Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 78 vom 27.02.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7840-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliche Marktordnung
  • Allgemeines

7840-L

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung
und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(Marktstrukturverbesserungs-Richtlinie – MStrVerbR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 6. Februar 2019, Az.: M-7601-1/329

1Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Grundlagen dieser Richtlinie sind:

  • die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die hierzu erlassenen einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
  • die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie die hierzu erlassenen einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
  • die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die hierzu erlassenen einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
  • die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung),
  • die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung),
  • das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern 2014–2020,
  • Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
  • die Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu.
1.
Zuwendungszweck

1Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bayern zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. 2Die Förderung soll Innovationspotenziale erschließen sowie einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes – insbesondere von Wasser und/oder Energie – leisten und damit ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Sektoren

Förderfähig sind Investitionen in folgenden Sektoren:

  • tierische Erzeugnisse:
    • Milch- und Milcherzeugnisse,
    • Fleisch, einschließlich lebender Tiere,
  • pflanzliche Erzeugnisse:
    • Mähdruschfrüchte,
    • Kartoffeln einschließlich Pflanzkartoffeln,
    • Obst und Gemüse,
    • gärtnerische Erzeugnisse.
2.2
Förderfähige Bereiche

In den unter Nr. 2.1 genannten Sektoren können angemessene Ausgaben für Investitionen gefördert werden, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.

3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigung

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.

3.2
Förderausschluss

1Nicht gefördert werden:

  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht,
  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.

2Für den Fall, dass es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein nicht unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallendes Erzeugnis handelt, werden nicht gefördert:

  • Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Förderungen zur Rettung und Umstrukturierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen,
  • Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Förderung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass

  • der Investitionsstandort in Bayern liegt,
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV aufgenommen und bearbeitet, verarbeitet oder vermarktet werden, bei Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen kann es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein nicht unter Anhang I AEUV fallendes Erzeugnis handeln,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 750 Personen beschäftigt werden oder ein Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. Euro erzielt wird,
  • im Rahmen eines Investitionskonzeptes ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird,
  • die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
  • grundsätzlich ein Baugenehmigungsbescheid oder ein Genehmigungsbescheid nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Antragstellung vorliegt,
  • bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    • zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
    • zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung und zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
    • für die Rückzahlung der Zuwendung haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
    • die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren.
  • das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung mit den europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang steht; umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt wurde.

2Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.

5.
Förderverpflichtung
5.1
Vertragliche Bindung
  • 1Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung müssen ab Schlusszahlung mindestens fünf laufende Kalenderjahre mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit anerkannten Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. 2Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei Antragstellung abzugeben.
  • Der Nachweis über die Einhaltung der vertraglichen Bindung ist der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) jährlich spätestens zwei Monate nach Ende des jeweils geltenden Jahres vorzulegen.
  • Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen, Zierpflanzen und lebenden Tieren sowie bei Unternehmen, die nachweislich überwiegend Erntegut aus dem Streuobstanbau verarbeiten, abgesehen werden.
  • Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs- und statutengemäße oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
  • 1Der Rohwarenbezug von marktbedingt vorgeschalteten Unternehmen ist förderunschädlich, wenn diese Unternehmen Lieferverträge in der nach Nr. 5.1 Spiegelstrich 1 für den Antragsteller erforderlichen Menge mit Erzeugern oder anerkannten Erzeugerzusammenschlüssen nachweisen. 2Der Antragsteller hat in diesem Fall entsprechende Verträge mit den vorgeschalteten Unternehmen vorzulegen und ist für den Nachweis der Vertragsbindung zur Erzeugerstufe verantwortlich.
5.2
Zweckbindungsfrist

1Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren und Maschinen, technischen Einrichtungen sowie Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren jeweils ab der Auszahlung des Vorhabens veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. 2Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, kann die Zuwendung zumindest anteilig zurückgefordert werden.

5.3
Bewilligungszeitraum

Das beantragte Vorhaben ist innerhalb von drei Jahren ab Bewilligung durchzuführen, sofern im Bewilligungsbescheid kein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird.

5.4
Publizität

1Der Antragsteller hat gemäß den Vorgaben in Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 und Kapitel II Art. 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und während der Durchführung des Vorhabens die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu informieren. 2Zudem ist gemäß GAK-Rahmenplan bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro mit einer Erläuterungstafel gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass das geförderte Vorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem Freistaat Bayern mitfinanziert wird. 3Daneben müssen die Erläuterungstafeln das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo des Freistaates Bayern tragen.

5.5
Verbesserte Ressourcennutzung

1Eine mit der Investition einhergehende verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen. 2Die Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und/oder Energie. 3In diesem Zusammenhang ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass bei einer Rationalisierungsinvestition eine Wasser- und/oder Energieeinsparung in Höhe von mindestens 10 % einhergeht. 4Sofern es sich bei der Investition um eine Erst- oder Erweiterungsinvestition handelt, ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass die Investition dem aktuellen technischen Stand entspricht.

5.6
Evaluierung

Alle Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an Evaluierungsmaßnahmen zu beteiligen.

6.
Art, Umfang, Höhe und Begrenzung der Zuwendung
6.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

6.2
Umfang der Zuwendung
  • Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
    • für Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen,
    • für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen,

die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (vgl. Nr. 5.2) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören.

  • Allgemeine Ausgaben wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren und Durchführbarkeitsstudien, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 6.2 erster Spiegelstrich stehen, können bis zu einem Höchstsatz von 12 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
  • Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (Skonti, Boni, Rabatte).
  • Wird das Vorhaben nur teilweise durch Erzeugnisse ausgelastet, die Grundlage für die Förderung sind, so ist nur der hierauf entfallende Ausgabenanteil zuwendungsfähig.
6.3
Ausschluss der Zuwendung

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Neuanlagen, wenn
    • dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
    • dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten,

wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist; für den Umbau vorhandener Anlagen sowie den Ankauf geeigneter Gebäude kann keine Zuwendung gewährt werden, wenn für diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Zuwendung gewährt wurde,

  • Investitionen von mittelgroßen Unternehmen, die der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen dienen,
  • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer,
  • Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
  • die Erschließung von Grundstücken,
  • Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
  • Wohnbauten nebst Zubehör,
  • Ersatzbeschaffungen,
  • gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
  • Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
  • Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
  • die Anschaffung von Personenkraftfahrzeugen und Vertriebsfahrzeugen,
  • Büroeinrichtungen,
  • Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
  • gemietete und geleaste Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung (landwirtschaftliche Primärproduktion) dienen,
  • Investitionen die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
  • Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
  • Verwaltungskosten der Länder,
  • die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
  • Getreidemühlen (ab Walzenstuhl),
  • Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
  • Tierkörperbeseitigungsanlagen,
  • die Antragstellung einschließlich der Gutachterkosten,
  • Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
  • Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
  • Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Wein dienen,
  • Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zuwendungen erhalten können,
  • Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften),
  • Vorhaben, deren Zuwendung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde und
  • Abschreibungsbeiträge für Investitionen.
6.4
Höhe der Zuwendung
  • Sofern Anhang-I-Erzeugnisse ausschließlich zu Anhang-I-Erzeugnissen mit den zu fördernden Investitionen verarbeitet werden, beträgt der Zuschuss:
    • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben;
    • 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen ausschließlich ökologisch erzeugte Produkte verarbeitet und vermarktet und der Antragsteller die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht überschreitet; die ökologisch erzeugten Produkte müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) und des dazu geltenden Folgerechts entsprechen;
  • Sofern mit den zu fördernden Investitionen Anhang-I-Erzeugnisse zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen verarbeitet werden, beträgt der Zuschuss
    • 10 % für mittlere Unternehmen und
    • 20 % für kleine und Kleinstunternehmen.
6.5
Mindestinvestitionsvolumen und Förderobergrenze
  • Sowohl die beantragten als auch die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 250 000 Euro betragen.
  • Der Zuschuss je Vorhaben ist auf maximal 1,5 Mio. Euro begrenzt.
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Mehrfachförderung, Verfahren, Sicherung von Rückforderungsansprüchen, Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen, Sanktionen
7.1
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht nachstehend oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. 3Die Nrn. 3.1, 3.2 sowie 1.2 Satz 3 und 4 ANBest-P werden nicht angewendet. 4Nr. 2.1 findet im Hinblick auf Nr. 2.2 ANBest-P keine Anwendung. 5Diese Regelung gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.

7.2
Zulässiger Maßnahmenbeginn

1Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.

2Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.

3Abweichend von Satz 2 sind generell Ausgaben für Planungsaufträge (bis Leistungsphase 7 HOAI) einschließlich Bauvoranfragen und Genehmigungen und Baugrunduntersuchungen, Beratungsgebühren und Durchführbarkeitsstudien zuwendungsfähig, die vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind. 4Weitere Ausnahmen von Satz 2 sind nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten möglich.

5Ausgaben, bei denen eine Ausnahme gemäß Satz 3 nicht vorliegt und bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages oder die Bezahlung vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, sind nicht zuwendungsfähig. 6Wird für solche Ausgaben eine Zuwendung beantragt, werden diese gemäß Art. 63 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 809/2014 sanktionsrelevant gekürzt.

7Diese Regelung zum zulässigen Maßnahmenbeginn gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.

7.3
Mehrfachförderung
  • EU-rechtliche Begrenzung:
  • Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
  • Ressortabgrenzung:

1Eine Doppelförderung, sowohl nach dieser Richtlinie als auch nach Richtlinien des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, ist ausgeschlossen. 2Die geltende Ressortabstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft ist zu beachten. 3Bei nicht eindeutig abzugrenzenden Einzelprojekten ist eine Abstimmung zwischen den Ressorts herbeizuführen.

  • Brandfälle/Naturkatastrophen:

1Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, mindern Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) für den förderfähigen Teil der Investition die zuwendungsfähigen Ausgaben.

2Mindestens müssen bare Eigenleistungen in der Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, die sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Gebäuden, Anlagen und Maschinen als Entschädigung errechnen würde.

7.4
Verfahren
7.4.1
Antragstellung

Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Formulare bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abteilung Kompetenzzentrum Förderprogramme bis zu den vom Staatsministerium im Voraus festgesetzten Terminen für die offizielle Einreichung der Anträge einzureichen.

7.4.2
Auswahlverfahren

1Alle bewilligungsreifen Anträge, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen, werden einem Auswahlverfahren mit Punktesystem unterzogen. 2Eine Auswahl erfolgt entsprechend der an den Auswahlterminen erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Plafonds. 3Anträge, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt. 4Nach dem Endtermin für die Einreichung der Anträge (vgl. Nr. 7.3.1) sind keine Änderungen an den angegebenen Auswahlkriterien zulässig.

7.4.3
Entscheidung über den Antrag

1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Dies gilt auch für Anträge, die nach vorhergehenden Richtlinien gestellt wurden. 3Eine erneute Antragstellung ist erst möglich, wenn das vorhergehende Vorhaben abgeschlossen ist.

7.4.4
Zahlungsantrag

1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrags ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen. 3Es kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden. 4Ergänzend zu Nr. 6.1.4 ANBest-P gilt, dass für den Nachweis der Verwendung der Mittel elektronische Belege Originalbelegen gleichgestellt sind.

7.5
Sicherung von Rückforderungsansprüchen

Rückforderungsansprüche sind nur dann abzusichern, wenn ein erkennbares wirtschaftliches Risiko oder ein Vorhabenrisiko vorliegt.

7.6
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse, einschließlich der Verzinsung, richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 Euro. 3Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

7.7
Sanktionen

Die Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und Art. 35 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 6. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor