Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen;
Ergebnisse der Steuerschätzung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 7. November 2019, Az. B4-1512-11-20
An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände
die Rechtsaufsichtsbehörden
1Die Steuerschätzung vom Oktober 2019 hat nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die Kommunen Folgendes ergeben:
Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Grundsteuer A | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % |
Grundsteuer B | 1,3 % | 1,1 % | 1,1 % | 1,1 % | 1,0 % | 1,0 % |
Gewerbesteuer brutto1 | –2,7 % | 0,1 % | 3,2 % | 2,7 % | 2,6 % | 2,5 % |
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | 4,1 % | 2,8 % | 5,1 % | 5,3 % | 5,4 % | 5,1 % |
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer2 | 10,9 % | –9,6 % | 2,3 % | 1,9 % | 1,9 % | 1,9 % |
Hinweise: Die geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen basiert auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom Herbst 2019. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Rechts durchgeführt. Zusätzlich wird auf Folgendes hingewiesen:
Für die Jahre 2020 und 2021 wurde eine entsprechende Erhöhung von der Steuerschätzung noch nicht berücksichtigt (vgl. derzeit prognostizierter Rückgang für 2020: –9,6 %), weil hierzu erst ein Gesetzentwurf des Bundes vorliegt (Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021, BRat-Drs. 466/19). Nach diesem Gesetzentwurf soll der erhöhte Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Festbetrag regulär 2,4 Mrd. €) in 2020 um 1,364 Mrd. € auf 3,764 Mrd. € und in 2021 um 1,275 Mrd. € auf 3,675 Mrd. € steigen. |
2Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. 3Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. 4Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der bundesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor