Anlage 8.
3.1.9
Darüber hinaus in Unternehmen im Berggebiet und in Unternehmen in Steillagen nach LWG Kartierung bodenschonende und auf die Minimierung der Unfallgefahr ausgerichtete Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen, die sich vor allem durch eine tiefe Lage des Schwerpunktes, eine entsprechende Spurbreite, eine leichte Bauweise sowie gute Wendigkeit und bodenschonende Bereifung auszeichnen nach Anlage 9 (Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet) beziehungsweise Anlage 10 (Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steil- und Terrassenlagen im Weinbau).
3.2
Ausgaben für Betreuung

Bei Investitionsvorhaben nach Nr. 3.1.1 Buchstaben a und f sind die Ausgaben für Betreuer (Anlagen 11.1 und 11.2) nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 € förderfähig.

3.3
Förderausschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Ersatzinvestitionen,
  • der Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen,
  • Investitionen, die die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben,
  • laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Schuldzinsen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
  • Erschließungs- und Stromanschlusskosten,
  • der Landankauf sowie der Erwerb von Bauten und baulichen Anlagen,
  • bauliche Investitionen in Lager- oder Bergeräume, ausgenommen untergeordnete Umbaumaßnahmen bei Investitionen in Heutrocknungsanlagen nach Nr. 3.1.2,
  • Ausgaben für Betreuer, mit Ausnahme gemäß Nr. 3.2,
  • Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse gefördert werden können.

4.Zuwendungsempfänger

4.1
Unternehmen der Landwirtschaft

Gefördert werden:

1Unternehmen der Landwirtschaft in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 kleine oder mittlere Unternehmen sind.

2Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. 3Im Gesellschaftsvertrag muss vereinbart sein, dass ab dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Auflösung der Gesellschaft frühestens nach 6  möglich ist. 4Alternativ ist auch ein Abschluss auf unbegrenzte Dauer möglich.

5Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Gesellschaftsanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 5.2 (Prosperität) erfüllen. 6Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil des nicht berücksichtigungsfähigen Gesellschafters entspricht.

4.2
Nicht förderfähige Unternehmen

Nicht gefördert werden:

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

5.Zuwendungsvoraussetzungen

Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten werden.

5.1
Persönliche Voraussetzungen

1Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen.

2Der Zuwendungsempfänger muss auch der Bewirtschafter des Investitionsobjekts sein.

5.2
Prosperität

1Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Einkommensteuerbescheide 90 000 € je Jahr bei Ledigen und 120 000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.

2Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10 % verfügen. 3Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Gesellschafter 90 000 € je Jahr bei Ledigen und 120 000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters entspricht. 4Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden bei der Finanzverwaltung eingereichten Jahresabschlüsse für die Prüfung herangezogen. 5Diese Kennziffer darf den Wert von 90 000 € je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.

5.3
Betriebliche Mindestvoraussetzungen

1Für den Erhalt der Förderung sind in Abhängigkeit der Fördergegenstände betriebliche Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. 2Die jeweilige Vorgaben sind in Anlage 13 aufgeführt.

3Die überbetriebliche Zusammenarbeit von Kooperationen landwirtschaftlicher bzw. gartenbaulicher Unternehmen (zum Beispiel Alm-, Alp- und Weidegenossenschaften, Maschinengemeinschaften, Bewässerungsgemeinschaften, Kooperationen zur Lagerung von Körnerfrüchten) mit Sitz in Bayern, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 kleine oder mittlere Unternehmen sind muss in einem schriftlichen Vertrag geregelt sein. 4Zu den Mindestvoraussetzungen bei Kooperationen siehe ebenfalls Anlage 13.

5.4
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung nach den Nr. 3.1.2, Nrn. 3.1.4 bis 3.1.9 kann nur nach Beratung und positiver Stellungnahme durch einen Technikfachberater (Landtechnik beziehungsweise Gartenbautechnik beziehungsweise Weinbautechnik) des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder der LWG erfolgen. 2Für eine Förderung nach Nr. 3.1.1 Buchstaben e und f und Nr. 3.1.3 ist eine Beratung und positive Stellungnahme durch die Fachberatung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Sachgebiet 3.7 erforderlich.

6.Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

6.2
Zuschuss

Die für die jeweiligen Fördergegenstände geltenden Fördersätze sind in Anlage 13 aufgeführt.

6.3
Förderung der Betreuungskosten

1Bei Investitionen nach Nr. 3.1.1 Buchstaben a und f kann der Antragsteller zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens einen fachkundigen, zugelassenen Betreuer in Anspruch nehmen und hierfür eine Förderung erhalten.

2Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von 2,5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 150 000 € als zuwendungsfähig anerkannt.

3Die Betreuung wird mit einem Zuschuss von bis zu 50 % gefördert.

6.4
Höhe der Zuwendung

1Unterschreiten die zuwendungsfähigen beziehungsweise die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben den Betrag von 5 000 €, wird keine Förderung gewährt. 2Die jeweils maximal zuwendungsfähigen Ausgaben sind in Anlage 13 aufgeführt.

6.5
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne von § 14 Umsatzsteuergesetz nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).

2Für Eigenleistungen (zum Beispiel Selbsthilfe durch Angehörige oder Angestellte des Betriebes, Holz, Kies und desgleichen aus dem eigenem Betrieb, Selbstanfertigungen und ähnliches), Zahlungen an Privatpersonen, behördliche Kosten (Gebühren und Auslagen), Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt.

7.Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Nr. 2.1 findet im Hinblick auf Nr. 2.2 ANBest-P keine Anwendung. 4Diese Regelung gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.

7.1
Mehrfachförderung

1Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

2Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank und den Förderbanken des Landes Bayern ist möglich, sofern und soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 40 % nicht überschritten wird.

7.2
Brandfälle/Naturkatastrophen

Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, müssen bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde.

7.3
Vergabe von Aufträgen

Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewandt.

8.Verfahren

8.1
Antragstellung

1Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens unter Verwendung der vorgesehenen Formulare beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beziehungsweise bei der LWG oder beim zuständigen Fachzentrum Einzelbetriebliche Investitionsförderung an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg, Kulmbach, Weiden in der Oberpfalz oder Weilheim in Oberbayern schriftlich einzureichen. 2Er enthält mindestens folgende Angaben:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens einschl. beabsichtigtem Beginn und Abschluss,
  • Standort des Vorhabens,
  • Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
  • Höhe des benötigten Zuschusses.

3Je Förderantrag kann jeweils nur ein Vorhaben bewilligt werden. 4Es können nicht zwei Vorhaben gleichzeitig gefördert werden. 5Ein Folgeantrag kann erst bewilligt werden, wenn das vorausgegangene Vorhaben abgeschlossen ist.

6Der Antrag gilt als gestellt, wenn der Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der Landwirtschaftsverwaltung eingegangen ist.

8.2
Entscheidung über den Antrag

1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Dies gilt auch für Anträge, die nach einer vorhergehenden Richtlinie gestellt wurden.

8.3
Zahlungsantrag

1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrages (Verwendungsnachweis) ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen.

3Es kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden.

8.4
Zweckbindungsfrist

1Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen 5 Jahre jeweils ab Schlusszahlung.

2Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig zurückgefordert.

8.5
Ausschlüsse

Wird festgestellt, dass ein Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert.

8.6
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.

2Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 €. 3Diese Regelung gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.

4Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

9.Veröffentlichung

Auf der Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:

  • Kurzbeschreibung,
  • voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschl. Änderungen,
  • Name der Bewilligungsbehörde,
  • Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 60 000 € je EU-Haushaltsjahr überschreiten.

10.Überwachung

1Die Bewilligungsstellen führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der Zweckbindungsdauer noch 2 Jahre aufzubewahren.

11.In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor

Anlagen