787-L
Änderung der Richtlinie zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienberatung
in Bayern (FamBeR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 29. November 2019, Az. A1-7171-1/192
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienberatung (FamBeR) vom 23. Dezember 2016 (AllMBl. S. 67) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 5.1 Spiegelstrich 8 werden die Wörter „vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an“ durch die Wörter „nach Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 7 Spiegelstrich 2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Das Komma nach dem Wort „Behörden“ wird gestrichen und durch das Wort „und“ ersetzt.
- 1.2.2
- Die Wörter „sowie die Organe der Europäischen Union (z.B. Kommission, Europäischer Rechnungshof)“ werden gestrichen.
- 1.3
- In Nr. 8 werden die Wörter „Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch „Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk)“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 8.1.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach dem Spiegelstrich, „– UiS-Erklärung“ der Spiegelstrich „– Erklärung Rückforderungsanordnung,“ eingefügt.
- 1.5
- Nr. 8.2.5 wird wie folgt geändert:
In Satz 6 wird nach dem Spiegelstrich „– Erklärung Rückforderungsanordnung,“ der Spiegelstrich „– KMU-Erklärung,“ eingefügt.
- 1.6
- Nr. 9 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 2 werden die Wörter „Abschluss des Verwendungsnachweises“ durch die Wörter „Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides“ ersetzt.
- 1.6.2
- In Satz 3 wird nach dem Wort „Bayerischen“ das Wort „Subventionsgesetzes“ durch das Wort „Strafrechtsausführungsgesetzes“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 10 wird wie folgt geändert:
Der zweite Satz wird gestrichen und durch folgenden Absatz ersetzt:
„2Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. 3Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus. 4Sollte die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht verlängert und durch eine Nachfolgeregelung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt werden.“
- 2.
- Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor