2236.7.1-K
Seminar an der Fachoberschule und Berufsoberschule
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 18. Dezember 2018, Az. VI.7-BS9610-6-7a.75 192
1Die Schülerinnen und Schüler belegen nach der Fachabiturprüfung in Jahrgangsstufe 12 sowie in Jahrgangsstufe 13 ein wissenschaftspropädeutisches Seminar, in dem das wissenschaftsorientierte Arbeiten, die Studien- und Berufsorientierung sowie ausgehend von fachlichen Kompetenzen die Reflexions-, Medien-, Urteils-, Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler gefördert werden. 2Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt nach § 17 der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOBOSO) hierzu Folgendes fest:
3Das Seminarangebot orientiert sich an den Zielen der Schulart, am Schulprofil, an den personellen Kapazitäten der Schule und ggf. an der Verfügbarkeit externer Partner. 4Ein Anspruch auf Einrichtung von Seminaren mit bestimmten Fachbezügen oder auf Teilnahme an bestimmten Seminaren besteht nicht.
5Die Ziele, die in den Seminaren erreicht werden sollen, sind Gegenstand der kontinuierlichen Arbeit im Seminar im Gesamtumfang von zwei Jahreswochenstunden (vgl. Anlage 1 Fußnote 5 FOBOSO). 6Exkursionen und Verblockungen der Stunden sind zulässig.
1.
1.1
Zeitnah zur Anmeldung in die Jahrgangsstufe 13 ist eine erste Informationsveranstaltung durchzuführen, in der die Schülerinnen und Schüler über Ziele, Organisation, wichtige Termine, allgemein geltende Regeln sowie über die Grundsätze der Bewertung des Seminars informiert werden.
1.2
1Seminare können mit einem thematischen Bezug zu allen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 FOBOSO einbringungsfähigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern, die an der Schule geführt werden, ggf. auch fächerübergreifend angeboten werden; möglich ist z. B. auch, Themen aus einem nicht einbringungsfähigen Wahlpflichtfach fächerübergreifend mit Themen aus einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach zu behandeln (z. B. Deutsch in Verbindung mit dem Fach „Szenisches Gestalten“). 2Eine Seminargruppe wird grundsätzlich von einer Lehrkraft betreut; die Betreuung kann auch durch ein Lehrertandem erfolgen, insbesondere bei fächerübergreifenden Themenstellungen. 3Die Seminararbeit kann nach Maßgabe der Ausschreibung und Zustimmung der Seminarfachlehrkraft auch in Englisch oder in einer anderen modernen Fremdsprache verfasst werden. 4Bei fremdsprachlich orientierten Arbeiten soll dies geschehen. 5Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen in diesem Fall in der Regel in der betreffenden Fremdsprache bereits über das Niveau B1 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen verfügen.
1.3
Das Seminar gliedert sich in eine wissenschaftspropädeutische Arbeitsphase, die in der Blockphase (1.3.1) durchgeführt wird, und einen themenbezogenen Seminarteil, der in der Blockphase beginnt und in der Seminarphase (1.3.2) fortgesetzt wird.
1.3.1
1Vor Beginn der Blockphase in der Jahrgangsstufe 12 stellt die Schule den Schülerinnen und Schülern die angebotenen Rahmenthemen für die einzelnen Seminare vor und erläutert die Kriterien der Leistungsbewertung und die Erwartungen an die individuellen Leistungen im Seminar, an die Seminararbeit und an die Präsentation mit Diskussion. 2Die Schülerinnen und Schüler wählen aus den von der Schule angebotenen Rahmenthemen ein Seminar aus. 3Die Blockphase findet am Ende der Jahrgangsstufe 12 nach der Fachabiturprüfung statt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO). 4Sie umfasst mindestens 60 betreute Zeitstunden. 5In übergreifenden Veranstaltungen und insbesondere in den Seminargruppen anhand des jeweiligen Rahmenthemas werden grundlegende wissenschaftspropädeutische Arbeitstechniken sowie fachspezifische Methoden erlernt und die Einzelthemen für die Seminararbeiten der Schülerinnen und Schüler entwickelt. 6Die Themenstellungen der Rahmenthemen sollen über ein engeres Fachgebiet hinausreichen und so interdisziplinäres Denken und Allgemeinbildung fördern. 7Durch das gemeinsame Arbeiten an einem Rahmenthema sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, komplexere Themengebiete zu strukturieren, sich dabei abzustimmen und die einzelnen Beiträge der Mitglieder der Seminargruppe zusammenzuführen. 8Jede Schülerin bzw. jeder Schüler hat eine aus der Beschäftigung mit dem Rahmenthema hervorgehende individuelle Seminararbeit zu fertigen. 9Das Thema der Seminararbeit soll in der Regel spätestens bis zum Ende der Blockphase der Jahrgangsstufe 12 in Absprache mit der Seminarlehrkraft festgelegt werden.
1.3.2
1In der themenbezogenen Seminarphase wenden die Schülerinnen und Schüler die erlernten wissenschaftlichen Arbeitstechniken und Methoden an und verfassen ihre Seminararbeit eigenständig. 2Der Arbeitsfortschritt wird durch mindestens eine Zwischenpräsentation oder durch ein Exposé dokumentiert. 3Dabei sollen nicht nur die Inhalte selbst, sondern auch die Vorgehensweise bei der Informationsbeschaffung, Auswertung, Schwerpunktsetzung und Strukturierung thematisiert werden. 4Die Wochenstundenzahl im Seminar beträgt in der Jahrgangsstufe 13 gemäß Stundentafel zwei Wochenstunden bis zum Abschluss der Präsentationen (vgl. Nr. 1.1 und 1.2 der Anlage 1 FOBOSO). 5Eine Blockung ist (beispielsweise im Rahmen von Exkursionen) möglich. 6Die Seminarlehrkräfte begleiten den Fortschritt der Arbeit und achten darauf, dass die Arbeit selbstständig verfasst wird. 7Teilleistungen wie die Vorlage einer Gliederung, die Abgabe einer Textseite der Arbeit oder ein Auszug des Quellen- und Literaturverzeichnisses können als Meilensteine hierbei hilfreich sein. 8Die Einzelleistungen sowie die angebotenen Hilfestellungen können dabei in einem Portfolio gesammelt werden.
1.3.3
1Abgabetermin für die Seminararbeit ist der Dienstag der zweiten Unterrichtswoche im neuen Kalenderjahr. 2Jede Schülerin bzw. jeder Schüler hat die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Seminararbeit nach Abgabe zu präsentieren und Fragen dazu zu beantworten, die sich in der Diskussion im Anschluss an die Präsentation ergeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO).
1.4
1.4.1
Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 4 FOBOSO in die Fachoberschule oder in die Berufsoberschule aufgenommen werden, wählen ein Seminar und das Thema der Seminararbeit im Einvernehmen mit der zuständigen Lehrkraft zu Beginn der Jahrgangsstufe 13, sofern sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO an der Seminarphase der Jahrgangsstufe 12 teilnehmen.
1.4.2
Bei einem Schulwechsel stimmen sich abgebende und aufnehmende Schule bezüglich des Seminars und insbesondere bezüglich der Blockphase ab (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 FOBOSO); für die Korrektur und Bewertung der Seminararbeit und des Seminars ist grundsätzlich die aufnehmende Schule zuständig.
1.4.3
Wer bereits ein Seminar durchlaufen und in allen drei Teilbewertungen jeweils mindestens 4 Punkte erreicht hat, kann im Wiederholungsjahr auf ein erneutes Seminar ersatzlos verzichten; wer zweimal ein Seminar durchlaufen hat, kann wählen, welches Gesamtergebnis in das Abiturzeugnis eingehen soll (vgl. § 17 Abs. 3 FOBOSO).
2.
1Die Gruppenstärke soll maximal 15 Schülerinnen und Schüler betragen, die Gruppen können klassenübergreifend gebildet werden. 2Schülerinnen und Schüler der Fachober- und Berufsoberschule dürfen im Seminar gemeinsam beschult werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 FOBOSO).
3.
3.1
1Die individuellen Leistungen im Seminar, die Seminararbeit und die Präsentation der Seminararbeit mit Diskussion werden jeweils gesondert mit einem ganzzahligen Punktwert (0-15 Punkte) bewertet. 2In die Bewertung der individuellen Leistung im Seminar fließen dabei die Teilleistungen aus der Seminarphase (1.3.2) und ggf. aus der Blockphase (1.3.1) ein. 3Aus dem Durchschnitt der drei Bewertungen wird ein Gesamtergebnis für das Seminar ermittelt; dabei zählen die Seminararbeit zweifach, die übrigen Teile jeweils einfach. 4Die allgemeinen Rundungsregeln nach § 19 Abs. 6 FOBOSO sind zu beachten. 5Soweit eine der oben genannten Leistungen mit 0 Punkten bewertet wird, ist das Seminar nicht bestanden und wird insgesamt mit 0 Punkten bewertet. 6Dem Punktwert wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO eine Note zugeordnet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 5 FOBOSO). 7Wird ohne ausreichende Entschuldigung die Seminararbeit nicht termingerecht abgegeben, werden nach § 19 Abs. 4 FOBOSO 0 Punkte erteilt. 8Eine Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn das Seminar insgesamt mit 0 Punkten bewertet wurde (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO).
3.2
1Auf den Seminararbeiten oder auf zusätzlichen Bewertungsbögen (siehe ISB-Handreichung zum Seminar) müssen Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO). 2Seminararbeiten sollen spätestens bis vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen werden (vgl. § 14 Abs. 4 FOBOSO).
4.
1Das Zeugnis enthält das Gesamtergebnis des Seminars (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 FOBOSO). 2Das Thema der Seminararbeit ist zumindest in Kurzform auszuweisen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 7 FOBOSO). 3Bei der Abiturprüfung geht in das Abschlussergebnis die verdoppelte Punktzahl des Seminars ein (vgl. § 35 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO).
5.
5.1
1Die Seminare sind Pflichtveranstaltungen der Schule. 2Die Schülerinnen und Schüler genießen bei der Teilnahme an diesen schulischen Pflichtveranstaltungen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 3Maßgeblich für die Ausdehnung dieses Schutzes auf Tätigkeiten außerhalb des engeren Schulbereichs ist, dass die Schule weiter gestaltenden organisatorischen Einfluss auf die externe Durchführung des Seminars hat. 4Dies hat die Schule bei der Kooperation mit außerschulischen Projektpartnern sicherzustellen. 5Ein gestaltender organisatorischer Einfluss gilt auch als gegeben, wenn einzelne Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Lehrkraft Interviews oder Recherchen außerhalb der Schule durchführen.
5.2
Die Schule hat die Schülerinnen und Schüler darüber zu belehren, dass sie während der Teilnahme an Seminarveranstaltungen bei externen Projektpartnern auch den Anordnungen des dortigen zuständigen Personals Folge zu leisten haben, dass sie einer dort bestehenden Hausordnung unterliegen, dass sie für ihre Tätigkeit im Rahmen der Seminare kein Entgelt fordern oder entgegennehmen dürfen und dass sie zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet sind, die ihnen im Rahmen der Seminare in außerschulischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen.
5.3
Für Fahrten im Rahmen der Seminare findet die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“ vom 9. Juli 2010 (KWMBl. S. 204) Anwendung.
6.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über den Schulversuch „Seminarfach an der Fachoberschule und Berufsoberschule“ vom 12. April 2010 (KWMBl. S. 142, ber. S. 187) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor