Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 536 vom 18.12.2019

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

630-F, 6320-F, 6322-F

630-F, 6320-F, 6322-F

Änderung haushaltsrechtlicher Verwaltungsvorschriften

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 29. November 2019, Az. 11-H 1007-1/4

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof, bekannt:

§ 1

Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-‍BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier: Art. 10, 17, 24, 34, 35, 37, 43, 44, 45, 49, 50, 54, 55, 59, 60, 64, 65, 70, 71, 73, 74, 78, 79, 80 BayHO)

1.
In den VV zu Art. 10 BayHO (Unterrichtung des Landtags) wird nach der Gesetzeswiedergabe in dem Klammerzusatz die Angabe „§ 5 Abs. 2 StRGeschO“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 6 StRGO“ ersetzt.
2.
Die VV zu Art. 17 BayHO (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen) werden wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 4.1 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

„Mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG) oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) ausgestattete Planstellen sowie Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, sind gesondert auszubringen; dies gilt auch für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) und für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.“

2.2
In Nr. 6a Satz 1 wird die Angabe „(Art. 91 BayBG), Altersdienstermäßigung (Art. 8c BayRiG)“ gestrichen.
3.
Die VV zu Art. 24 BayHO (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) werden wie folgt geändert:
3.1
In Nr. 1.2 Satz 1 erste und zweite Nennung, Satz 2 und Nr. 1.3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „1 000 000 €“ durch die Angabe „3 000 000 €“ ersetzt.
3.2
In Nr. 1.4 werden die Wörter „gilt im Übrigen die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Inneren und der Finanzen zu Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern – RLBau 2011 – vom 25. Mai 2011 (AllMBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau)“ ersetzt.
4.
Die VV zu Art. 34 BayHO (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben) werden wie folgt geändert:
4.1
Nr. 1.4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bewirtschaftung der Bauausgaben sind die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) zu beachten.“

4.2
Nr. 2.2.2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Mit der Anordnungsbefugnis sollen – soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen – nur solche Personen betraut werden, die in der dritten oder höheren Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 9b sind.“

4.3
In Nr. 2.9 Satz 1 werden die Wörter „Bau und Verkehr“ durch die Wörter „Sport und Integration“ ersetzt.
4.4
Die Anlage Allgemeine Zinsvorschriften (Zins – A) wird wie folgt geändert:
4.4.1
In Nr. 1.1.1 Buchst. b Satz 3 werden die Wörter „In diesen Fällen“ durch die Wörter „In Fällen des Satzes 2“ ersetzt.
4.4.2
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
4.4.2.1
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit nichts anderes bestimmt ist.“ ersetzt.
4.4.2.2In Satz 2 wird die Angabe „53.2“ durch die Angabe „31.2“ ersetzt.
4.4.3
Nr. 2.6 wird aufgehoben.
4.4.4
Nr. 3.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Von einer Festsetzung und Erhebung von Zinsen ist grundsätzlich abzusehen, wenn der Zinsanspruch weniger als insgesamt 31 € oder – bei langfristigen Maßnahmen – jährlich weniger als 31 € betragen würde.“

4.4.5
Die Nrn. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6.
Allgemeine Annahmeanordnung

Für die Kassen gilt eine allgemeine Annahmeanordnung für die nach Maßgabe dieser Anlage zu erhebenden Zinsen als erteilt (VV Nr. 11.6 Buchst. a zu Art. 70).

7.
Zuständigkeit

Die Berechnung der Zinsen ist Aufgabe der Kasse (VV Nr. 26.1 zu Art. 70). Die anordnende Stelle hat die maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Kassenanordnung anzugeben oder der Kasse in anderer Form schriftlich mitzuteilen. Sonderregelungen bleiben unberührt.“

5.
Die VV zu Art. 35 BayHO (Bruttonachweis, Einzelnachweis) werden wie folgt geändert:
5.1
In Nr. 2.3.2 Satz 1 wird das Wort „Zuordnungshinweise“ durch das Wort „Zuordnungshinweisen“ ersetzt.
5.2
Nr. 3.2.1 wird wie folgt gefasst:
„3.2.1
Von der Ausgabe sind stets, also auch nach Abschluss der Bücher, abzusetzen:
a)
Rückzahlungen zu viel ausgezahlter Personalausgaben (Hauptgruppe 4);
b)
Beträge, die gemäß Art. 61 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 oder Abs. 4 ausnahmsweise erstattet werden (z. B. Erstattung von Bewirtschaftungskosten durch die mitnutzende Dienststelle gemäß VV Nr. 3.2.3.2 zu Art. 64 BayHO). Das gilt nicht für Kosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen;
c)
die vom Bund erstatteten Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes;
d)
die von anderen Dienstherrn oder Arbeitgebern gemäß den VANBest – Anlage zu den VV zu Art. 50 – erstatteten Bezüge und Beihilfen abgeordneter oder zugewiesener Staatsbediensteter;
e)
die von den Krankenkassen nach § 17 Abs. 2 SGB V erstatteten Leistungen des Arbeitgebers bei Erkrankung während einer Beschäftigung im Ausland;
f)
Leistungen der Inklusionsämter nach SGB IX zur Förderung des Arbeitsplatz- und Ausbildungsstellenangebots und Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen (§§ 15 bis 27 SchwbAV);
g)
Erstattungen der Krankenkassen nach § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG);
h)
Rückläufer (Rückabwicklungen von Auszahlungen wegen falscher oder erloschener Bankverbindung ohne Tätigwerden des Zahlungsempfängers) sowie Rückzahlungen (z. B. bei Wegfall des Rechtsgrunds) von gesetzlichen Leistungen und von Ausgaben (einschl. Zuwendungen), die in voller Höhe aus zweckgebundenen Einnahmen bzw. ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert wurden.“
5.3
Nr. 3.2.2 wird wie folgt geändert:
5.3.1
In Buchst. d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
5.3.2
Es wird folgender Buchst. e angefügt:

„e) Rückzahlungen von Reisekosten aufgrund Stornierung der Reise.“

6.
Nr. 2.4.7 der VV zu Art. 37 BayHO (Über- und außerplanmäßige Ausgaben) wird aufgehoben.
7.
In Nr. 1.2 Abs. 1 Satz 2 der VV zu Art. 43 BayHO (Kassenmittel, Betriebsmittel) werden die Wörter „die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.
8.
Die VV zu Art. 44 BayHO (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen) werden wie folgt geändert:
8.1
In Nr. 1.3.1 Satz 2 werden die Wörter „Planungsaufträge bis zur Leistungsphase 4 HOAI“ durch die Wörter „Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI“ ersetzt.
8.2
In Nr. 3.1 Satz 1 und Nr. 3.4.1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
8.3
In Nr. 3.2.2 wird die Angabe „(Nr. 3.4. zu Art. 23)“ durch die Angabe „(Nr. 3.4.2 zu Art. 23)“ ersetzt.
8.4
In Nr. 3.4.2 werden die Wörter „Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes – BaySubvG – vom 23. Dezember 1976, GVBl. S. 586,“ durch die Wörter „Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes – BayStrAG –“ ersetzt.
8.5
In Nr. 3.4.3 wird die Angabe „Nr. 3.5.2“ durch die Angabe „Nr. 3.4.2“ ersetzt.
8.6
In den Nrn. 3.4.3.4, 3.4.4 und 3.4.6 wird jeweils die Angabe „Art. 1 BaySubvG“ durch die Angabe „Art. 1 BayStrAG“ ersetzt.
8.7
In Nr. 3.4.5 wird die Angabe „Nrn. 3.5.2 bis 3.5.4“ durch die Angabe „Nrn. 3.4.2 bis 3.4.4“ ersetzt.
8.8
In Nr. 4.2.7 wird die Angabe „Nrn. 3.5.2 bis 3.5.4“ durch die Angabe „Nr. 3.4.2 bis 3.4.4“ und die Angabe „Art. 1 BaySubvG“ durch die Angabe „Art. 1 BayStrAG“ ersetzt.
8.9
Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.3
Die Höhe der Zuwendung soll regelmäßig nur vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, sofern darüber zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Ungewissheit besteht; die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung (Nr. 11) festgesetzt. Der Zuwendungsbescheid muss eine Begründung enthalten, weshalb die Höhe der Zuwendung im vorliegenden Fall erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann. Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid wird hinsichtlich der vorläufig getroffenen Regelungen durch den Schlussbescheid ersetzt und stellt nicht länger einen Grund für das Behaltendürfen der Zuwendung dar. Eine vorbehaltlose Festlegung im Zuwendungsbescheid soll nur erfolgen, wenn die Zuwendungshöhe bereits verbindlich festgestellt werden kann, etwa bei Festbetragsfinanzierungen (Nr. 2.2.3) oder Förderungen mit Kostenpauschalen (Nr. 2.3).“
8.10
Der Nr. 4.5 wird folgender Satz angefügt:

„In Fällen einer Vorbehaltsfestsetzung (Nr. 4.3) mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € ist sowohl der Zuwendungsbescheid als auch der Schlussbescheid zu übermitteln; dies gilt auch dann, wenn die endgültig festgesetzte Höhe der Zuwendung unter 50 000 € liegt.“

8.11
In Nr. 5.1.5 wird die Angabe „ANBest-K und“ gestrichen.
8.12
In Nr. 5.2.6 Satz 4 wird die Angabe „7.3“ durch die Angabe „7.4“ ersetzt.
8.13
In Nr. 8.1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
8.14
Nr. 8.2.1 wird wie folgt gefasst:
„8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayVwVfG) oder im Falle einer Vorbehaltsfestsetzung (Nr. 4.3) die endgültige Zuwendungshöhe hinter dem bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückbleibt.“
8.15
In Nr. 8.2.5 wird die Angabe „(vgl. Nr. 7.1.2 Satz 2)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 7.2.2 Satz 2)“ und die Angabe „(vgl. Nr. 7.1.1)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 7.2.1)“ ersetzt.
8.16
Der Nr. 8.5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der endgültigen Festsetzung einer unter Vorbehalt bewilligten Zuwendung beginnt die Verzinsung regelmäßig mit dem Tag, der dem Tag der Auszahlung der zu viel gewährten Zuwendung folgt.“

8.17
In Nr. 8.7 wird die Angabe „100 €“ durch die Angabe „250 €“ ersetzt.
8.18
Nr. 13.4.6 wird wie folgt gefasst:
„13.4.6
die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten, der Bewilligungszeitraum sowie gegebenenfalls die Modalitäten der vorläufigen Festsetzung der Zuwendungshöhe (siehe Nr. 4.3),“
8.19
In Nr. 13.6.1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „sowie gegebenenfalls die Modalitäten der vorläufigen Festsetzung der Zuwendungshöhe (siehe Nr. 4.3),“ ersetzt.
8.20
Nr. 16.1 wird wie folgt gefasst:
„16.1
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des BayVwVfG (insbesondere Art. 3a und 37) und des BayEGovG (insbesondere Art. 3 und 6) zulässig.“
8.21
Anlage 1 zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) – wird wie folgt geändert:
8.21.1
Die Nrn. 2 bis 3.7 werden durch die folgenden Nrn. 2 bis 3.3 ersetzt:
„2.
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderungen der Finanzierung
2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so wird die Zuwendung ermäßigt
2.1.1
bei Anteilfinanzierung1 anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung1 um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Bayern als auch vom Bund oder einem anderen Land gefördert, wird Nr. 2.1.1 sinngemäß angewendet.
2.2
Die Höhe der Zuwendung wird, sofern sie im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzt wurde, durch den Schlussbescheid im zutreffenden Umfang endgültig festgesetzt, im Übrigen ggf. durch Rücknahme oder Widerruf (Art. 48, 49 BayVwVfG) korrigiert.
3.
Vergabe von Aufträgen
3.1
Wenn die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – mehr als 100 000 € beträgt (bei zweckgebundenen zinsverbilligten Darlehen kann dabei vom umgerechneten Zuschusswert ausgegangen werden), sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
3.1.1
bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Dies gilt abweichend von § 1 Abs. 1 UVgO auch, wenn der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht oder überschreitet, sofern kein Fall der Nr. 3.3 vorliegt.
3.1.2
bei der Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
3.1.3
die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) mit Ausnahme der Nr. 4.
3.1.4
die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR).
3.1.5
die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über das Öffentliche Auftragswesen – Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit.
3.1.6
die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Scientology-Organisation (öAScientO).
3.2
Beträgt die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – nicht mehr als 100 000 €, sind Aufträge im Wert von mehr als 1 000 € (ohne Umsatzsteuer) an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Aufträge im Wert von bis zu 1 000 € (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.
3.3
Die Nrn. 3.1 und 3.2 finden keine Anwendung, soweit weitergehende Bestimmungen den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung oder der Sektorenverordnung oder der Konzessionsvergabeverordnung und Abschnitt 2 der VOB/A).“
8.21.2
Die Fußnoten 2 bis 6 werden aufgehoben.
8.21.3
In Nr. 4 wird die Angabe „410 €“ durch die Angabe „800 €“ ersetzt.
8.21.4
In Nr. 9.2.3 werden der Klammerzusatz und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
8.21.5
Nach Nr. 9.2.3 wird folgende Nr. 9.2.4 eingefügt:
„9.2.4
die in einem Schlussbescheid endgültig festgesetzte Höhe einer unter Vorbehalt bewilligten Zuwendung hinter dem bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückbleibt.“
8.22
Anlage 2 zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – wird wie folgt geändert:
8.22.1
In Nr. 2.1 werden die Wörter „so ermäßigt sich die Zuwendung“ durch die Wörter „so wird die Zuwendung ermäßigt“ ersetzt
8.22.2
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Die Höhe der Zuwendung wird, sofern sie im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzt wurde, durch den Schlussbescheid im zutreffenden Umfang endgültig festgesetzt, im Übrigen ggf. durch Rücknahme oder Widerruf (Art. 48, 49 BayVwVfG) korrigiert.“
8.22.3
Die Nrn. 3 bis 3.7 werden durch die folgenden Nrn. 3 bis 3.3 ersetzt:
„3.
Vergabe von Aufträgen
3.1
Wenn die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – mehr als 100 000 € beträgt (bei zweckgebundenen zinsverbilligten Darlehen kann dabei vom umgerechneten Zuschusswert ausgegangen werden), sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
3.1.1
bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) mit Ausnahme folgender Regelungen:
a)
§ 22 UVgO zur Aufteilung nach Losen,
b)
§ 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
c)
§ 30 UVgO zur Vergabebekanntmachung,
d)
§ 38 Abs. 2 bis 4 UVgO zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
e)
§ 44 UVgO zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
f)
§ 46 UVgO zur Unterrichtung der Bewerberinnen oder Bewerber und Bieterinnen oder Bieter.

Dies gilt abweichend von § 1 Abs. 1 UVgO auch, wenn der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht oder überschreitet, sofern kein Fall der Nr. 3.3 vorliegt;

3.1.2
bei der Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A);
3.1.3
die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) mit Ausnahme der Nr. 4;
3.1.4
die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR);
3.1.5
die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über das Öffentliche Auftragswesen – Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit;
3.1.6
die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Scientology-Organisation (öAScientO).
3.2
Beträgt die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – nicht mehr als 100 000 €, sind Aufträge im Wert von mehr als 1 000 € (ohne Umsatzsteuer) an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Aufträge im Wert von bis zu 1 000 € (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.
3.3
Die Nrn. 3.1 und 3.2 finden keine Anwendung, soweit weitergehende Bestimmungen den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung oder der Sektorenverordnung oder der Konzessionsvergabeverordnung und Abschnitt 2 der VOB/A).“
8.22.4
Die Fußnoten 3 bis 7 werden aufgehoben.
8.22.5
In Nr. 4.2 wird die Angabe „410 €“ durch die Angabe „800 €“ ersetzt.
8.22.6
In Nr. 8.2.3 werden der Klammerzusatz und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
8.22.7
Nach Nr. 8.2.3 wird folgende Nr. 8.2.4 eingefügt:
„8.2.4
die in einem Schlussbescheid endgültig festgesetzte Höhe einer unter Vorbehalt bewilligten Zuwendung hinter dem bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückbleibt.“
8.23
Anlage 3 zu Art. 44 BayHO – Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) – wird wie folgt geändert:
8.23.1
In der Bezeichnung der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO wird im Klammerzusatz die Angabe „VV Nr. 13“ durch die Angabe „VV Nr. 14“ ersetzt.
8.23.2
In Nr. 3.1 Satz 4 werden die Wörter „für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „für Sport und Integration“ ersetzt.
8.23.3
In Nr. 3.4 werden die Wörter „Bayerische Subventionsgesetz“ durch die Wörter „Bayerische Strafrechtsausführungsgesetz“ ersetzt.
8.23.4
In Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „rechtsverbindlich“ gestrichen.
8.23.5
Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.3
Die Höhe der Zuwendung soll regelmäßig nur vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, sofern darüber zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Ungewissheit besteht; die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung (Nr. 11) festgesetzt. Der Zuwendungsbescheid muss eine Begründung enthalten, weshalb die Höhe der Zuwendung im vorliegenden Fall erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann. Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid wird hinsichtlich der vorläufig getroffenen Regelungen durch den Schlussbescheid ersetzt und stellt nicht länger einen Grund für das Behaltendürfen der Zuwendung dar. Eine vorbehaltlose Festlegung im Zuwendungsbescheid kann nur erfolgen, wenn die Zuwendungshöhe bereits verbindlich festgestellt werden kann, etwa bei Festbetragsfinanzierungen (Nr. 2.2 Abs. 2) oder Förderungen mit Kostenpauschalen (Nr. 2.3).“
8.23.6
Der Nr. 4.5 wird folgender Satz angefügt:

„In Fällen einer Vorbehaltsfestsetzung (Nr. 4.3) mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € ist sowohl der Zuwendungsbescheid als auch der Schlussbescheid zu übermitteln; dies gilt auch dann, wenn die endgültig festgesetzte Höhe der Zuwendung unter 50 000 € liegt.“

8.23.7
In Nr. 6.2.2 werden die Wörter „für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „für Sport und Integration“ ersetzt.
8.23.8
In Nr. 7.3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5.2.6“ durch die Angabe „Nr. 5.2.2“ ersetzt.
8.23.9
In Nr. 8.1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
8.23.10
Nr. 8.2.1 wird wie folgt gefasst:
„8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen oder Bedingungen eingetreten sind (Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayVwVfG) oder im Falle einer Vorbehaltsfestsetzung (Nr. 4.3) die endgültige Zuwendungshöhe hinter dem bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückbleibt.“
8.23.11
In Nr. 8.2.5 wird die Angabe „(vgl. Nr. 7.1 Satz 1)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 7.2 Satz 1)“ ersetzt.
8.23.12
Der Nr. 8.5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der endgültigen Festsetzung einer unter Vorbehalt bewilligten Zuwendung beginnt die Verzinsung regelmäßig mit dem Tag, der dem Tag der Auszahlung der zu viel gewährten Zuwendung folgt.“

8.23.13
In Nr. 8.7 Abs. 1 werden die Wörter „mindestens jedoch 100 €“ durch die Wörter „mindestens jedoch 250 €“ ersetzt.
8.23.14
In Nr. 11.5 werden die Wörter „für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „für Sport und Integration“ ersetzt.
8.23.15
Nr. 13.3.6 wird wie folgt gefasst:
„13.3.6
die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten, der Bewilligungszeitraum sowie gegebenenfalls die Modalitäten der vorläufigen Festsetzung der Zuwendungshöhe (siehe Nr. 4.3),“
8.23.16
Nr. 15.1 wird wie folgt gefasst:
„15.1
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des BayVwVfG (insbesondere Art. 3a und 37) und des BayEGovG (insbesondere Art. 3 und 6) zulässig.“
8.24
Anlage 3a zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) – wird wie folgt geändert:
8.24.1
In Nr. 2.1 werden die Wörter „so ermäßigt sich die Zuwendung“ durch die Wörter „so wird die Zuwendung ermäßigt“ ersetzt
8.24.2
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Die Höhe der Zuwendung wird, sofern sie im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzt wurde, durch den Schlussbescheid im zutreffenden Umfang endgültig festgesetzt, im Übrigen ggf. durch Rücknahme oder Widerruf (Art. 48, 49 BayVwVfG) korrigiert.“
8.24.3
Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium auf Grund des § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik und § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik bekannt gegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung oder der Sektorenverordnung oder der Konzessionsvergabeverordnung und Abschnitt 2 der VOB/A) sind zu beachten.“
8.24.4
In Nr. 6.4 Satz 1 wird das Wort „Originalbelege“ durch das Wort „Belege“ ersetzt.
8.24.5
In Nr. 8.2.3 werden der Klammerzusatz und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
8.24.6
Nach der Nr. 8.2.3 wird folgende Nr. 8.2.4 eingefügt:
„8.2.4
die in einem Schlussbescheid endgültig festgesetzte Höhe einer unter Vorbehalt bewilligten Zuwendung hinter dem bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückbleibt.“
8.25
In Anlage 4b zu Art. 44 BayHO – Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) – Nr. 2.2.9 Satz 2 wird die Angabe „(Nr. 6.3.3)“ durch die Angabe „(Nr. 2.2.3)“ ersetzt.
8.26
Muster 4 zu Art. 44 BayHO wird wie folgt geändert:
8.26.1
In Nr. 9.2.1 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 7.2 Satz 2 VVK“ durch die Angabe „Nr. 7.3 Satz 2 VVK“ ersetzt.
8.26.2
Das Beiblatt zum Muster 4 zu Art. 44 BayHO wird aufgehoben.
8.27
In Muster 4a zu Art. 44 BayHO Nr. 5 Buchst. b Abs. 3 werden die Wörter „von 6 v. H. p.a. überschreiten nicht die Bagatellgrenze von 250 €“ durch die Wörter „von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich überschreiten nicht die Bagatellgrenze von 500 €“ ersetzt.
8.28
Die Muster 5, 6 und 6a zu Art. 44 BayHO erhalten die aus dem Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
9.
In VV Nr. 4.3 zu Art. 45 BayHO (Sachliche und zeitliche Bindung) wird das Wort „anderen“ durch die Wörter „nicht übertragbaren“ ersetzt.
10.
Die VV zu Art. 49 BayHO (Einweisung in eine Planstelle) werden wie folgt geändert:
10.1
Nr. 1.4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1
In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 BayBesG“ durch die Angabe „Art. 6 BayBesG“ ersetzt.
10.1.2
In Satz 3 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

„(z. B. bei Arbeitszeitmodellen mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit)“.

10.2
Der Nr. 1.9 wird folgender Absatz angefügt:

„Ist ein Beamter auf Grund gesetzlicher Vorschrift wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.“

10.3
In Nr. 1.12 Halbsatz 1 werden die Wörter „besondere Amtszulage gemäß Art. 27 Abs. 3 BayBesG,“ gestrichen.
10.4
Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1
Teilzeitbeschäftigung

Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit kann ein rückwirkender Widerruf der Teilzeitbeschäftigung zur Folge haben, dass dem Beamten dann auch rückwirkend Bezüge nachgezahlt werden.“

10.5
In Nr. 2.2 Abs. 1 wird die Angabe „(Art. 87 Abs. 3 und 4 BayBG)“ gestrichen.
10.6
In Nr. 4.2 Satz 1 Buchst. b Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „(vgl. die entsprechende Regelung zur Nachweisung der Bezüge und sonstigen Leistungen in Satz 2 der Nr. 2.2 VANBest – Anlage zu den VV zu Art. 50)“ gestrichen.
10.7
Nr. 5.1.2 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
„a)
zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die den Dienststellen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen und anderen Stellen, für die eine Stellenbindung besteht, getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen. Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) sowie Planstellen mit einer Kombination der genannten Zulagen gelten als eigene Besoldungsgruppe. Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter und für Planstellen mit einer Stellenzulage, soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, kann der gesonderte Nachweis auch in anderer geeigneter Form erfolgen.“
11.
Die VV zu Art. 50 BayHO (Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen) werden wie folgt geändert:
11.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 50 wird in Abs. 3 Satz 2 die Angabe „§ 12 Urlaubsverordnung“ durch die Wörter „§ 23 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung“ ersetzt.
11.2
In Nr. 3.2 Satz 2 werden die Wörter „VV Nr. 1.12 und 1.15 zu Art. 49“ durch die Wörter „VV Nrn. 1.10 und 1.13 zu Art. 49“ ersetzt.
11.3
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Art. 50 Abs. 4 hat zum Ziel, die Zahlung von Bezügen aus Leerstellen nach Beendigung einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung zu vermeiden. Hierfür sind bereits im Rahmen der Entscheidung über die Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung geeignete Maßnahmen zu planen und zu ergreifen (z. B. Einstellung von befristeten Aushilfskräften).“
11.4
Die Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO – Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung (VANBest) – wird wie folgt geändert:
11.4.1
Der Nr. 6.2 wird folgender Absatz angefügt:

„Wurde für die Abordnung des Staatsbediensteten eine Planstelle von Kap. 13 03 Tit. 422 01 zur Bewirtschaftung übertragen, sind die zu zahlenden Bezüge, Bezügebestandteile und sonstigen Leistungen abweichend bei Kap. 13 03 Tit. 422 01 nachzuweisen. Dies gilt nicht für Bezügebestandteile oder sonstige Leistungen, für die eine Verbuchung auf einem besonderen Titel vorgeschrieben ist; diese sind weiterhin zulasten der bisherigen Haushaltsstelle(n) nachzuweisen.“

11.4.2
Der Nr. 6.8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zustimmung zum Verzicht auf die Erstattung der Bezüge und sonstigen Leistungen gilt allgemein als erteilt, wenn für die Abordnung eine Planstelle von Kap. 13 03 Tit. 422 01 zur Bewirtschaftung übertragen wurde.“

11.4.3
Die Nrn. 9 bis 9.2 werden durch folgende Nr. 9 ersetzt:
„9.
Zuweisung gemäß § 20 BeamtStG

Wird ein Staatsbediensteter an eine öffentliche oder andere Einrichtung zugewiesen, ist Nr. 6 entsprechend anzuwenden.“

11.4.4
In Nr. 13 werden die Wörter „gelten Nrn. 11.1 und 9.1 Satz 2“ durch die Wörter „gilt Nr. 11.1“ ersetzt.
11.4.5
Nr. 14.3 wird wie folgt gefasst:
„14.3
Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Erstattung bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. Nr. 6.8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
12.
Die VV zu Art. 54 BayHO (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) werden wie folgt geändert:
12.1
In Nr. 1.1 wird die Angabe „1 000 000 €“ durch die Angabe „3 000 000 €“ ersetzt.
12.2
Nr. 1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Tiefbaumaßnahmen (insbesondere Straßenbau) ist eine Abweichung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zur Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 15 v. H. oder mehr als 500 000 € bei Gesamtkosten bis 25 000 000 € oder mehr als 1 000 000 € bei Gesamtkosten über 25 000 000 € oder zu einer über die Schätzung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden wesentlichen Folgekostenerhöhung führt; bei Hochbaumaßnahmen ist eine Abweichung erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Projektplanung oder zur Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 10 v. H., höchstens jedoch 3 500 000 €, führt.“

12.3
In Nr. 1.4 Satz 1 werden die Wörter „gilt im Übrigen die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen zu Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern – RLBau 2011 – vom 25. Mai 2011 (AllMBl. S. 309)“ durch die Wörter „gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau)“ ersetzt.
13.
Die VV zu Art. 55 (Öffentliche Ausschreibung, Verträge) werden wie folgt geändert:
13.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 55 wird Abs. 1 wie folgt gefasst:
„(1)
1Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.“
13.2
Die Nrn. 1 bis 3 werden durch die folgenden Nrn. 1 bis 4 ersetzt:
„1.
Grundsatz der Vergabe
1.1
Lieferungen und Leistungen sind entweder im Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit vorherigem Teilnahmewettbewerb zu vergeben, damit die verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen eines geordneten Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
1.2
In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach der Natur des Geschäfts oder wegen besonderer Umstände abgesehen werden kann, ergibt sich insbesondere aus den in Nr. 2 genannten Vergabevorschriften (z. B. gemäß § 8 Abs. 3 UVgO oder § 3a Abs. 2 VOB/A).
1.3
Soweit für die in der Regel erforderliche Wartung der staatseigenen betriebstechnischen Anlagen geeignetes staatliches Betriebspersonal nicht zur Verfügung steht, ist bei der Beschaffung dieser Anlagen die Wartung mit auszuschreiben oder mit anbieten zu lassen und bei der Wertung der Firmenangebote zu berücksichtigen. Das gilt sinngemäß auch für andere Einrichtungen, die der Wartung bedürfen, z. B. für bestimmte medizinische und wissenschaftliche Geräte.
2.
Vergabevorschriften
Soweit der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet, sind bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen in der jeweils geltenden Fassung insbesondere anzuwenden:
2.1
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),
2.2
für die Vergabe von Bauleistungen der Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
2.3
die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) einschließlich
a)
der Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR),
b)
der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie,
c)
der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über das Öffentliche Auftragswesen – Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit und
d)
der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Scientology-Organisation (öAScientO),
2.4
die IT-Richtlinien für die bayerische Staatsverwaltung – Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) – BayITR-08.
3.
Anlassbezogene Ressortabstimmung bei Regelungsbedarf
Besondere Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der UVgO und der VOB sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind vor ihrem Erlass zwischen den zuständigen Staatsministerien abzustimmen und soweit wie möglich zu vereinheitlichen.
4.
Vergabe von Forschungsvorhaben oder Gutachten
Vor der Vergabe von Forschungsvorhaben oder Gutachten, welche die Gewinnung oder Bereitstellung statistischer Daten erfordern, ist unter Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung zu klären, ob statistisches Material vorhanden ist, das der Auftragnehmer verwenden kann; dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob und inwieweit die vorgesehenen Arbeiten vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung durchgeführt oder unterstützt werden können.“
14.
Die VV zu Art. 59 BayHO (Veränderung von Ansprüchen) wird wie folgt geändert:
14.1
Die Nr. 1.4.2 Satz 2 sowie die Nrn. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 werden aufgehoben.
14.2
Nach Nr.1.4.2 wird folgende Nr. 1.4.3 eingefügt:
„1.4.3
1Von der Erhebung von Zinsen ist abzusehen in Fällen der VV Nr. 8.8 zu Art. 44 BayHO und der Nr. 8.8 VVK. 2Von der Erhebung der Zinsen ist grundsätzlich abzusehen, wenn der Zinsanspruch jährlich weniger als 31 € oder – wenn der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Staates oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist – 36 € beträgt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Erhebung eines niedrigeren Zinsanspruchs von der zuständigen Dienststelle ausdrücklich angeordnet wird. 4Darüber hinaus kann von der Erhebung von Zinsen abgesehen werden, wenn der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.“
14.3
Der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO (Kleinbeträge) wird wie folgt geändert:
14.3.1
In Nr. 5 wird Satz 2 gestrichen.
14.3.2
Es wird folgende Nr. 6.3 angefügt:
„6.3
Von einer Festsetzung und Erhebung von Säumniszuschlägen von weniger als 31 € ist abzusehen, soweit die zu deren Entstehung maßgeblichen Rechtsgrundlagen keine speziellen Verzichtsregelungen enthalten.“
15.
Die VV zu Art. 60 BayHO (Vorschüsse, Verwahrungen) werden wie folgt geändert:
15.1
In Nr. 2.1 Satz 2 wird die Angabe „(VV Nr. 4.5.4 zu Art. 70)“ durch die Wörter „(VV Nr. 4.6 Satz 1 zu Art. 70)“ ersetzt.
15.2
In Nr. 3.1 wird die Angabe „(VV Nr. 4.5.4 zu Art. 70)“ durch die Angabe „(VV Nr. 4.7 zu Art. 70)“ ersetzt.
16.
In Nr. 3.3.6 Satz 2 der VV zu Art. 64 BayHO (Grundstücke) werden die Wörter „für Finanzen“ gestrichen und nach dem Wort „Staatsministerium“ wird folgende Fußnote 7 eingefügt:

7 vgl. das FMS vom 19. Dezember 2007 (Az.: 43 - VV 2000 - 15 - 48 288/07)“

17.
In Nr. 3 Satz 4 der VV zu Art. 65 BayHO (Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen) wird die Angabe „VV Nr. 15.6 zu Art. 44 Abs. 1“ durch die Angabe „VV Nr. 16.6 zu Art. 44“ ersetzt.
18.
Die VV zu Art. 70 BayHO (Zahlungen) werden wie folgt geändert:
18.1
Die Nrn. 5.1 bis 5.5 werden durch die folgenden Nrn. 5.1 bis 5.3 ersetzt:
„5.1
Die förmliche Zahlungsanordnung ist zu begründen
a)
durch Unterlagen nach Nr. 5.2 und
b)
erforderlichenfalls durch eine Begründung nach Nr. 5.3.
5.2
1Begründende Unterlagen (z. B. Verträge, Rechnungen über Lieferungen und Leistungen, amtliche Festsetzungen) für förmliche Zahlungsanordnungen verbleiben bei der anordnenden Dienststelle. 2Jedoch muss durch gegenseitige Hinweise gewährleistet sein, dass die begründenden Unterlagen und die förmliche Zahlungsanordnung für Zwecke der Rechnungsprüfung zusammengeführt werden können. 3In einem automatisierten Verfahren muss die begründende Unterlage die sachliche und die zeitliche Zuordnung zu dem Datensatz erkennen lassen. 4Soweit für den weiteren Vollzug von schriftlichen Zahlungsanordnungen Unterlagen erforderlich sind, sind sie dieser beizufügen.
5.3
1Soweit der Zweck und der Anlass der Zahlung aus den Unterlagen nach Nr. 5.2 nicht vollständig hervorgehen, müssen sie in der förmlichen Zahlungsanordnung so eindeutig angegeben sein, dass die ihr zugrundeliegende Verwaltungsmaßnahme zweifelsfrei ersichtlich ist. 2Dabei sind insbesondere der Gegenstand und der Rechtsgrund der Zahlung anzugeben. 3Gegebenenfalls – insbesondere bei der Aufteilung von Beschaffungs- und Bewirtschaftungskosten auf mehrere Dienststellen – ist die Berechnung des Betrages zu erläutern und, soweit die Ersatzpflicht eines Dritten in Frage kommt, auch zur Ersatzfrage Stellung zu nehmen.“
18.2
In Nr. 7.2.1 wird der Wortlaut vor Satz 2 wie folgt gefasst:

„Richter, Beamte, die in der dritten oder vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben, Rechtspfleger oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 9b.“

18.3
In Nr. 7.2.3 wird der Wortlaut vor Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„die durch schriftliche Anordnung der Dienststellenleitung oder des Beauftragten für den Haushalt ermächtigten Beamten, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben, oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 5.“

18.4
In Nr. 11.6 Buchst. d wird die Angabe „15.2“ durch die Angabe „15.4“ ersetzt.
18.5
Nr. 11.7 wird wie folgt geändert:
18.5.1
Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c)
von Gebühren, die durch den Anschluss der Kasse an Kreditinstitute oder an elektronische Bezahlplattformen (wie z. B. ePayment- und Kreditkartengebühren) entstehen;“
18.5.2
Buchst. d wird wie folgt gefasst:
„d)
von Zinsen, die für Guthaben in laufender Rechnung bei Kreditinstituten einbehalten werden und für andere Zinsen (vgl. Anlage zu den VV zu Art. 34 [Zins – A]).“
18.6
Die Nrn. 18.1 bis 18.6 werden wie folgt gefasst:
„18.1
Dem Einsatz von Online-Banking-Verfahren wird allgemein zugestimmt, sofern das dafür eingesetzte System den jeweils geltenden allgemeinen Sicherheitsstandards im Zahlungsverkehr (z. B. Zwei-Faktor-Authentifizierung) entspricht.
18.2
Anfallende Kosten für die Verfahren sind von den jeweiligen Dienststellen zu tragen.
18.3
1Die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren ist vom Dienststellenleiter zu beantragen. 2Dies gilt nicht für Kreditkarteninhaber, die für die Nutzung der Kreditkarte das Online-Banking-Verfahren selbst beantragen können.
18.4
Die für eine Zugangsberechtigung und Auftragsfreigabe vorgesehenen Sicherheitskriterien (z. B. PIN) dürfen nur den für das Bankkonto Verfügungsberechtigten bekannt und zugänglich sein.
18.5
1Die für die Authentifizierung und Autorisierung von Zahlungen erforderlichen Komponenten (z. B. PIN-Nummer) sind sicher aufzubewahren, dürfen nicht im EDV-System hinterlegt werden und dürfen Unberechtigten nicht zugänglich sein. 2Online-Banking Anwendung und Komponenten zur Authentifizierung bzw. Autorisierung (z. B. TAN-App) dürfen nicht auf dem gleichen Gerät ausgeführt werden.
18.6
Sicherheitsvorgaben der Bank (z. B. bei der Handhabung von Passwörtern) sind zu beachten.“
18.7
In Nr. 19.2 werden die Wörter „und innerhalb der Kasse“ gestrichen.
18.8
In Nr. 21 Satz 3 wird nach dem Wort „bestimmt“ ein Komma eingefügt.
18.9
Nr. 22 wird wie folgt gefasst:
„22
1Der für die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen maßgebliche Einzahlungstag bestimmt sich nach Satz 3. 2Der maschinell gespeicherte tatsächliche Einzahlungstag kann davon abweichen. 3Als Einzahlungstag gilt bei
a)
Überweisung der Tag des Eingangs auf dem Konto der Kasse oder Zahlstelle;
b)
Lastschriftverfahren der Fälligkeitstag; wird eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erst nach dem Fälligkeitstag erteilt gilt der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung als Einzahlungstag;
c)
Kartenzahlverfahren oder elektronischen Zahlungssystemen der Tag der Akzeptanz;
d)
Verrechnung im Wege der Aufrechnung der Tag, an dem die Aufrechnung erklärt wird;
e)
Zahlung in bar der Tag der Übergabe oder Übersendung;
f)
Zahlung mittels Zahlungsanweisung oder durch Übergabe oder Übersendung von Schecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs bei der Kasse, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
18.10
In Nr. 23.2 Buchst. b Doppelbuchst. bb werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)“ ersetzt.
18.11
In Nr. 24.3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „(§§ 979 bis 983 BGB in Verbindung mit § 10a der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Fundbehörden – FundV).“ ersetzt.
18.12
Nr. 33.7.3 wird aufgehoben.
19.
Die VV zu Art. 71 BayHO (Buchführung) werden wie folgt geändert:
19.1
Nach der Gesetzeswiedergabe wird die Angabe „Zu Art. 71 Abs. 1:“ durch die Angabe „Zu Art. 71 Abs. 1 und 2:“ ersetzt.
19.2
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Nrn. 23, 24 und 25 jeweils das Wort „Aufbewahrungszeiten“ durch das Wort „Aufbewahrungsfristen“ ersetzt.
19.3
Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Buchführung ist das lückenlose, richtige, zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnen aller Zahlungen und sonstigen kassenmäßigen Vorgänge aufgrund von Belegen.“

19.4
Der Nr. 6.2.2 Buchst. b wird ein Komma angefügt.
19.5
Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
19.5.1
Dem Satz 3 wird die Satznummerierung „3“ vorangestellt.
19.5.2
Die bisherigen Satznummerierungen „3“ und „4“ werden die Satznummerierungen „4“ und „5“.
19.6
Der Nr. 11.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Zahlstellen besonderer Art sind von der Führung eines Kontogegenbuchs befreit, wenn über das Konto des Kreditinstituts lediglich Auffüllungen und Ablieferungen gebucht werden.“

19.7
Nr. 11.3 wird wie folgt geändert:
19.7.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
19.7.2
Satz 2 wird aufgehoben.
19.8
Nr. 12.1 wird wie folgt geändert:
19.8.1
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt.
19.8.2
In Satz 3 wird die bisherige Satznummerierung „2“ die Satznummerierung „3“.
19.9
In Nr. 13.3 werden nach dem Wort „Verrechnung“ die Wörter „oder Buchausgleich“ eingefügt.
19.10
Nr. 13.5 wird aufgehoben.
19.11
Nr. 22.6 wird wie folgt gefasst:
„22.6
1Die in den Nrn. 23 bis 25 bestimmten Aufbewahrungsfristen beginnen für die Buchführung mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie geführt wurde. 2Wird die Buchführung für mehrere Haushaltsjahre geführt, so beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Buchung erfolgte. 3Für die übrigen Unterlagen nach Nr. 22.1 beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie bestimmt sind oder in dem sie letztmals galten. 4Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr beginnt die Aufbewahrungsfrist für die Rechnungslegungsdaten und -bücher, die Rechnungsbelege und die sonstigen Rechnungsunterlagen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem Rechnung zu legen ist. 5Bei Baumaßnahmen der Obergruppen 75 bis 78 beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme beendet wurde.“
19.12
In Nr. 23.2 Satz 1 wird nach dem Wort „Belege“ die Angabe „(vgl. VV Nr. 3 zu Art. 75)“ eingefügt.
19.13
Nr. 24.2 wird wie folgt gefasst:
„24.2
Zehn Jahre sind die Nebenlisten nach Nr. 17.4 aufzubewahren.“
19.14
In Nr. 24.3 Buchst. c wird die Angabe „Buchst. a“ durch die Angabe „Buchst. b“ ersetzt.
19.15
Nr. 25 wird wie folgt geändert:
19.15.1
In der Überschrift wird das Wort „übrige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
19.15.2
Im Wortlaut wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit es keine gesonderten Aufbewahrungsfristen gibt.“ ersetzt.
19.16
In Nr. 22.4 erste und zweite Nennung, Nrn. 22.5, 22.7, 23, 24, 25, 26.1 Satzteil vor Buchst. a und Nr. 28 Satz 1 wird jeweils das Wort „Aufbewahrungszeiten“ durch das Wort „Aufbewahrungsfristen“ ersetzt.
20.
Die VV zu Art. 73 BayHO (Vermögensnachweis) werden wie folgt geändert:
20.1
In Nr. 3.3.3 wird die Angabe „410 €“ durch die Angabe „800 €“ ersetzt.
20.2
Nr. 3.5 wird wie folgt geändert:
20.2.1
In Satz 2 wird das Wort „Abgangsbuchung“ durch das Wort „Austragung“ ersetzt.
20.2.2
In Satz 3 wird das Wort „Aufbewahrungszeiten“ durch das Wort „Aufbewahrungsfristen“ ersetzt.
21.
Die VV zu Art. 74 BayHO (Buchführung bei Staatsbetrieben) werden wie folgt geändert:
21.1
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
1Beim Tagesabschluss festgestellte Minderbeträge zwischen Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ab 2 500 € sind dem zuständigen Staatsministerium anzuzeigen. 2Gleiches gilt, wenn die festgestellten Minderbeträge im Laufe des Geschäftsjahres den Betrag von 5 000 € überschreiten.“
21.2
Der Nr. 5 werden folgende Sätze 3 bis 6 angefügt:

3Die Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und – soweit beauftragt – nach § 53 HGrG hat in Anwendung oder in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. festgelegten Prüfungsstandards (IDW PS 200 bis 399 und 720 Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz, Prüfungsdurchführung und Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG) zu erfolgen. 4Die Prüfung des Jahresabschlusses wird durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mit Einwilligung des für staatliche Beteiligungen und Eigenbetriebe zuständigen Staatsministeriums durch dessen Abschlussprüfer durchgeführt. 5Der Staatsbetrieb trägt die Kosten der öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer für die Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und § 53 HGrG unmittelbar, bei Prüfung durch Abschlussprüfer des für staatliche Beteiligungen und Eigenbetriebe zuständigen Staatsministeriums den entstehenden Personal- und Sachaufwand einschließlich der Reisekosten der Abschlussprüfer nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. 6Sätze 1 und 5 gelten auch in Fällen der Anordnung von Sonderprüfungen, Organisations-, Wirtschaftlichkeits- sowie Datenschutz- und Datensicherheitsprüfungen.“

22.
Die VV zu Art. 78 BayHO (Unvermutete Prüfungen) werden wie folgt geändert:
22.1
Die Nrn. 1 bis 2.3 werden durch die folgenden Nrn. 1 bis 2.2 ersetzt:
„1.
Zu prüfende Stellen
1.1
Örtlich zu prüfen sind
a)
Kassen (mit Ausnahme der Finanzkassen),
b)
Zahlstellen, auch solche besonderer Art im Sinn der Nr. 10 ZBest (Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO),
c)
Stellen, die ein Bestandsverzeichnis (Art. 73 BayHO) zu führen haben,
d)
die für Buchungen zuständigen Stellen der Staatsbetriebe, behördeneigene Kantinen und Sondervermögen.
1.2
1Überörtlich zu prüfen sind
a)
Kassen,
b)
Zahlstellen,
c)
die für Buchungen zuständigen Stellen der Staatsbetriebe, behördeneigene Kantinen und Sondervermögen.
2Zahlstellen besonderer Art und Stellen, die ein Bestandsverzeichnis zu führen haben, können überörtlich geprüft werden. 3Nicht zu prüfen sind Kreiskassen, soweit diese als Zahlstellen der Staatsoberkasse handeln.
2.
Zuständigkeit
2.1
1Die örtliche Prüfung obliegt der Stelle, der die zu prüfende Stelle organisatorisch angehört. 2Der Leiter der Dienststelle bzw. des Staatsbetriebs oder ein Beauftragter führt die örtlichen Prüfungen durch.
2.2
Die überörtliche Prüfung obliegt
a)
bei der Staatshauptkasse dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium,
b)
bei der Landesjustizkasse dem Oberlandesgericht Bamberg,
c)
bei den Finanzkassen dem Bayerischen Landesamt für Steuern,
d)
bei den für Buchungen zuständigen Stellen der Staatsbetriebe, behördeneigenen Kantinen und Sondervermögen dem Prüfer, der vom zuständigen Staatsministerium bestellt wurde und der mit Anordnungs-, Zahlung- oder Buchführungsaufgaben oder mit der örtlichen Prüfung dieser Einrichtungen nicht betraut sein darf,
e)
in allen anderen Fällen dem Landesamt für Finanzen.“
22.2
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
22.2.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
22.2.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Finanzkassen werden nur unvermutet geprüft.“

22.3
In Nr. 5.1 wird Satz 4 aufgehoben.
22.4
Nr. 10.3 wird aufgehoben.
22.5
Die Nrn. 10.4 und 10.5 werden die Nrn. 10.3 und 10.4.
22.6
Die Nrn. 11 bis 11.2 werden aufgehoben.
22.7
Die Nrn. 12 und 13 werden die Nrn. 11 und 12.
22.8
Die neue Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„12.
Prüfung von Staatsbetrieben, behördeneigene Kantinen und Sondervermögen
12.1
1Staatsbetriebe sind jährlich mindestens einmal örtlich zu prüfen. 2Die Niederschrift über örtliche Prüfungen ist auch dem nach Nr. 2.2 für überörtliche Prüfungen zuständigen Kassenprüfer zu übermitteln.
12.2
1Staatsbetriebe, behördeneigene Kantinen und Sondervermögen sind
a)
mindestens alle drei Jahre überörtlich oder
b)
aus besonderem Anlass örtlich oder überörtlich unvermutet zu prüfen.

2Soweit bei Staatsbetrieben mit Blick auf Größe und Umfang auf eine Prüfung nach § 53 HGrG verzichtet wurde, ist jährlich mindestens einmal eine unvermutete überörtliche Prüfung durchzuführen.“

23.
Die VV zu Art. 79 BayHO (Staatskassen, Verwaltungsvorschriften) werden wie folgt geändert:
23.1
In Nr. 4.3 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
23.2
Die Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO (Zahlstellenbestimmungen – ZBest) wird wie folgt geändert:
23.2.1
Nr. 9.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Durch die direkte Anbindung an das Kassenbuchführungsverfahren werden das Zahlstellenbuch durch die Tagesliste und den Tagesabschluss sowie die Titelverzeichnisse durch die Buchungsdatei der zuständigen Oberkasse ersetzt.“

23.2.2
Nr. 10.3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Für die Aufschreibung der Einzahlungen, die unverzügliche Ablieferung und die Abrechnung der angenommenen Beträge ist Nr. 13 entsprechend anzuwenden.“

23.2.3
In Nr. 13.6 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ durch das Wort „anordnenden“ ersetzt.
23.2.4
In Nr. 16 wird der Wortlaut wie folgt gefasst:

„Die Bestimmungen für die Verwendung von Gerichtskostenstemplern (GK-Stempler-Best) und die Bestimmungen für die Verwendung von Gebührenstemplern bei den Barzahlungs- und Geldannahmestellen (Geb-Stempler-Best) sind zu beachten.“

23.3
Die Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO (Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Einzahlungen und Auszahlungen für die Justizbehörden) wird wie folgt geändert:
23.3.1
In Nr. 3.1 Satz 1 wird die Angabe „Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)“ durch die Angabe „Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)“ ersetzt.
23.3.2
In Nr. 5.5 Satz 1 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
23.3.3
In Nr. 5.9 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Angabe „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
23.3.4
In Nr. 10.1 Satz 1 und Nr. 11.1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
24.
In den VV zu Art. 80 BayHO (Rechnungslegung) wird in der Gesetzeswiedergabe des Art. 80 in Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort „bestimmt“ das Wort „das“ eingefügt.

§ 2

Änderung der EDV-Bestimmungen-Kasse

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die EDV-Bestimmungen-Kasse (EDVBK) vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 146) wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 3.2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)
im schriftlichen Anordnungsverfahren mit einem Buchungsbeleg. 2Als Buchungsbelege sind insbesondere Vordrucke nach den Mustern dieser Bekanntmachung oder Zahlungsanzeigen zu verwenden. 3Die Buchungsbelege sind von der ASt zu fertigen und durch einen Anordnungsbefugten zu unterschreiben. 4Soweit die Kasse vor der ASt mit der Zahlung befasst ist, bereitet sie den Buchungsbeleg vor und übersendet ihn der ASt zur Ergänzung.“
2.
Nach Nr. 3.4 wird folgende Nr. 3.5 eingefügt:
„3.5
1In dringenden Ausnahmefällen können Zahlungsanordnungen oder Buchungsbelege vorab per Fax oder per E-Mail als PDF an die Kasse übermittelt werden. 2Das Original ist jeweils nachzureichen. 3Auf dem vorab übermittelten Dokument ist der Vermerk „Vorab per Fax“ oder „Vorab per E-Mail“ anzubringen.“
3.
Nr. 6.2.1.5.2 wird wie folgt geändert:
3.1
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

2In einigen Ländern (Vereinigte Arabische Emirate, China, Kambodscha, Russland, Indien, Jordanien, Malaysia, Philippinen, Thailand) sind bei Zahlungen gesonderte Formvorschriften zu beachten. 3Nähere Informationen hierzu sind bei Bedarf bei der jeweiligen Kasse zu erfragen oder der Internetseite des LfF – Information der Staatsoberkasse (http://www.lff.bayern.de/produkte/kabu/index.aspx#info stok) zu entnehmen.“

3.2
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.
4.
Nr. 6.2.1.6.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Muster kann nicht für Vollverrechnungen bei unterschiedlichen HKZ, die Verrechnung von Auszahlungen mit steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben im EU-Binnenmarkt sowie für Abschlags- oder Schlusszahlungen verwendet werden.“

5.
Der Nr. 6.3.3.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Umbuchungen bei unterschiedlichen HKZ sind nicht möglich.“

6.
Nr. 7.12.1 wird wie folgt gefasst:
„7.12.1
1Der BIC (auch bekannt als SWIFT-Code) ist das internationale Kennzeichen eines Kreditinstituts. 2Er besteht aus acht oder elf Stellen. 3Bei SEPA-Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt die sogenannte IBAN-only-Regelung, wonach auf die Angabe des BIC verzichtet werden kann. 4Bei Zahlungen ab 3 000 000 EUR ist entgegen Satz 3 der BIC immer zur IBAN anzugeben. 5Gleiches gilt bei Zahlungen, die ausnahmsweise aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit als Eilzahlungen abzuwickeln sind. 6Bei SEPA-Zahlungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums (Schweiz, Monaco, San Marino, Andorra, Vatikanstadt, Saint Pierre und Miquelon, Guernsey, Isle of Man sowie Jersey) ist weiterhin der BIC zur IBAN anzugeben.“
7.
Der Nr. 7.14.1 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr ist Nr. 6.2.1.5.2 Satz 2 und 3 zu beachten.“

8.
Nr. 7.15.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Auszahlungen dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (Art. 34 Abs. 2 BayHO), jedoch spätestens zum Fälligkeitstag.“

9.
In Nr. 7.18.1 werden die Wörter „8 = Säumniszuschläge nach § 77 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.“ durch die Wörter „8 = Säumniszuschläge nach § 160 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.“ ersetzt.
10.
In Nr. 7.114.2 werden die Sätze 2 und 3 durch den nachfolgenden Satz 2 ersetzt:

2Bei einmaligen und wiederkehrenden Auszahlungen ist ein Schlüssel anzugeben.“

11.
Nach Nr. 7.118.2 wird folgende Nr. 7.118.3 eingefügt:
„7.118.3
1Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren, sind auch bei Überschreitung der in Nr. 7.118.1 Satz 1 genannten Betragsgrenze nicht meldepflichtig (vgl. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV). 2Für diese Zahlungen ist der Schlüssel „ZZZ“ anzugeben.“
12.
Der Nr. 7.119 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei Zahlungen in jeglicher Währung mit Empfängerland EU/EWR darf nur der Schlüssel 00 vorgegeben werden.“

13.
Nr. 7.120 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)
es sich um eine Scheckzahlung handelt (Schlüssel „20“ oder „30“ in Feld-Nr. 117) und bezüglich des Scheckempfängers (Feld‍-‍Nr. 07) Abweichungen bestimmt werden (Ordervermerk).“
14.
Die Muster 01 und 09 erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

§ 3

Änderung der Haushaltsaufstellungsrichtlinien

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Haushaltsaufstellungsrichtlinien (HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl. S. 75), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 15.2 Satz 2 wird nach der Angabe „(Art. 34 Abs. 1 BayBesG)“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder mit einer besonderen Amtszulage (Art. 27 Abs. 3 BayBesG)“ gestrichen.
2.
In Nr. 16.4.1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall“ durch die Wörter „pro Liegenschaft und Kalenderjahr“ ersetzt.
3.
Nr. 16.4.4 wird wie folgt gefasst:
„16.4.4
Im Übrigen sind für die Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) zu beachten.“
4.
Nach Nr. 16.8 wird folgende Nr. 16.9 eingefügt:
„16.9
Kosten im Geltungsbereich der BuchProzVerglBek

Kosten, deren Verbuchung durch die BuchProzVerglBek geregelt ist, sind entsprechend den in der BuchProzVerglBek niedergelegten buchungstechnischen Grundsätzen zu veranschlagen. Soll gemäß Nr. 10 der BuchProzVerglBek ausnahmsweise im Einzelfall eine abweichende Veranschlagung vorgenommen werden, so ist dies durch besondere Erläuterung kenntlich zu machen und zu begründen. Für Einnahmen, deren Verbuchung durch die BuchProzVerglBek geregelt ist, gilt Entsprechendes.“

5.
In Nr. 18.1 wird die Angabe „1 000 000 €“ durch die Angabe „3 000 000 €“ ersetzt.
6.
In Nr. 18.1.1 wird die Angabe „Abschnitt D Nr. 1 RLBau 2011“ durch die Wörter „die RLBau, insbesondere Abschnitt D Nr. 1 der Anlage,“ ersetzt.
7.
In Nr. 18.1.2 wird die Angabe „50 000 € und 1 000 000 €“ durch die Angabe „200 000 € und 3 000 000 €“ ersetzt.
8.
In den Nrn. 18.2 und 18.2.1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „1 000 000 €“ durch die Angabe „3 000 000 €“ ersetzt.
9.
Nr. 18.2.4 wird wie folgt gefasst:
„18.2.4
Die Bestimmungen über den „Bedarf Flächen und Qualitäten“ (Muster M4 der Anlage zur RLBau) sind zu beachten.“
10.
In der HaR – Anlage 1 (Anleitung über Haushaltsvermerke) wird Nr. 6 Abs. 3 wie folgt gefasst:

„Der Ansatz dient der Verstärkung der Tit. 421 01 bis 422 35 (ohne Titel innerhalb von TG) und der Tit. 428 01 bis 428 25 (ohne Tit. 428 12). Nicht gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben dürfen nur im Rahmen allgemeiner Besoldungs- und Tariferhöhungen verstärkt werden. Aus dem Ansatz dürfen ferner der Tit. 443 15 (Ballungsraumzulage) sowie im Sammelkapitel die TG 61 bis 65 verstärkt werden. Rechnungsmäßiger Nachweis bei den einschlägigen Titeln und Kapiteln. Minderausgaben bei den verstärkungsfähigen Titeln dürfen zur Verstärkung dieses Ansatzes verwendet werden.“

§ 4

Änderung der Haushaltsvollzugsrichtlinien 2019/2020

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Haushaltsvollzugsrichtlinien 2019/2020 (HvR 2019/2020) vom 31. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 224) wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 5.13.4 wird die Angabe „– RLBau 2011 –“ durch die Angabe „(RLBau)“ ersetzt.
2.
Nr. 5.13.6 wird wie folgt geändert:
2.1
In Satz 1 wird die Angabe „1 000 000 €“ durch die Angabe „3 000 000 €“ ersetzt.
2.2
In Satz 3 wird die Angabe „RLBau 2011“ durch die Angabe „Anlage zur RLBau“ ersetzt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor

Anlagen