Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 531 vom 18.12.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 0E29CE3CECAF2BBE299ABCA23C3E1EE6F5B8753E2BDC4079884BCAADE45A36D6

Verwaltungsvorschrift

2330-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungswesen
  • Wohnungswesen

2330-B

Änderung der Richtlinien für das kommunale Förderprogramm
zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 27. November 2019, Az. 31-4740.2-1-2

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinien für das kommunale Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern (Kommunales Wohnraumförderprogramm – KommWFP) vom 22. Dezember 2015 (AllMBl. 2016 S. 3), die durch Bekanntmachung vom 6. Juli 2016 (AllMBl. S. 1609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1.1
Es wird der folgende Satz 2 eingefügt:

2Satz 1 gilt entsprechend für Landkreise und Bezirke, soweit diese ebenfalls die Aufgabe zur Schaffung von Wohnraum erfüllen.“

1.1.2
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu Sätzen 3 und 4.
1.2
In Nr. 2.3 werden die Wörter „von Grundstücken oder“ gestrichen.
1.3
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden, an denen nur Gemeinden beteiligt sind.“

1.3.2
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Satz 1 gilt entsprechend für die Landkreise und Bezirke, soweit der Wohnraum für Bedienstete, die mit der Erledigung landkreis- oder bezirkseigener Aufgaben betraut sind, oder zur Gewinnung solcher Bediensteter bestimmt ist.“

1.3.3
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und wie folgt gefasst:

3Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer des Wohnraums sein.“

1.3.4
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu Sätzen 4 und 5.
1.4
In Nr. 4.1 Satz 3 werden die Wörter „(außer bei Maßnahmen nach Nr. 2.3)“ gestrichen.
1.5
Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 werden die Wörter „der Gemeinde“ durch die Wörter „des Zuwendungsempfängers“ ersetzt.
1.5.2
In Satz 2 werden die Wörter „im Eigentum der Gemeinde“ durch die Wörter „in seinem Eigentum“ ersetzt.
1.6
In Nr. 7.2 werden in Satz 2 die Wörter „der Gemeinde“ durch die Wörter „des Zuwendungsempfängers“ ersetzt.
1.7
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 2 werden die Wörter „die Gemeinde“ durch die Wörter „der Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
1.7.2
In Satz 3 werden die Wörter „die Gemeinde“ durch die Wörter „den Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
1.8
In Nr. 12 werden in Satz 5 im Halbsatz 2 die Wörter „die Gemeinde“ durch die Wörter „den Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
1.9
In Nr. 20 wird in Halbsatz 2 die Angabe „2019“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor