Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 535 vom 18.12.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072.2-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Förderung des Zonenrandgebiets

7072.2-W

Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 29. November 2019, Az. III/2a-3300/524/3

1Der Freistaat Bayern gewährt nach den allgemeinen Bestimmungen – insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung, Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils geltenden Fassung – sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Investitionen in Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen in Kleinskigebieten. 2Die Europäische Kommission sieht in einer staatlichen finanziellen Unterstützung von Seilbahnanlagen, die tendenziell eher einen lokalen Einzugsbereich haben und in Orten mit nur wenigen Einrichtungen für den Wintersport bzw. beschränkten Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen liegen („kleine Skigebiete“), keine Beihilfe im Sinn von Art. 107 Abs. 1 AEUV1. 3Die Richtlinien halten sich daher insbesondere hinsichtlich der Definition von „kleinen Skigebieten“ streng an die Vorgaben der EU-Kommission in ihrer Entscheidung vom 27. Februar 2008 für das italienische Skigebiet Venetien (N 731/2007). 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.
Zweck der Zuwendung

Die Förderung nach diesen Richtlinien soll zu Investitionen führen, durch die die technischen Standards, der Komfort und die Qualität der Seilbahnen in kleinen Skigebieten in Bayern erhöht werden.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
1Gefördert werden die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen. 2Betreiber einer vor allem für Skifahrer bestimmten Seilbahn erbringen die grundlegende Dienstleistung für die Ausübung des Skisports. 3Soweit zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen angeboten werden, die für den Skisport ebenso wichtig sind, wie z. B. die künstliche Beschneiung, werden diese Investitionen ebenfalls gefördert. 4Eine Förderung scheidet aus, soweit Investitionen mit der grundlegenden Dienstleistung nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Leihskiausrüstung, Zusatzeinrichtungen für Skischulen).
2.2
1Förderfähig sind die Aufwendungen für Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des aktivierten Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern. 2Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören nicht:
  • Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen.
  • Aufwendungen für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen und die Wirtschaftsgüter werden nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft.
2.3
1Die durch Investitionshilfen geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens 10 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. 2Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
2.4
Die Zuwendungen werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Die Zuwendungen werden förderungswürdigen gewerblichen Unternehmen gewährt.
3.2
1Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt oder die betrieblichen Maßnahmen durchführt. 2Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EStG, ein Leasingverhältnis oder ein gewerbliches Pachtverhältnisvorliegt. 3Antragsberechtigt ist jeweils der Nutzer der zu fördernden Maßnahme. 4Investor und Nutzerhaften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch.
3.3
1Die Förderung darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
  • 35 % bei kleinen Unternehmen,
  • 25 % bei mittleren Unternehmen,
  • 15 % bei Großunternehmen, die wegen einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften nach Art. 3 Abs. 4 Anhang KMU-Empfehlung vom 06. Mai 2003 als Großunternehmen gelten. 2Sonstige Großunternehmen werden nicht gefördert. 3Die Unternehmensgröße wird nach der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG, ABl. Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003 bestimmt.
4.
Definition „Kleines Skigebiet“

1Förderfähig sind nur Vorhaben in kleinen Skigebieten. 2Diese müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Skigebiet verfügt über maximal drei Pisten und die Gesamtlänge der Pisten beträgt weniger als 3 km.

oder

  • Die Gemeinde, in der das Seilbahnunternehmen liegt, verfügt über eine maximale Hotelzimmerkapazität von 2000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15 % der Gesamtzahl der verkauften Skipässe (Mittelwert der letzten drei Jahre).
5.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
1Die Mittel des Programms sind stets zusätzliche Hilfen. 2Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch öffentliche Finanzierungshilfen zinsverbilligt sind.
5.2
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Investitionsbetrag mindestens 500 000 Euro beträgt oder das Vorhaben zumindest geeignet ist, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).
5.3
1Für die Förderung kommen nur Investitionen in Betracht, die eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. 2Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die Summe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen und des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre überschreitet.
5.4
1Für ein Vorhaben, mit dem vor Antragstellung bei der Regierung (Antragseingang gemäß Nr. 6) bereits begonnen worden ist, werden Zuwendungen nicht gewährt. 2Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. 3Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.
5.5
Die Gewährung von Mitteln zur Ablösung von Krediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.
5.6
Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann eine Förderung erst gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
5.7
Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, denen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan in Einklang stehen.
6.
Art und Umfang der Zuwendung
6.1
1Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 2Sie kann dem Zuwendungsempfänger als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens gewährt werden, das zur Mitfinanzierung des antragsgegenständlichen Vorhabens verwendet wird. 3Eine Kombination von Investitionszuschüssen und zinsgünstigen Darlehen ist im Rahmen der zulässigen Förderhöchstsätze grundsätzlich möglich.
6.2
1Der Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln insgesamt gewährten Förderung darf die Höchstsätze nach Ziffer 3.3 nicht überschreiten. 2Die Förderhöchstsätze drücken den Wert der zulässigen öffentlichen Hilfe (Subvention) in Prozent der förderfähigen Ausgaben gemäß Ziffer 2 aus. 3Die einzelnen Teile der Subvention werden mit ihrem Subventionswert angesetzt.

II. Verfahren

7.
Anträge
7.1
1Für Anträge sind die entsprechenden Formblätter zu verwenden. 2Die Formblätter sind bei den Regierungen, den Hausbanken, der LfA Förderbank Bayern, den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie im Internet erhältlich.
7.2
1Anträge sind vom Antragsteller samt Anlagen bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. 2Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist. 3Die Bestätigung kann durch die Hausbank oder einen Wirtschaftsprüfer, bei konzerninterner Finanzierung auch durch die Muttergesellschaft erfolgen. 4Ihr Inhalt gehört zu den subventionserheblichen Tatsachen.
7.3
1Zu den Anträgen holen – soweit erforderlich – die Regierungen möglichst gleichzeitig Äußerungen der zur Begutachtung bestimmten Stellen ein. 2Der örtlich zuständige regionale Planungsverband ist am Verfahren zu beteiligen. 3Die Regierungen können für die Abgabe der Äußerung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf sie davon ausgehen können, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben und seine Förderung erhoben werden.
7.4
1Unvollständig ausgefüllte Anträge sowie Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht vollzählig beigelegt sind, werden von der Regierung in der Regel zurückgegeben, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragseingang bei der Regierung vervollständigt. 2Sie gelten dann als nicht gestellt.
7.5
1Über die Anträge entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit, sofern nicht wegen Art und Bedeutung eine Einschaltung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie geboten ist oder das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine andere Behandlung vorgibt. 2Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch Bescheid der für die Antragsbearbeitung zuständigen Regierung bekannt gegeben.
7.6
1Die Zuwendung wird durch die LfA Förderbank Bayern ausbezahlt. 2Die Regierung überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung. 3Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind bzw. der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.

III. Hinweis

8.
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes (BayRS 453-1-W).

IV. Inkrafttreten

9.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin



  1. 1  Entscheidungen der Kommission vom 9. April 2002 (2003/521/EG) und vom 27. Februar 2008 (N 731/2007)