7523-W
Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 21. Februar 2019, Az. 95c-9507/61/13
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Energieeinsparung, der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe
- dieser Richtlinien,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Die Förderung soll die Durchführung von Studien ermöglichen, auf deren Grundlage Investitionen getätigt werden können, die der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Verbesserung der Energieeffizienz dienen. 2Kommunale Gebietskörperschaften sollen bei der Umsetzung der Ergebnisse von Energienutzungsplänen unterstützt werden.
2.
Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden gewährt für:
- 2.1
- Umweltstudien im Sinn von Art. 49 AGVO, die sich auf Investitionen der Energieeinsparung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienzsteigerung beziehen (Energiekonzepte).
- 2.2
- Begleitende Beratung und gutachterliche Unterstützung durch fachkundige Dritte bei der Umsetzung von Maßnahmen, die in einem nach diesem Programm geförderten kommunalen Energienutzungsplan vorgeschlagen werden (Umsetzungsbegleitung).
3.
- 3.1
- 1Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.1 sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. 2Antragsberechtigt sind auch kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder anderer Einrichtungen im Freistaat Bayern. 3Soweit diese Antragsteller keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der AGVO. 4Bei Energiekonzepten, die im Bereich unternehmerischer Tätigkeit erstellt werden sollen, gelten die Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO bzw. für Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind.
- 3.2
- Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind kommunale Gebietskörperschaften.
4.
- 4.1
- Die Energiekonzepte müssen Standorte auf dem Gebiet des Freistaats Bayern untersuchen.
- 4.2
- Die Energiekonzepte sollen die Thematik Effizienzsteigerung, Energieeinsparung und Einsatzmöglichkeiten von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien umfassen und als Grundlage für anstehende bzw. geplante Investitionsentscheidungen dienen.
- 4.3
- 1Bei Energieeinsparkonzepten können alle für den Energieverbrauch wesentlichen Liegenschaften, Einrichtungen, Betriebs- und Produktionsstätten untersucht werden. 2Ergebnis der Untersuchung sollen konkrete Realisierungsvorschläge mit Angaben zur energietechnischen Dimensionierung, zu den Investitionskosten und zur Wirtschaftlichkeit sein.
- 4.4
- 1Bei kommunalen Energienutzungsplänen sind bevorzugt interkommunale, übergeordnete energetische Konzepte und Planungsziele aufzuzeigen. 2Der Untersuchungsumfang beinhaltet sowohl kommunale als auch private Liegenschaften, Einrichtungen oder Betriebsstätten. 3Ergebnis der Planungen sollen für ausgewählte Teilbereiche auch Maßnahmenempfehlungen mit einer Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in technischer, finanzieller, infrastruktureller und energiewirtschaftlicher Hinsicht sein.
- 4.5
- Bei der Erstellung von Energienutzungsplänen sind die gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu beachten.
- 4.6
- Die Umsetzungsbegleitung von Maßnahmenempfehlungen aus Energienutzungsplänen durch fachkundige Dritte soll die Beratung und gutachterliche Unterstützung der Kommune insbesondere die gezielte Einbindung der beteiligten Akteure umfassen und erfolgt nur, wenn kein fachlich dafür geeignetes Personal vorhanden ist.
- 4.7
- 1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
- 4.8
- Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, werden gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO nicht gefördert.
- 4.9
- Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben nach Art. 49 AGVO erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1.
5.
- 5.1
- 1Die Zuwendung wird auf Antrag in Form eines Zuschusses als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt. 2Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen der Studie entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt
- bis zu 50 % bei kommunalen Gebietskörperschaften und Trägern kirchlicher oder anderer Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit sowie bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO bzw. bis zu 40 % bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind,
- bis zu 70 % bei kommunalen Gebietskörperschaften für kommunale/regionale Energienutzungspläne,
- bis zu 70 % für die Umsetzungsbegleitung von kommunalen/regionalen Energienutzungsplänen.
3Die Förderhöchstsumme bei Energieeinsparkonzepten beträgt 50 000 Euro,
bei der Umsetzungsbegleitung 40 000 Euro.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.1 sind die Ausgaben der Erstellung der Studie durch fachkundige Dritte (z. B. für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie, bei kommunalen Energienutzungsplänen auch die öffentlichkeitswirksame Präsentation der Studienergebnisse, z. B. in einer Bürgerversammlung).
- 5.3
- 1Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind die Ausgaben für eine max. zweijährige Umsetzungsbegleitung von Maßnahmen, die in einem durch dieses Programm geförderten Energienutzungsplan vorgeschlagen werden. 2Investitionsausgaben der Umsetzungsbegleitung sind nicht zuwendungsfähig.
- 5.4
- Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Zuwendungen (Beihilfen) ist ausgeschlossen.
6.
- 6.1
- Der Freistaat Bayern hat den folgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragt:
Bayern Innovativ Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH
Innovations- und Technologiezentrum Bayern (ITZB Nürnberg)
Am Tullnaupark 8, 90402 Nürnberg
Telefon 0911 20671-0, Telefax 0911 20671-792
- 6.2
- 1Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind vor Vorhabensbeginn beim Projektträger einzureichen. 2Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
- 6.3
- 1Für Antragsteller mit wirtschaftlicher Tätigkeit ist der Förderantrag nach Rücksprache beim Projektträger über das elektronische Antragsverfahren (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu stellen. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zum ELAN unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
- 6.4
- Für Antragsteller ohne wirtschaftliche Tätigkeit ist der Antrag auf Zuwendung mit Formblatt (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO) und Anlagen beim Projektträger einzureichen.
- 6.5
- 1Es sind mindestens drei Vergleichsangebote für die Durchführung der Untersuchungen einzuholen. 2Das gilt auch für die Umsetzungsbegleitung, wenn diese nicht durch den Verfasser des Energienutzungsplans durchgeführt werden soll. 3Das Vergaberecht ist einzuhalten.
- 6.6
- 1Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind an den Projektträger zu richten.
- 6.7
- Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
7.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
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1 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.