2030.7-J
Durchführung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 29. November 2019, Az. A2 - 2054 - V - 10211/19
Aufgrund des Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 61 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Folgendes bestimmt:
- 1.
- Zu § 13 UrlMV
- 1.1
- Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung von Leistungen des Dienstherrn sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 UrlMV dem Staatsministerium der Justiz zur Zustimmung vorzulegen.
- 1.2
- Die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn bei Gerichten und Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung
- a)
- des Staatsministeriums der Justiz
bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, wenn der Sonderurlaub einen Monat übersteigt,
- b)
- der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts
bei den Richterinnen und Richtern sowie den Beamtinnen und Beamten der Amtsgerichte, Landgerichte und Staatsanwaltschaften, soweit eine Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz nicht erforderlich ist.
- 1.3
- Bei Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes bedarf die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn stets der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz.
- 1.4
- § 53 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) bleibt unberührt.
- 2.
- Zu § 14 UrlMV
- 2.1
- 1Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UrlMV wird Urlaub für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt; der Urlaub wird also nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. 2Auf die Vorlage des Nachweises kann verzichtet werden, wenn die Notwendigkeit der Kurmaßnahme bereits durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis gegenüber der Beihilfestelle nachgewiesen worden ist. 3Die Beihilfefähigkeit muss gemäß § 30 Abs. 6 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vor Antritt der Kurmaßnahme anerkannt werden.
- 2.2
- 1Es ist ausreichend, wenn die Beihilfefestsetzungsstelle dem für die Gewährung des Urlaubs nach § 14 UrlMV zuständigen Dienstvorgesetzten auf Anfrage bestätigt, dass die Notwendigkeit der Kurmaßnahme durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. 2Eine Offenlegung der medizinischen Diagnose gegenüber dem für die Genehmigung des Urlaubs zuständigen Dienstvorgesetzten ist nicht erforderlich.
- 3.
- Zu § 17 UrlMV
1Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie der Oberlandesgerichte, die Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte, die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten sowie die Leiterin oder der Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie werden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 UrlMV ermächtigt, sich im Rahmen der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (ausgenommen § 13) selbst zu beurlauben. 2Diese Ermächtigung umfasst auch die Befugnis zur Verlängerung der Einbringungsfrist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UrlMV) und zur Ansparung (§ 8 UrlMV). 3Bei den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugsanstalten und der Leiterin oder dem Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie sind Ansparung, Beginn und Dauer des Urlaubs dem Staatsministerium der Justiz anzuzeigen, Beginn und Dauer jeweils rechtzeitig vor Urlaubsantritt (in der Regel mindestens eine Woche vorher).
- 4.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. 2Die Bekanntmachung über die Durchführung der Urlaubsverordnung vom 17. September 2007 (JMBl. S. 122) tritt mit Ablauf des 30. November 2019 außer Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor