Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 522 vom 11.12.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2021-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunales Wahlrecht

2021-I

Allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen am 15. März 2020;
Meldung der Wahlergebnisse für statistische Zwecke

Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Statistik

vom 5. November 2019, Az. 14-1367.1-1/6

1Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) haben die Gemeinden und die Landkreise dem Landesamt für Statistik die für die statistische Bearbeitung der Ergebnisse der Wahlen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. 2Die Wahlvorstände, die Briefwahlvorstände, die Gemeinden und die Landratsämter haben nach § 88 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) Schnellmeldungen zu erstatten. 3Bei Mitgliedsgemeinden tritt an deren Stelle die Verwaltungsgemeinschaft. 4Die Gemeinden und die Landratsämter werden gebeten, wie folgt zu verfahren:

1.Schnellmeldungen über die vorläufigen Ergebnisse

1.1Meldungen am Wahlabend

1.1.1
Wahl des ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters

Es melden nach Anlage 1

  • die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände an die Gemeinde,
  • die kreisangehörigen Gemeinden an das Landratsamt,
  • die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern zusätzlich an das Landesamt für Statistik,
  • die kreisfreien Gemeinden an das Landesamt für Statistik.
1.1.2
Wahl des Landrats

Es melden nach Anlage 2

  • die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände an die Gemeinde,
  • die Gemeinden an den Wahlleiter für die Landkreiswahl,
  • die Landratsämter an das Landesamt für Statistik.

1.2Meldungen ab Montag, 16. März 2020, 9 Uhr

1.2.1
Wahl des Stadtrats

1Es melden nach Anlage 3 die kreisfreien Gemeinden die Ergebnisse der Stadtratswahl an das Landesamt für Statistik. 2Für die Wahl des Gemeinderats in kreisangehörigen Gemeinden wird keine Schnellmeldung erstattet.

1.2.2
Wahl des Kreistags

Es melden nach Anlage 4

  • die Gemeinden an den Wahlleiter für die Landkreiswahl,
  • die Landratsämter an das Landesamt für Statistik.
1.2.3
Wahl der ersten Bürgermeister/Oberbürgermeister

Es melden nach Anlage 5 die Landratsämter die zusammengefassten Ergebnisse der Wahl der ersten Bürgermeister/Oberbürgermeister aller kreisangehörigen Gemeinden an das Landesamt für Statistik.

1.3Reihenfolge der Meldungen

1Die Ergebnisse sind in der in § 79 Abs. 1 GLKrWO genannten Reihenfolge sofort nach Ermittlung der erforderlichen Zahlen auf schnellstem Weg (zum Beispiel Telefax, Telefon oder auf sonstigem elektronischen Weg) weiterzumelden. 2Die Ergebnisse sind ausschließlich mit beziehungsweise bei telefonischer Meldung entsprechend den Formblättern nach den Anlagen 1 bis 5 zu melden. 3Diese Formblätter sind jeweils vollständig auszufüllen. 4Sie sind in das Internetangebot des Landesamts für Statistik eingestellt und können von dort (www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html) heruntergeladen werden.

1.4Meldeschema

1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände die Wahlergebnisse jeweils unverzüglich der Gemeinde melden. 2Auf das anliegende Meldeschema (Anlage 6), auf dem der Meldeweg dargestellt ist, wird hingewiesen.

2.Meldungen der endgültigen Ergebnisse

1Die endgültigen Ergebnisse der Wahlen sind nach § 94 GLKrWO ab Montag, 16. März 2020, auf Formblättern zu melden, die das Landesamt für Statistik den kreisfreien Gemeinden und den Landratsämtern rechtzeitig übermitteln wird. 2Die Gemeinden und die Landratsämter haben darauf zu achten, dass die Meldung der endgültigen Ergebnisse vor der Weiterleitung der Wahlunterlagen an die Rechtsaufsichtsbehörden (vgl. § 93 GLKrWO) zusammengestellt wird.

3.Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung vom 23. Oktober 2013 (AllMBl. S. 436), die durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2014 (AllMBl. S. 112) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Thomas Gößl

Präsident

Anlagen