Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 72 vom 20.02.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2030.5.1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung
  • Arbeitszeit

2030.5.1-K

Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden der Lehrkräfte und des sonstigen mit unterrichtlichen Aufgaben betrauten Personals sowie Unterrichtspflichtzeit der tarifbeschäftigten Lehrkräfte und des sonstigen mit unterrichtlichen Aufgaben betrauten Personals an staatlichen beruflichen Schulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 5. Februar 2019, Az. VI.7-BP9004-7a.6 694

1.Stundenermäßigung

1Die Unterrichtspflichtzeit der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte und des sonstigen mit unterrichtlichen Aufgaben betrauten Personals wird ermäßigt

1.1
bei einem festgestellten Grad der Behinderung von
Stundenermäßigung bei festgestelltem Grad der Ermäßigung
Aufzählungszeichen Grad der Behinderung Umfang der Stundenermäßigung
a) mindestens 50 um 2 Wochenstunden
b) mindestens 70 um 3 Wochenstunden
c) mindestens 90 um 4 Wochenstunden

nach Vorlage der amtlichen Feststellung an die personalaktenführende Behörde;

1.2
nach Vollendung des
Stundenermäßigung nach Lebensalter
Aufzählungszeichen Vollendetes Lebensalter Umfang der Stundenermäßigung
a) 58. Lebensjahres um 1 Wochenstunde
b) 60. Lebensjahres um 2 Wochenstunden
c) 62. Lebensjahres um 3 Wochenstunden

2Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt,
wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt;
Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.

3Die Stundenermäßigungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. 4Neben Stundenermäßigungen können auch Anrechnungsstunden nach Abschnitt 2 gewährt werden.

5Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 6Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,50 aufzurunden. 7Dies gilt auch für Lehrkräfte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.

2.Anrechnungsstunden

Für die Wahrnehmung besonderer dienstlicher Aufgaben erhalten hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkräfte Anrechnungsstunden auf die Unterrichtspflichtzeit.

2.1
1Anrechnungsstunden werden gewährt für
2.1.1
Schulleiterinnen und Schulleiter für die Leitung einer Schule mit der nachstehenden Zahl an volleingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräften
Anrechnungsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter
Aufzählungszeichen Zahl an volleingesetzten hauptamtlichen/nebenberuflichen Lehrkräften Umfang der Anrechnungsstunden
a) 24 und mehr 20 Wochenstunden
b) 20 bis 23 18 Wochenstunden
c) 16 bis 19 16 Wochenstunden
d) 12 bis 15 14 Wochenstunden
e) 8 bis 11 12 Wochenstunden
f) 4 bis 7 10 Wochenstunden
g) 3 oder weniger 8 Wochenstunden

2Ein Teil der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit kann auf die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter, die Weitere Ständige Vertreterin oder den Weiteren Ständigen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulleitung übertragen werden.

3Werden mehrere staatliche berufliche Schulen durch eine Schulleiterin oder einen Schulleiter geleitet, so erhöht sich die Zahl der Anrechnungsstunden je um die Hälfte der Anrechnungsstunden, die sich nach der Gesamtzahl der an allen in Personalunion geleiteten Schulen volleingesetzten Lehrkräfte abzüglich der Lehrkräfte – einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters –, die der nächstgrößten Schule zuzurechnen sind, ergibt.

4Schulleiterinnen und Schulleiter müssen ungeachtet etwaiger Stundenermäßigungen nach Abschnitt 1 mindestens zwei Wochenstunden Unterricht im Schuljahr an einer von ihnen geleiteten staatlichen Schule erteilen. 5Ausnahmen können gewährt werden

a)
im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
b)
in Einzelfällen durch das Staatsministerium.
2.1.2
1Ständige Vertreterinnen oder Ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (unbeschadet Nr. 1 Satz 2) von
Anrechnungsstunden für Ständige Vertreterinnen oder Ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters
Aufzählungszeichen Schularten Umfang der Anrechnungsstunden
a) Schulen, Beruflichen Schulzentren oder Beruflichen
Oberschulen aus Fachoberschule und Berufsoberschule
mit mehr als 20 volleingesetzten hauptamtlichen/ hauptberuflichen Lehrkräften
3 Wochenstunden
b) Beruflichen Schulzentren, wenn an mindestens vier Schulen, jeweils mehr als 20 volleingesetzte hauptamtliche/ hauptberufliche Lehrkräfte tätig sind 4 Wochenstunden
c) Schulen, die in sonstiger Weise organisatorisch
verbunden sind oder in Personalunion geführt werden
insgesamt maximal
3 Wochenstunden

2Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, welcher Schule wie viele Anrechnungsstunden für die Stellvertreteraufgaben gewährt werden.

2.1.3
Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle außerhalb des Schulsitzes der Stammschule mit der nachstehenden Zahl an volleingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräften
Anrechnungsstunden für Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle außerhalb des Schulsitzes der Stammschule
Aufzählungszeichen Zahl an volleingesetzten hauptamtlichen/nebenberuflichen Lehrkräften Umfang der Anrechnungsstunden
a) 8 und mehr bis zu 6 Wochenstunden
b) 4 bis 7 bis zu 5 Wochenstunden
2.1.4
Seminarlehrkräfte für die Betreuung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren
Anrechnungsstunden für Seminarlehrkräfte
Aufzählungszeichen Zahl der betreuten Studienreferendarinnen und Studienreferendaren Umfang der Anrechnungsstunden
a) 6 und mehr 7 Wochenstunden
b) 3 bis 5 5 Wochenstunden
c) 2 und weniger 4 Wochenstunden
2.2
1Die Schulleiterinnen und Schulleiter können daneben für besondere Aufgaben in der Schulverwaltung und für pädagogische Aufgaben Anrechnungsstunden vergeben. 2Die Zahl der pro Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden ergibt sich wie folgt:
Anrechnungsstunden für besondere Aufgaben in der Schulverwaltung und für pädagogische Aufgaben
Aufzählungszeichen Berechnungsgrundlage Umfang der Anrechnungsstunden
a) je zwei volleingesetzte hauptamtliche/hauptberufliche
Lehrkräfte
1 Wochenstunde
b) je eine Klasse (ohne Vorkurse und Teilzeitklassen) an Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen und Fachakademien 2 Wochenstunden
2.3
1Darüber hinaus kann das Staatsministerium für die Übertragung von Aufgaben, die über den örtlichen Wirkungskreis einer Schule hinausgehen, weitere Anrechnungsstunden bewilligen.

2Die Zahl der voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte an einer Schule wird wie folgt festgestellt:

a)
Zahl der an der Schule nach Maßgabe der Unterrichtspflichtzeit voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter,
b)
zuzüglich Zahl der Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit Unterrichtsauftrag, soweit sie an der Schule überwiegend eingesetzt sind,
c)
zuzüglich der rechnerischen Vollzeitlehrereinheiten, die sich ergibt aus der Summe aller an der Schule abzüglich der nach Nr. 1 und 2 erteilten Unterrichtsstunden, geteilt durch
Teiler für die Ermittlung der Zahl der voll eingesetzten hauptamtlichen/nebenberuflichen Lehrkräfte an einer Schule
Teiler Art des Unterrichts bzw. der Unterweisung
23 bei Unterricht an Beruflichen Oberschulen,
24 bei Unterricht an sonstigen beruflichen Schulen durch Lehrerinnen und Lehrer,
27 bei Unterricht an sonstigen beruflichen Schulen durch Fachlehrerinnen und
-lehrer,
29 bei fachpraktischer Unterweisung an Fachoberschulen durch Fachlehrerinnen
und -lehrer,
31 bei fachpraktischer Unterweisung an Fachoberschulen.

3Das Ergebnis wird mathematisch gerundet.

4Maßgeblich für die Zahl der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit Unterrichtsauftrag, für die Klassenzahl sowie für die Zahl der Unterrichtsstunden, die in Mehrarbeit, durch nebenamtliche/mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte sowie durch Studienreferendarinnen und Studienreferendare ohne Unterrichtsauftrag selbstständig erteilt werden, sind die Zahlen der Unterrichtsübersicht und Geschäftsstatistik der beruflichen Schulen des laufenden Schuljahres.

5Bei Beruflichen Schulzentren, in sonstiger Weise organisatorisch verbundenen oder in Personalunion geführten Schulen wird jede Lehrkraft nur der jeweils größten Schule zugerechnet, auch wenn sie an mehreren Schulen eingesetzt wird.

3.Unterrichtspflichtzeit

1Die tarifbeschäftigten Lehrkräfte und das sonstige mit unterrichtlichen Aufgaben betraute Personal haben neben ihren sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben wöchentlich regelmäßig eine festgesetzte Zahl von Unterrichtsstunden zu erteilen (Unterrichtspflichtzeit). 2Es gelten die Festlegungen der Bayerischen Schulordnung (BaySchO), der Lehrerdienstordnung (LDO) und über § 44 Nr. 2 TV-L die für verbeamtete Lehrkräfte geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

3Im Einzelnen gilt

Unterrichtspflichtzeit
Wochenstunden
1 Lehrerinnen und Lehrer an Beruflichen Oberschulen, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 3 23
2 Lehrerinnen und Lehrer an sonstigen beruflichen Schulen, die in wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4 24
3 Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 1, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder den Wahlpflichtfächern Musik bzw. Kunst unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 2 Wochenstunden 27
von 3 bis 8 Wochenstunden 26
von 9 bis 14 Wochenstunden 25
von 15 bis 20 Wochenstunden 24
von mehr als 20 Wochenstunden 23
4 Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 2, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder Fächern zur musisch-ästhetischen Bildung unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 4 Wochenstunden 27
von 5 bis 12 Wochenstunden 26
von 13 bis 20 Wochenstunden 25
von mehr als 20 Wochenstunden 24
5 Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen 27
6 Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach Nr. 5, die zur Vermittlung fachtheoretischer Lerninhalte herangezogen werden, im Umfang
von 5 bis 12 Wochenstunden 26
von 13 bis 20 Wochenstunden 25
über 20 Wochenstunden 24
7 Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer 31

4Die Unterrichtspflichtzeit bemisst sich für Religionspädagogen (FH) nach Nummer 2 sowie für Sozialpädagogen (grad.), Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger und vergleichbare Lehrkräfte an Schulen des Gesundheitswesens, die in der Tätigkeit von Fachlehrkräften unterrichten, nach den Nummern 5 und 6.

5Werden Lehrkräfte an mehreren beruflichen Schulen mit abweichender Unterrichtspflichtzeit verwendet, so bemisst sich die Unterrichtspflichtzeit nach dem überwiegenden Einsatz.

4.Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen vom 12. Juli 1985 (KWMBl. I S. 102), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. August 2004 (KWMBl. I S. 306) geändert wurde, sowie die zu dessen Ausführung ergangenen Schreiben außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor