Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 461 vom 13.11.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

6323-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt, Bundeshaushalt
  • Ausführung des Haushalts
  • Rechnungslegung

6323-F

Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2019
(Jahresabschlussbekanntmachung 2019 – JahresBek 2019)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 28. Oktober 2019, Az. 17-H 3025-1/14

1.Jahresabschluss

Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1.1
Abschlusstage
1.1.1
Die Buchführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2019 ist von den Kassen am

30. Dezember 2019

abzuschließen.

1.1.2
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es für den Abgleich mit anteiligen Bundesmitteln oder die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstermin festlegen.
1.1.3
Die Staatshauptkasse erhält für den Abschluss der Buchführung eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
1.2
Vorlage der Abschlussnachweisungen
1.2.1
Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2019 sind von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut und der Landesjustizkasse Bamberg spätestens bis 3. Januar 2020 vorzulegen.
1.2.2
Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, haben die Kassenleiter und Leiter des Aufgabengebietes Buchführung sowie die Kassenprüfer die in den Anlagen 15.15 und 15.16 zur Dienstanweisung zum Buchungsverfahren der Staatshauptkasse, der StOK Bayern in Landshut und der LJK Bamberg (DABK) vorgesehenen Bescheinigungen in der Abschlussnachweisung für Dezember 2019 abzugeben.
1.2.3
1Die Abschlussnachweisungen sind in jedem Fall so rechtzeitig per E-Mail zu übermitteln, dass sie zu dem vorgenannten Termin ausnahmslos bei der Staatshauptkasse vorliegen. 2Die Originale der Abschlussnachweisungen sind auf dem Postweg unverzüglich zu übersenden. 3Die Übertragungsdateien müssen spätestens zu dem oben genannten Termin für den Abruf durch das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – bereitstehen.
1.3
Sonstiges
1.3.1
1Mit Rücksicht auf die zwangsläufige Mehrbelastung der Kassen unmittelbar vor Abschluss des Haushaltsjahres sind Zahlungsanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr der jeweiligen Kasse frühzeitig vorzulegen, und zwar möglichst vor dem 16. Dezember, spätestens jedoch bis 18. Dezember 2019. 2Bei später eingehenden Anordnungen kann nicht sichergestellt werden, dass sie noch zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres 2019 ausgeführt werden. 3Zahlungsanordnungen, die mittels Datenträger oder durch Datenfernübertragung ausgeführt werden, müssen einschließlich des Anordnungsprotokolls spätestens am 18. Dezember 2019 vorliegen. 4Gleicher Termin gilt grundsätzlich auch für die Bereitstellung der Anordnungsdaten aus dem Integrierten Haushalts- und Kassenverfahren (IHV).
1.3.2
Verwahrungen und Vorschüsse sind, soweit möglich, noch vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln.
1.3.3
1Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für einen nach dem 31. Dezember 2019 liegenden Zeitraum, die vor dem 1. Januar 2020 geleistet werden, sind in Übereinstimmung mit der Veranschlagung im Haushalt zunächst vorschussweise zu buchen. 2Im Januar 2020 sind diese Haushaltsausgaben in die Buchführung des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen.
1.4
Buchungen nach Abschluss des Haushaltsjahres (Auslaufperiode)
1.4.1
1Für den Abschluss der Buchführung der obersten Staatsbehörden bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut wird der 22. Januar 2020 festgelegt. 2Die obersten Staatsbehörden können daher in unabweisbaren für den Haushaltsabschluss bedeutsamen Einzelfällen noch bis längstens 22. Januar 2020 für das Haushaltsjahr 2019 anordnen. 3Die Zahlungsanordnungen müssen hierfür am 20. Januar 2020 bis spätestens Dienstschluss vorliegen. 4Buchungen nachgeordneter Behörden müssen von der obersten Dienstbehörde in geeigneter Weise gebilligt werden.
1.4.2
1Wegen der Zuordnung von Zahlungen zum richtigen Haushaltsjahr wird auf Art. 72 BayHO verwiesen. 2Demnach gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip und nicht der Umstand, wann die abzugeltende Gegenleistung erbracht wurde oder erbracht werden wird. 3Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, sind deshalb grundsätzlich noch in der Auslaufperiode zu buchen. 4Zur Vermeidung von zusätzlicher Arbeitsbelastung bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut soll aber auf die schriftliche Anordnung von im alten Haushaltsjahr fälligen Zahlungen unter 2 500 Euro verzichtet werden. 5Für Anordnungen über ein maschinelles Verfahren gilt diese Bagatellgrenze nicht.
1.4.3
Für alle in den Sonderprogrammen des Einzelplans 13 (Kap. 13 08, 13 12, 13 30, 13 31, 13 40 und 13 44) veranschlagten Maßnahmen sind Buchungen nach dem 30. Dezember 2019 nicht mehr zulässig, da diese Ausgaben in der Auslaufperiode durch entsprechende Gegenbuchungen (Entnahmen) aus Sondervermögen abzugleichen sind.
1.4.4
1Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für abschließende Buchungen des Einzelplans 13 (einschließlich Sondervermögen hierzu), soweit das Staatsministerium oder das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München/Staatsschuldenverwaltung – anordnende Stelle ist. 2Wegen des Abschlusses hierfür ergeht gesonderte schriftliche Mitteilung.
1.4.5
Für Buchungen bei unrichtigen Titeln, die in der Staatsoberkasse Bayern in Landshut nach dem Jahresabschluss festgestellt werden, ist VV Nr. 18 zu Art. 71 BayHO entsprechend anzuwenden.
1.5
Bundesmittel

Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten ([insbesondere Jahresabschlussrundschreiben vom 9. Oktober 2019, Gz. II A 2 - H 2202/19/10001 und Rechnungslegungsrundschreiben vom 15. Oktober 2019, Gz. II A 8 - H 3025/19/10001;] veröffentlicht im Internet unter http://kkr.bund.de; Untermenüs: Rechnungslegung \ Jährliche Rundschreiben zur Rechnungslegung).

2.Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern

Ergänzend zu der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Rechnungslegungsrichtlinie (RlR) vom 27. September 2017 (FMBl. S. 467, StAnz. Nr. 43) wird für die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2019 gemäß Art. 80 Abs. 2, Art.  81 und 85 BayHO sowie der VV Nr. 10 zu Art. 80 BayHO im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Folgendes bestimmt:

2.1
Einzelrechnungen und Gesamtrechnung
2.1.1
Die Einzelrechnungen sind von der Landesjustizkasse Bamberg ab 3. Januar 2020, von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut ab 31. Januar 2020 auf Abruf durch den Obersten Rechnungshof oder die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten.
2.1.2
Die Staatshauptkasse hat die Zentralrechnung samt Anhang und Zusammenstellung (VV Nr. 7.4 zu Art. 80 BayHO) bis spätestens 8. Juni 2020 dem Obersten Rechnungshof elektronisch (PDF- und Excel-Format) zu übersenden.
2.2
Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen

Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut übersendet die Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen bis spätestens 7. Februar 2020 der Staatshauptkasse.

2.3
Ausgabereste und Nachweisungen

Für den Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste, die Nachweisungen über Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und über eingegangene Verpflichtungen und Nachweisungen der Verstärkungen im Hochbau gilt Folgendes:

2.3.1
1Die Nachweisungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO sind dem Staatsministerium bis spätestens 14. Februar 2020 zuzuleiten. 2Dabei ist darauf zu achten, dass die genannten Nachweisungen einzelplanweise getrennt verfasst werden. 3Die Nachweisungen über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sind sorgfältig und vollständig zu erstellen. 4Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
2.3.2
Die nach Nr. 2.2 RlR zu übersendenden Pläne und die Anlagen V/3 und VII sind dem Staatsministerium bis spätestens 21. Februar 2020 zuzuleiten.
2.3.3
Bei der Übertragung von Ausgaberesten ist im Hinblick auf die Bestimmung im Art. 45 Abs. 3 BayHO ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (siehe auch Nr. 2.1 RlR).
2.4
Nicht-Restetitel mit negativem verbleibendem Rest

1Um sicherzustellen, dass bei Nicht-Restetiteln keine Haushaltsüberschreitungen verbleiben (zum Beispiel wegen einer Deckung für einen anderen Ansatz), sind die Deckungen und so weiter auch bei Nicht-Restetiteln so zu buchen, dass diese Titel nicht oder maximal mit dem in der Anlage I (Nr. 4.1 RlR) genannten Betrag in der IHV-Auswertung „Nicht-Restetitel mit negativem verbleibenden Rest“ stehen. 2Abweichungen sind nur bei gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die nicht im gleichen Jahr durch Einsparungen beim gleichen Einzelplan gedeckt wurden, zulässig. 3Grund hierfür ist, dass in der Anlage I nur die Fälle stehen, bei denen die Ist-Ausgaben den Haushaltsansatz zuzüglich Vorjahresrest übersteigen.

2.5
Über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen

1Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß VV 2.3.1 zu Art. 37 BayHO und VV 1.2 zu Art. 38 BayHO zu stellen, bevor Maßnahmen eingeleitet oder Zusagen gemacht werden, die zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen führen. 2Soweit in Einzelfällen aufgrund von Inaussichtstellungen Ausgabemittel verausgabt worden sind, müssen die Anträge dem Staatsministerium bis spätestens 14. Februar 2020 vorgelegt werden. 3Insbesondere für Mehrausgaben von 50 000 Euro und darüber sollten die formellen Anträge möglichst noch im Januar 2020 eingehen. 4Unterblieb eine (vorherige) Einwilligung oder Inaussichtstellung, ist das Staatsministerium für das Entlastungsverfahren bis zu dem in Satz 2 genannten Termin um Stellungnahme zu bitten, ob es bei rechtzeitiger Antragstellung eingewilligt hätte.

5Um eine ordnungsgemäße und vollständige Mitteilung an den Landtag gemäß Art. 37 Abs. 4 BayHO und Art. 38 Abs.1 Satz 2 BayHO sicherzustellen, haben die Ressorts dafür Sorge zu tragen, dass das Staatsministerium auch über die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fälle hinaus von allen über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 250 000 Euro und allen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen über 1 Mio. Euro ebenfalls bis zum 14. Februar 2020 Kenntnis erhält.

2.6
Anlagen der obersten Staatsbehörden zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung
2.6.1
1Um die Haushaltsrechnung rechtzeitig fertigstellen zu können, ist die Einhaltung des in Nr. 3.2 RlR festgelegten Termins für die Übersendung der Beiträge zur Haushaltsrechnung – jeweils erster Arbeitstag im August – unbedingt notwendig. 2Eine Fristverlängerung ist nur in dringenden Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Staatsministerium möglich.
2.6.2
Die in der Nr. 4 RlR bezeichneten Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind zu erstellen.
2.6.2.1
Anlage I – Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung sowie Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben und Nachweis der außerplanmäßigen Einnahmen

1Es wird darauf hingewiesen, dass in Anlage I Spalte 4 die Ausgleichsstelle oder „Deckung aus dem Gesamthaushalt“ anzugeben ist. 2Ergänzend zu Nr. 4.1.2.3 RlR ist der dort genannte Mehrbetrag um die Fallgestaltung zu erweitern, bei der sich infolge von Mindereinnahmen höhere als die in Spalte 7 der Zentralrechnung ausgewiesene Mehrausgaben oder erstmals Mehrausgaben ergeben können.

2.6.2.2
Anlage VI/1 – Nachweisung der Einsparungen zugunsten von Minderausgaben insbesondere in den Sammelkapiteln der jeweiligen Einzelpläne

Diese Anlage ist maschinell aus IHV – Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss → Anlagen zur Haushaltsrechnung – abrufbar.

2.6.2.3
Anlage VI/2 – Nachweisung der globalen Minderausgaben im Einzelplan 13

Diese Anlage ist für das Haushaltsjahr 2019 nicht zu erstellen.

2.6.2.4
Anlage VII –­ Nachweisung über die bei einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) vorgenommenen Verstärkungen gemäß Nummer 1.3 DBestHG und sonstiger nach dem Haushaltsplan zugelassener Deckungen

Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.7 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus IHV – Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss → Anlagen zur Haushaltsrechnung – abrufbar.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor