2126.0-G
Förderrichtlinie Fortbildung der in den Bereichen
Altenpflege, Altenarbeit, Behindertenhilfe, psychiatrische Versorgung,
AIDS sowie Suchtkrankenhilfe tätigen Personen
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege
und für Familie, Arbeit und Soziales
vom 28. Oktober 2019, Az. 27c-G8469-2018/1-29
1Der Freistaat Bayern gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Zuwendungen für Maßnahmen zur Fortbildung in den Bereichen Altenpflege, Altenarbeit, Behindertenhilfe, psychiatrische Versorgung, AIDS sowie Suchtkrankenhilfe. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Die Förderung dient der Unterstützung von Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinie zur Fortbildung der in den Bereichen Altenpflege, Altenarbeit, Behindertenhilfe, psychiatrische Versorgung, AIDS sowie Suchtkrankenhilfe tätigen Personen.
2.
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der in den benannten Bereichen Tätigen (insbesondere Fachpersonal, ehrenamtliche Helfer und Angehörige) erforderlich sind.
3.
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.
4.
- 4.1
- 1Die Antragsteller legen eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen vor (Fortbildungsprogramm). 2Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen.
- 4.2
- 1Die Bewilligungsstellen (Nr. 7 dieser Richtlinie) entscheiden je nach Förderbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege oder dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, welche Maßnahmen für welche Zielgruppen gefördert werden. 2Die Bewilligungsstellen setzen die Mindestteilnehmerzahl und die förderfähigen Themen/Bereiche gegebenenfalls im Einzelfall fest. 3Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.
5.
- 5.1
- Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung.
- 5.2
- 1Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Festbetrag pro Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) ausgereicht. 2Die Stundensätze werden für jeden Förderbereich gesondert festgesetzt. 3Dabei ist ein angemessener Eigenmitteleinsatz des Zuwendungsempfängers, mindestens aber in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, zu berücksichtigen.
- 5.3
- 1Für die Bereiche Altenpflege, Altenarbeit und Behindertenhilfe erfolgt die Berechnung des Gesamtzuwendungsbetrags auf der Grundlage der förderfähigen FE. 2Der Zuwendungsempfänger kann für ausgefallene förderfähige Fortbildungsmaßnahmen bei der Bewilligungsstelle Ersatzmaßnahmen anmelden.
6.
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
7.
1In den Bereichen Altenpflege, Altenarbeit und Behindertenhilfe ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, bei der psychiatrischen Versorgung, AIDS sowie Suchtkrankenhilfe sind die Regierungen für die Abwicklung des gesamten Förderverfahrens zuständig. 2Die Bewilligungsstellen sind ebenfalls zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise, die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
8.
- 8.1
- 1Der Antragsteller legt der Bewilligungsstelle das Fortbildungsprogramm seiner Maßnahmeträger grundsätzlich bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Jahres vor. 2Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Die Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO zu Beginn des Bewilligungszeitraums die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen.
- 8.2
- 1Nach Eingang des Durchführungsnachweises entscheidet die Bewilligungsstelle über die Bewilligung der Zuwendung. 2In den Bereichen der Altenpflege, Altenarbeit und Behindertenhilfe kann auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahrs eine Abschlagszahlung in Höhe von 70 % der voraussichtlichen Zuwendung für das laufende Förderjahr bewilligt werden.
- 8.3
- Eventuell anfallende Rückzahlungen sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu verzinsen.
9.
- 9.1
- 1Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. 2Der Sachbericht besteht aus der Auflistung der durchgeführten geförderten Maßnahmen, den unterschriebenen Anwesenheitslisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der Fortbildungseinheiten und einem Bericht über den wesentlichen Inhalt der Fortbildung.
- 9.2
- Die Zuwendungsempfänger legen der Bewilligungsstelle den Verwendungsnachweis bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahrs vor.
10.
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Ruth Nowak Ministerialdirektorin |
Michael Höhenberger Ministerialdirektor |