Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 518 vom 11.12.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 51622CF5D281BD16C8F90589E69A204D9E149FD7ECC92109032D0E5221157781

Verwaltungsvorschrift

265-I
  • Verwaltung
  • Ausländerrecht
  • Asylrecht

265-I

Ermittelter Anteilsbetrag an der vollen Gebührenhöhe für die Berechnung nach
§ 29a Abs. 3 DVAsyl für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 25. November 2019, Az. G5-6741-2-38

1.
Der der Berechnung eines eventuellen Abschlags zugrunde liegende Anteilsbetrag im Sinne des § 29a Abs. 3 DVAsyl an der bereits mit Bekanntmachung vom 18. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 443) bekannt gemachten vollen Gebührenhöhe bemisst sich für die Gebührenjahre 2015 bis 2019 wie folgt:
a)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2015 beträgt 25,84 Euro.
b)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2016 beträgt 21,78 Euro.
c)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2017 beträgt 34,31 Euro.
d)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2018 beträgt 39,45 Euro.
e)
Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2019 beträgt 29,30 Euro.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor