2330-B
Änderung der Richtlinien für das kommunale Förderprogramm
zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 27. November 2019, Az. 31-4740.2-1-2
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinien für das kommunale Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern (Kommunales Wohnraumförderprogramm – KommWFP) vom 22. Dezember 2015 (AllMBl. 2016 S. 3), die durch Bekanntmachung vom 6. Juli 2016 (AllMBl. S. 1609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Präambel wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Es wird der folgende Satz 2 eingefügt:
„2Satz 1 gilt entsprechend für Landkreise und Bezirke, soweit diese ebenfalls die Aufgabe zur Schaffung von Wohnraum erfüllen.“
- 1.1.2
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu Sätzen 3 und 4.
- 1.2
- In Nr. 2.3 werden die Wörter „von Grundstücken oder“ gestrichen.
- 1.3
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden, an denen nur Gemeinden beteiligt sind.“
- 1.3.2
- Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Satz 1 gilt entsprechend für die Landkreise und Bezirke, soweit der Wohnraum für Bedienstete, die mit der Erledigung landkreis- oder bezirkseigener Aufgaben betraut sind, oder zur Gewinnung solcher Bediensteter bestimmt ist.“
- 1.3.3
- Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und wie folgt gefasst:
„3Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer des Wohnraums sein.“
- 1.3.4
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu Sätzen 4 und 5.
- 1.4
- In Nr. 4.1 Satz 3 werden die Wörter „(außer bei Maßnahmen nach Nr. 2.3)“ gestrichen.
- 1.5
- Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 1 werden die Wörter „der Gemeinde“ durch die Wörter „des Zuwendungsempfängers“ ersetzt.
- 1.5.2
- In Satz 2 werden die Wörter „im Eigentum der Gemeinde“ durch die Wörter „in seinem Eigentum“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 7.2 werden in Satz 2 die Wörter „der Gemeinde“ durch die Wörter „des Zuwendungsempfängers“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 9 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- In Satz 2 werden die Wörter „die Gemeinde“ durch die Wörter „der Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
- 1.7.2
- In Satz 3 werden die Wörter „die Gemeinde“ durch die Wörter „den Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 12 werden in Satz 5 im Halbsatz 2 die Wörter „die Gemeinde“ durch die Wörter „den Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
- 1.9
- In Nr. 20 wird in Halbsatz 2 die Angabe „2019“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor