2129.1-U
Richtlinien zum Umwelt-Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“
im Klimaschutzprogramm Bayern 2050
(Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 5. Dezember 2019, Az. 71d-U8701-2019/2-15
1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit auch der Klimaschutz (einschließlich der Bewältigung der Folgen des Klimawandels) ist eine Aufgabe von Verfassungsrang, die vor allem auch dem Staat obliegt (vergleiche Art. 20a des Grundgesetzes und Art. 141 Abs. 1 der Verfassung). 2Der Freistaat Bayern unterstützt daher ausgewählte Vorhaben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe beitragen. 3Er gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften – VV –, vor allem der VV zu Art. 44 BayHO sowie der VV für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO), Zuwendungen für Vorhaben zum Schutz des Klimas sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
- 1.1
- Zweck der Zuwendung
1Die Zuwendung soll insbesondere Kommunen bei der systematischen Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben zur
- Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie der
- Bewältigung der Folgen des Klimawandels
unterstützen. 2Sie soll helfen, bisher nicht erfasste Aspekte des Klimaschutzes außerhalb des Bereichs Energie zu berücksichtigen. 3Die Zuwendung schließt deshalb die in Energieförderprogrammen des Freistaates Bayern erfassten Fördergegenstände (zum Beispiel Energieforschung, Energienutzungspläne, Energiecoaching, kommunaler Energiewirt) aus.
- 1.2
- Ziel der Zuwendungen
Ziel der Zuwendungen ist es insbesondere,
- Potentiale zur Verbesserung des Klimaschutzes durch Einsparung von Treibhausgasemissionen aufzuzeigen,
- individuelle Möglichkeiten zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels zu evaluieren,
- die Umsetzung investiver Klimaschutzmaßnahmen anzustoßen,
- innovative Technologien und Leuchtturmprojekte zu stärken.
2.
Gefördert werden folgende Vorhaben, sofern hierfür nicht bereits die Möglichkeit der Gewährung einer Zuwendung aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern besteht:
- 2.1
- Vorhaben zum Klimaschutz
- 2.1.1
- 1Vorbereitung der systematischen Minderung von Treibhausgasemissionen durch
- den Aufbau und die Ausweitung eines Energie- und Klimaschutzmanagements in öffentlichen Gebäuden;
- die Erstellung eines Klimaschutzkonzepts (Konzepts zur Minderung von Treibhausgasen) durch einen externen Klimaschutzmanager;
- die Teilnahme an Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug, gegebenenfalls mit Zertifizierung.
2Die Vorhaben nach Satz 1 haben folgende Elemente zu beinhalten:
- Analyse der Ausgangssituation,
- Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie Bewertung der Realisierbarkeit mit Vertretern der Kommune,
- Fortschrittsanalyse mit Erfolgskontrolle bei Abschluss der Maßnahme.
3Die Förderung zielt auf die Durchführung des Vorhabens und die Erlangung von Erkenntnisgewinn ab. 4Die Projektlaufzeit ist auf drei Jahre begrenzt.
- 2.1.2
- 1Erarbeitung von Mobilitätskonzepten zur
- Darstellung von klimaverträglichen Mobilitätsangeboten (vorwiegend) im ländlichen Raum,
- Vorbereitung von CarSharing-Angeboten (zum Beispiel Werbung für Eigeninitiativen vor Ort, Infotage).
2Ein Mobilitätskonzept soll von einem Sachverständigen ausgearbeitet werden und folgende Bestandteile enthalten:
- Analyse und Bewertung des Ist-Zustandes,
- Ermittlung von Mobilitätsbedürfnissen unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte und regionaler Besonderheiten,
- Erstellung eines Aktionsplanes mit Zeitplan, Kostenschätzung und erreichbaren Klimaschutzzielen.
- 2.2
- Vorhaben zur Vorbereitung der Bewältigung des Klimawandels
1Gefördert wird die Erstellung eines Klimaanpassungskonzepts, das möglichst alle klimaanpassungsrelevanten Bereiche einer Kommune berücksichtigt (zum Beispiel durch die systematische Anwendung des „Klima-Checks“, insbesondere in den kommunalen Bereichen Planen und Bauen, Straßenunterhalt, öffentliche Gebäude, Ver- und Entsorgung, Bevölkerungsschutz, Gewässer 3. Ordnung). 2Das Klimaanpassungskonzept hat folgende Punkte zu beinhalten:
- Analyse und Bewertung der Ausgangssituation: Sammlung von Informationen zum Klimawandel und seinen Folgen für die jeweilige Kommune;
- Aufzeigen möglicher Vorhaben zur Anpassung, Entwicklung von Strategien zur Umsetzung (Zeitpläne) und gegebenenfalls Planung von Vorhaben zur Klimaanpassung zusammen mit Vertretern der Kommune;
- Bewertung der Vorhaben hinsichtlich Wirksamkeit und Realisierbarkeit mit Vertretern der Kommune.
3Eine intensive Beteiligung der Akteure ist sicherzustellen (Entscheidungsträger aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie wichtige externe Akteure und Multiplikatoren). 4Es ist mindestens ein Workshop mit den relevanten Akteuren sowie eine abschließende Informationsveranstaltung inklusive Präsentation der Ergebnisse durchzuführen. 5Der Kommune ist ein Abschlussbericht, inklusive Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, zu übergeben.
- 2.3
- Durchführung von Informations- und Weiterbildungsprogrammen
1Programme zu Vorhaben für die Klimaanpassung in bayerischen Unternehmen und im Handwerk, insbesondere die Durchführung von Schulungen gemäß Weiterbildungskonzept „Betrieblicher Klimaanpassungsmanager“, sind förderfähig. 2Anbieter beruflicher Aus- und Weiterbildung werden in die Lage versetzt, entsprechende Kurse vergünstigt anzubieten. 3Ein Kurs soll ab einer Zahl von mindestens fünf Teilnehmern durchgeführt werden.
- 2.4
- Umsetzung von Vorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen
1Die Umsetzung solcher Vorhaben ist förderfähig, wenn diese im Rahmen einer Maßnahme nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien oder im Rahmen einer vergleichbaren Maßnahme als Handlungsoption identifiziert wurden und nachweislich zu einer wesentlichen Senkung der Treibhausgasemission um wenigstens 10 % oder einer Unterschreitung des Grenzwerts der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) in gleichem Umfang führen (Vorher-Nachher-Vergleich). 2Die erzielbare Einsparung von Treibhausgasemissionen ist im Antrag ausführlich darzulegen. 3Nach Abschluss des Vorhabens ist der Nachweis der Einsparung durch Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. 4Mit der Umsetzung ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss der vorbereitenden Maßnahme gemäß Nr. 2.1 zu beginnen. 5Im Rahmen von Qualitätsmanagementprozessen evaluierte Handlungsoptionen können bereits vor Abschluss dieses Qualitätsmanagementverfahrens als Aufbauförderung beantragt werden.
- 2.5
- Umsetzung von Vorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen in Gestalt von Demonstrationsvorhaben oder Pilotprojekten
1Ergänzend zu den Fördermöglichkeiten der Nr. 2.4 kann ein Vorhaben als Demonstrationsvorhaben gefördert werden, wenn es geeignet ist, die klimaschutzrelevante Wirkung in der Öffentlichkeit darzustellen und zur Nachahmung anzuregen. 2Ein Vorhaben kann dann als Pilotprojekt gefördert werden, wenn es sich innovativer Technik bedient, die bislang nicht staatlich gefördert wurde.
- 2.6
- Umsetzung von Vorhaben zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels
1Die Umsetzung von Vorhaben aufgrund der Ergebnisse aus Vorhaben nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien ist ausschließlich in Form von Demonstrationsvorhaben oder Pilotprojekten förderfähig. 2Die Voraussetzungen der Nr. 2.5 gelten entsprechend.
3.
1Zuwendungen nach den Nrn. 2.1, 2.2, 2.4, 2.5 und 2.6 können bayerische Kommunen und deren Zusammenschlüsse (Zweckverbände), Kommunalunternehmen und andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (letztere nur dann, wenn sie sich mehrheitlich in kommunaler Hand befinden) sowie Partner der Bayerischen Klima-Allianz erhalten. 2Zuwendungen nach Nr. 2.3 können geeignete Anbieter der beruflichen Aus- und Weiterbildung erhalten. 3Bei einem interkommunalen Vorhaben, bei dem nicht ein Zweckverband als Antragsteller auftritt, ist Zuwendungsempfänger die antragstellende Kommune.
4.
- 4.1
- Kombination mit der Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
1Sofern Vorhaben nach den Nrn. 2.1 und 2.4 dieser Richtlinien mit einer Zuwendung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gefördert werden können, erfolgt die Förderung nach diesen Richtlinien ausschließlich in Kombination. 2Die Vorgaben der Nr. 6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.
- 4.2
- Vorhabenbeginn
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen noch nicht begonnen wurde; vergleiche dazu die Ausführungen bei Nr. 9.
- 4.3
- Gesamtfinanzierung
1Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 2Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt einer Einrichtung müssen für den Träger des Vorhabens finanzierbar sein.
- 4.4
- Zweckbindungsfrist
1Die Zuwendung sowie angeschaffte Sachmittel dürfen ausschließlich zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens verwendet werden. 2Die Zweckbindungsfrist für Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt wurden, und geistige Leistungen, die im Rahmen des Projekts erarbeitet wurden, beträgt fünf Jahre und beginnt zu dem Beschaffungszeitpunkt. 3In begründeten Ausnahmefällen ist von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen.
- 4.5
- Fachtechnische Bestätigung
1Die durch das jeweilige Vorhaben erreichten Ziele sind fachtechnisch zu bescheinigen. 2Die Bestätigung soll durch ein Ingenieurbüro oder einen etablierten Energieberater erfolgen und eine ausführliche Darstellung der erwirkten Effekte beinhalten.
5.
- 5.1
- Die Förderung erfolgt projektbezogen (Projektförderung) durch anteilige Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung).
- 5.2
- 1Zuwendungen werden
- in Höhe von bis zu 50 %,
- für Kommunen und deren Zusammenschlüsse in Höhe von bis zu 70 %,
- für Kommunen und deren Zusammenschlüsse in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf in Höhe von bis zu 90 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1 und 2.2 beträgt die Zuwendung höchstens 100 000 Euro (Förderobergrenze). 3Bei Vorhaben nach Nr. 2.3 beträgt die Förderobergrenze 5 000 Euro. 4Bei Vorhaben nach Nr. 2.4 werden Zuwendungen höchstens in Höhe von 500 000 Euro gewährt, bei Demonstrationsvorhaben oder Pilotprojekten nach den Nrn. 2.5 und 2.6 höchstens in Höhe von 1 000 000 Euro. 5Die fachtechnische Bestätigung des Klimaschutzeffektes von Vorhaben der Nrn. 2.4, 2.5 und 2.6 ist mit bis zu 5 000 Euro innerhalb des jeweiligen Vorhabens förderfähig. 6Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 10 000 Euro belaufen. 7Davon ausgenommen sind nach Nr. 2.3 geförderte Vorhaben.
- 5.3
- Zuwendungsfähig sind
- bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1 und 2.2 Ausgaben für die Inanspruchnahme externer Sachverständiger;
- bei Vorhaben nach Nr. 2.3 Ausgaben für die Miete notwendiger und angemessener Räumlichkeiten sowie ein angemessenes Honorar eines qualifizierten Referenten;
- bei Vorhaben nach den Nrn. 2.4, 2.5 und 2.6 investive Ausgaben, die unmittelbar und ausschließlich dem zu fördernden Vorhaben dienen, soweit diese Ausgaben angemessen und notwendig sind und nicht nach der Nr. 5.4 ausgeschlossen wurden.
- 5.4
- 1Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Leistungen, die von Personal des Zuwendungsempfängers erbracht werden, das nicht eigens dafür eingestellt ist, sowie sonstige Gemeinkosten. 2Die Vorhaben nach den Nrn. 2.4 und 2.5 dürfen keine nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) geförderten Anlagen enthalten.
6.
1Für Vorhaben, die nach diesen Förderrichtlinien gefördert werden sollen, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Die Kombination dieses Förderprogramms mit Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist möglich, wenn und soweit die Richtlinien dieser Programme das zulassen. 3Eine etwaige Antragstellung bei anderen Leistungsträgern ist unverzüglich anzuzeigen, der Zuwendungsbescheid ist unverzüglich nach Erhalt an den Zuwendungsgeber zuzusenden 4Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Teil 2
Verfahren
7.
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.
8.
1Förderanträge von Kommunen und deren Zusammenschlüssen sind mit dem Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO, sonstige Förderanträge mit dem diesen Förderrichtlinien als Anlage beigefügten Formblatt (jeweils einfach) zu stellen. 2Dem Förderantrag sind eine genaue Beschreibung des zu fördernden Vorhabens und eine möglichst detaillierte Aufstellung der zu erwartenden Ausgaben beizufügen (vergleiche VV 3.2 zu Art. 44 BayHO). 3Kreisangehörige Gemeinden unterrichten das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde durch Abdruck des Förderantrags.
9.
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 2Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert (siehe auch Nr. 4.2). 3Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 4Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (VVK) erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. 5Diese Einwilligung darf nur nach Maßgabe der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3.3 VVK erteilt werden. 6Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.
10.
1Sofern der Zuwendungsempfänger aus der Zuwendung Aufträge vergibt, hat dies marktpreisgerecht zu erfolgen. 2Handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinn von Art. 107 Abs. 1 AEUV, so erfolgt die Förderung auf Basis der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der DAWI-De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU.
11.
1Zuwendungen werden grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt (vergleiche VV Nr. 7.4 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 7.4 VVK). 2Zuwendungen von mehr als 100 000 Euro (vergleiche Nr. 5.2 Sätze 4 und 5) werden – unter Einbehalt einer Restrate in Höhe von 5 % der bewilligten Zuwendung bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises (vergleiche VV Nr. 5.2.6 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 5.2.2 VVK) – auf Antrag ausgezahlt. 3Kommunale Körperschaften (Kommunen) und deren Zusammenschlüsse verwenden hierfür das Formblatt nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO, sonstige Zuwendungsempfänger (wie zum Beispiel Vereine) das von der Bewilligungsbehörde dem jeweiligen Zuwendungsbescheid beigefügte Formblatt. 4Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die jeweilige Bewilligungsbehörde.
12.
1Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nachzuweisen. 2Kommunen und deren Zusammenschlüsse verwenden hierfür das Formblatt nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO, sonstige Zuwendungsempfänger das von der Bewilligungsbehörde dem jeweiligen Zuwendungsbescheid beigefügte Formblatt. 3Wurde ein Vorhaben nach den Nrn. 2.4, 2.5 oder 2.6 dieser Richtlinien gefördert, ist im Verwendungsnachweis insbesondere auch der Umfang der mit Durchführung des geförderten Vorhabens bereits erzielten beziehungsweise voraussichtlich zu erzielenden Treibhausgas-Minderung anzugeben. 4Wurde eine Beratungsleistung gefördert, ist dem Verwendungsnachweis ein aussagekräftiger Bericht über diese Beratung und über das geplante weitere Vorgehen beizufügen. 5Zuwendungsempfänger haben für die Vorhaben, für die sie eine Zuwendung erhalten haben, den „Fragebogen Praxisbeispiele“ zum Energie-Atlas Bayern auszufüllen (Meldung per https://www.energieatlas.bayern.de/service/fragebogen-praxis.html). 6Die elektronisch erfolgende Bestätigung der Meldung, ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. 7Jährlich ist der Bewilligungsbehörde zu einem von ihr im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitpunkt ein Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte vorzulegen. 8Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes sind der Bewilligungsbehörde auf Anforderung weitere Informationen zu übermitteln. 9Neben der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 10Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 11Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.
13.
1Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gegebenenfalls gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. 3Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.
Teil 3
Schlussvorschriften
14.
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Regierung ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, werden von der jeweils zuständigen Regierung erfüllt.
15.
Gefördert werden Vorhaben, für die der Bewilligungsbehörde (vergleiche Nr. 7) bis spätestens 31. Dezember 2022 ein entsprechender Förderantrag vorliegt.
16.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor