7801-L
Geschäftsordnung für das Technologie- und Förderzentrum
im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZGO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 4. November 2019, Az. Z2-0203-1/57
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt für das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe folgende Geschäftsordnung:
1.
1.1
1Das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (Technologie- und Förderzentrum – TFZ) ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet. 2Das Staatsministerium übt die Dienstaufsicht aus. 3Die Fachaufsicht obliegt dem Staatsministerium mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach Satz 4. 4Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) übt die Fachaufsicht über die Verwertung Nachwachsender Rohstoffe und darauf bezogener Fördermaßnahmen des StMWi am TFZ aus.
1.2
1Das TFZ hat seinen Sitz in Straubing. 2Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
1.3
- 1.3.1
- Behördenleitung
1Das TFZ wird von einer Beamtin oder einem Beamten mit der Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 oder vergleichbaren Arbeitnehmern geleitet. 2Die Dienstgeschäfte werden von der Behördenleitung – bei deren Verhinderung von deren Vertretung – geführt. 3Bei deren Verhinderung nimmt die ranghöchste und bei Ranggleichheit die rangdienstälteste Abteilungsleitung die Vertretung wahr. 4Die Behördenleitung, deren Vertretung und die Abteilungsleitungen werden vom Staatsministerium bestellt.
5Die Behördenleitung ist Dienstvorgesetzte aller Beamten. 6Gegenüber den Arbeitnehmern nimmt sie im Rahmen der ihr übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr. 7Sie arbeitet mit der Personalvertretung, der Ansprechpartnerin für Angelegenheiten der Gleichstellung und der Schwerbehindertenvertretung vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
8Die Behördenleitung vertritt das TFZ nach außen und ist verantwortlich für die Darstellung des TFZ in der Öffentlichkeit, gegenüber anderen Behörden, Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft. 9Sie kann für bestimmte Aufgaben Projektgruppen einsetzen und bei abteilungsübergreifenden Vorhaben Projektmanager bestimmen.
10Die Behördenleitung erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 11Bei unabweisbarem Bedarf kann sie einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.
12 Die Behördenleitung legt die Detailziele und Arbeitsschwerpunkte im Rahmen einer Arbeitsplanung fest. 13Sie koordiniert das Zusammenwirken der Abteilungen sowie den Informationsfluss und sorgt für einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima. 14Sie stimmt nach Maßgabe der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe die jährlichen Arbeitsschwerpunkte mit der Leitung des TUM Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit und der Geschäftsführung von C.A.R.M.E.N. e. V. einvernehmlich ab.
15Die Behördenleitung ist Ansprechpartner des Koordinierungsrates und nimmt an dessen Sitzungen teil. 16Sie koordiniert ferner die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. 17Sie ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben des Staatsministeriums.
- 1.3.2
- Abteilungsleitung
1Abteilungen werden von Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmern geleitet. 2Die Abteilungsleitungen legen die Detailziele und Arbeitsschwerpunkte ihres Bereiches im Rahmen einer turnusmäßigen Arbeitsplanung fest. 3Sie koordinieren innerhalb ihres Bereiches die Aufgabenerledigung sowie den Informationsfluss und sorgen für einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.
1.4
1Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Bayerischen Staatsverwaltung in der jeweils geltenden Fassung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend. 2Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben.
1.5
1Das TFZ gliedert sich in die Abteilungen
- Rohstoffpflanzen und Stoffflüsse,
- Biogene Festbrennstoffe,
- Erneuerbare Kraftstoffe und Materialien,
- Systembewertung Nachwachsender Rohstoffe,
- Förderzentrum Biomasse,
- Wissenstransfer,
- NAWAREUM,
- Zentrale Dienste sowie
eine Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit. 2Die Stabsstelle ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt. 3Die Behördenleitung ist für den Auftritt der Behörde im Internet und Intranet verantwortlich.
2.
1Dem TFZ obliegt die Förderung der landwirtschaftlichen Produktion, Verarbeitung und Nutzung Nachwachsender Rohstoffe durch anwendungsorientierte Forschung, Information sowie Aus- und Fortbildung. 2Die Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf
- die Weiterentwicklung der Produktionstechnik und der züchterischen Bearbeitung neuer Rohstoffpflanzen zur energetischen und stofflichen Nutzung im Nicht-Nahrungsbereich,
- die Anlage und Auswertung von Exaktversuchen sowie die Durchführung von Modellvorhaben,
- die Weiterentwicklung, Erprobung und Bewertung von Technologien und Verfahren zur Bereitstellung und Nutzung Nachwachsender Energieträger und Rohstoffe vor allem im ländlichen Raum,
- die Fachberatung von Landwirtschaft, Unternehmen, Politik und Administration,
- die Demonstration, Ausstellung und Schulung sowie
- die Bewilligung von Fördermaßnahmen für die energetische und stoffliche Nutzung von Biomasse.
2.1
1Das TFZ betreibt anwendungsorientierte Forschung als Grundlage für die verstärkte Nutzung von Technologien, Verfahren und Produkten im Bereich Nachwachsender Rohstoffe, für die Landwirtschaftsberatung, für die Aus- und Fortbildung sowie als Entscheidungshilfe für das Staatsministerium. 2Der Ressortforschungsrahmen des Staatsministeriums (Gz. G2-0212-1/90) stellt die wesentliche Grundlage für die wissenschaftliche Ausrichtung und angewandte Forschungstätigkeit des TFZ dar und ist in den Forschungsstrategien und Arbeitsschwerpunkten der Behörde umzusetzen. 3Die Forschungsvorhaben sind nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren.
4Die Aufgaben sollen – soweit sachdienlich – in Zusammenarbeit mit den Landesanstalten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums, Hochschulinstituten, Forschungsanstalten, privaten wissenschaftlichen Einrichtungen sowie mit anerkannten Fachorganisationen des In- und Auslandes wahrgenommen werden. 5Das TFZ kann einzelne Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bereich Landwirtschaft) in zumutbarem Umfang und mit deren Einverständnis zur Mithilfe bei der Durchführung von praktischen Versuchen in Betrieben heranziehen.
2.2
1Das TFZ informiert im Rahmen seiner Aufgaben die Behörden im Geschäftsbereich, die landwirtschaftliche Praxis, die mit der Erzeugung und Nutzung Nachwachsender Rohstoffe befassten Wirtschaftskreise und die Öffentlichkeit. 2Ziel ist die Vermittlung gesicherter Erkenntnisse aus anwendungsorientierter Forschung. 3Die Einrichtungen der Tages- und Fachpresse, des Fernsehens, des Hörfunks und der sonstigen Medien des Informations- und Kommunikationsbereichs sind dafür zu nutzen.
2.3
1Das TFZ ist nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Beamtenanwärtern und anderen Fachkräften beteiligt. 2Mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) arbeitet es eng zusammen und sorgt für die Fortbildung der eigenen Beschäftigten.
2.4
1Das TFZ arbeitet mit dem TUM Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit sowie C.A.R.M.E.N. e. V. eng und vertrauensvoll zusammen. 2Ergebnisse der grundlagen- und anwendungsorientierten Arbeiten sind auszutauschen; künftige Forschungs- und Erprobungsprogramme sind abzustimmen. 3Das TFZ betreut zusammen mit C.A.R.M.E.N. e. V. das Schulungs- und Ausstellungszentrum, das dem Knowhow- und Technologietransfer dient.
2.5
1Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet das TFZ eng und vertrauensvoll zusammen. 2In der anwendungsorientierten Forschung ist eine enge Zusammenarbeit mit den Landesanstalten des Geschäftsbereichs sicherzustellen und mit vergleichbaren Einrichtungen anzustreben. 3Zu diesem Zweck hat das TFZ seine Tätigkeit regelmäßig mit den Landesanstalten abzustimmen.
2.6
1Das TFZ arbeitet mit wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen zusammen, deren Arbeitsinhalte mit denen des TFZ Berührung haben. 2Es hat die Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft nach seinen Dienstaufgaben auszurichten. 3Dabei hat das TFZ Unparteilichkeit und Wettbewerbsneutralität zu wahren. 4Die Zusammenarbeit darf sich nicht auf Kassen- und Geldgeschäfte erstrecken.
5Soweit Beschäftigte außerhalb des Hauptamtes Aufgaben bei Verbänden, Genossenschaften oder sonstigen Organisationen übernehmen, sind die Bestimmungen über die Nebentätigkeit zu beachten.
2.7
1Das TFZ darf Gutachten nur innerhalb seines Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber Privaten werden – außer bei Anlagenprüfungen – grundsätzlich keine Gutachten abgegeben. 3Bei Anforderungen von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere Stellen und Personen hat die Behördenleitung zu entscheiden, ob es sich bei der Gutachtenerstellung um eine Aufgabe des TFZ handelt oder ob auf öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige zu verweisen ist.
4Beschäftigte, die persönlich von Dritten um Erstellung eines Gutachtens ersucht werden, haben dies der Behördenleitung anzuzeigen. 5Diese entscheidet, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Dienstaufgabe wahrzunehmen ist, oder ob die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit zu werten ist.
6Bei der Entschädigung für Gutachten des TFZ sind Abschnitt 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) (BayRS 2013 3 1 F) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
3.
3.1
Der Abteilung obliegen
- das Screening und die Produktionstechnik von Pflanzen für die energetische und stoffliche Verwertung,
- der Aufbau, die Sicherung und Erweiterung des Genpools von Rohstoffpflanzen,
- die züchterische Entwicklung von Rohstoffpflanzen mit hoher Selektivität für bedeutsame Inhaltsstoffe,
- die Erarbeitung von Standards neuer Produktionsverfahren und deren Qualitätssicherung,
- die Planung, Anlage und EDV-gestützte Auswertung von Exaktversuchen,
- die Ernte- und Aufbereitungstechnik neuer Rohstoffpflanzen,
- die Durchführung von Modellvorhaben zur Praxiseinführung,
- die Organisation der Versuchsbetriebe sowie
- des landwirtschaftlichen Betriebes auf den dem TFZ zugeordneten staatlichen Flächen.
3.2
Der Abteilung obliegen
- die Ernte- und Aufbereitungstechnik für Festbrennstoffe,
- die Qualitätsbestimmung und Qualitätssicherung sowie die Festlegung von Qualitätsstandards für Festbrennstoffe,
- die Weiterentwicklung der energetischen Nutzung von Nachwachsenden Rohstoffen, insbesondere im Hinblick auf Technik, Emissionen, Effizienz und Rückstandsverwertung,
- die Prüfung und Bewertung von Feuerungsanlagen und Anlagenkomponenten,
- die Erprobung der Verfahren im Rahmen von Pilotvorhaben sowie
- die Beurteilung der technischen Machbarkeit, der Umweltverträglichkeit und der Wirtschaftlichkeit entsprechender Technologien.
3.3
Der Abteilung obliegen
- Verfahren der Bereitstellung (v. a. im dezentralen Maßstab),
- die Qualitätsbestimmung und Qualitätssicherung sowie die Festlegung von Qualitätsstandards für erneuerbare Kraft-, Schmier- und Verfahrensstoffe,
- die Weiterentwicklung des Einsatzes als Kraftstoff, v. a. in umweltsensiblen Bereichen (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Alpenraum), insbesondere im Hinblick auf Technik und Emissionen,
- Untersuchungen zur technischen Tauglichkeit und Umweltverträglichkeit erneuerbarer Kraftstoffe und Materialien,
- die Prüfung von Anlagen,
- die Erprobung der Verfahren im Rahmen von Feldversuchen und Pilotvorhaben sowie
- die Beurteilung der technischen Machbarkeit, der Umweltverträglichkeit und der Wirtschaftlichkeit entsprechender Technologien.
3.4
Der Abteilung obliegen
- die Bewertung des Lebenszyklus von Produktsystemen aus Nachwachsenden Rohstoffen hinsichtlich ökologischer und ökonomischer Wirkungen entlang der gesamten Prozesskette,
- die Erhebung und Analyse wesentlicher Aktivitätsdaten und Stoffflüsse von Produktsystemen aus Nachwachsenden Rohstoffen,
- die Ableitung von Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und anderen negativen Umweltwirkungen sowie
- die Netzwerkarbeit zum Klima- und Ressourcenschutz durch Nachwachsende Rohstoffe in der Landwirtschaft.
3.5
Der Abteilung obliegen im Bereich Nachwachsender Rohstoffe
- der Vollzug von Fördermaßnahmen, ausgenommen die Prüfung von Verwendungsnachweisen,
- die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Fördermaßnahmen,
- die Information und Beratung zu Fördermaßnahmen sowie
- die Auswertung und statistische Aufbereitung von Fördermaßnahmen.
3.6
Der Abteilung obliegen
- die Aufbereitung der in den Forschungsarbeiten und Erhebungen des TFZ gewonnenen Erkenntnisse in zielgruppengerechter Form,
- die Vermittlung an die o. g. Zielgruppen durch Kommunikationsmittel wie z. B. Broschüren, Internetinhalte, Seminare und andere Veranstaltungen, online-Vermittlungsformen wie Webinare o. ä., direkte Beratung in enger Abstimmung mit den Forschungsabteilungen sowie der Öffentlichkeitsarbeit am TFZ sowie
- die statistische und zusammenfassende Auswertung der Vermittlungsformate.
3.7
Der Abteilung obliegen
- der Betrieb des NAWAREUM als interaktive und erlebnisorientierte Bildungseinrichtung für die gesamte Gesellschaft,
- die Aktualisierung der Dauerausstellung,
- die Konzeption und der Aufbau von wechselnden Sonderausstellungen,
- die Organisation und Durchführung von Informations- und Beratungsangeboten in enger Kooperation mit der Abteilung Wissenstransfer, den Forschungsabteilungen des TFZ sowie den anderen Partnern am Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe,
- die Erarbeitung professioneller pädagogischer Vermittlungskonzepte, insbesondere für Familien, Kinder- und Jugendgruppen, Schulklassen und Lehrerfortbildungen sowie
- die Vernetzung und Kooperation mit anderen Bildungs- und Museumseinrichtungen.
3.8
1Der Abteilung obliegen
- die allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten, die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes und des Fuhrparks sowie die Angelegenheiten der inneren Dienste, ausgenommen Rechtsangelegenheiten,
- die Betreuung und Fortentwicklung der IuK-Technik und DV-Systeme in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe IuK des Staatsministeriums,
- das Beschaffungswesen des TFZ,
- das Vertragswesen,
- die Informationsbeschaffung und Dokumentation sowie die Bibliothek im TFZ,
- der Betrieb des Biomasseheizwerkes sowie
- das Sicherheitswesen, der Arbeits- und Gesundheitsschutz.
2Die Personalangelegenheiten, die Rechtsangelegenheiten sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise nimmt die Landesanstalt für Landwirtschaft in Absprache mit dem TFZ wahr.
4.
1Die Beschäftigen des TFZ stehen als Beamte oder Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern. 2Die Übernahme einer Nebentätigkeit richtet sich für Beamte nach Art. 81 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (BayNV), Abschnitt 10 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) und für Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
5.
1Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang des TFZ sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. 2Die Behördenleitung kann ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
5.1
Das Schriftgut ist nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums (APl ELF) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern.
5.2
1Jährlich einmal hat das TFZ dem Staatsministerium eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr (Jahresbericht) vorzulegen. 2Über besondere Ereignisse ist das Staatsministerium sofort zu unterrichten.
5.3
An Erhebungen und Umfragen (zum Beispiel für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereiches darf nur mit Zustimmung der Behördenleitung mitgewirkt werden.
5.4
1Für die Haushalts- und Kassenführung gelten die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV BayHO).
2Die Kassengeschäfte werden durch die Staatsoberkasse Bayern und die Zahlstellen besonderer Art (Barzahlungsstellen) geführt. 3Zuwendungen Dritter für Forschungsarbeiten des TFZ sind dem Staatsministerium anzuzeigen.
5.5
Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen sind nach dem Kostengesetz (KG), der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz) und sonstigen einschlägigen Regelungen zu erheben.
5.6
1Die Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Fortbildungsangebote der FüAk sind zu nutzen. 4Die Anmeldung zu Lehrgängen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Behördenleitung.
5Für ihre laufende fachliche Fortbildung sind die Beschäftigten in erster Linie selbst verantwortlich. 6Die Behördenleitung, die Abteilungsleitungen und die weiteren Führungskräfte unterstützen die Mitarbeiter in ihrer Fortbildung und fördern deren fachliche und soziale Kompetenz. 7Die Umsetzung der Lehrgangsziele am Arbeitsplatz ist mit den unmittelbaren Vorgesetzten zu besprechen. 8Den Vorgesetzten obliegt die Auswertung dieser Umsetzung. 9Erkenntnisse, die im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen gewonnen wurden, sind an andere Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben weiterzugeben.
5.7
Die Arbeitszeit der Beschäftigten richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen sowie nach den Erfordernissen des TFZ.
5.8
1Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung, insbesondere nach den Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaats Bayern, dem Sozialgesetzbuch VII, dem Arbeitssicherheitsgesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, sind einzuhalten. 2Für ausreichenden Feuerschutz ist zu sorgen. 3Die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften ist zu überwachen. 4Sicherheitsbeauftragte werden nach den gesetzlichen Anforderungen bestellt.
5.9
1Das TFZ führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe“. 2Die Dienstgebäude sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das die gleiche Aufschrift wie das Dienstsiegel trägt.
6.
1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt die Geschäftsordnung für das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom 13. Dezember 2005 Az.: Z2-0203-389 (AllMBl. 2006 S. 25), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2007 (AllMBl. 2007 S. 387), außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor