Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter nach den Tarifverträgen vom 16. März 1974
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 17. Dezember 2019, Az. 25-P 2600.4-2/7
Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3385], die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 29. November 2019 [BGBl. I S. 1997] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 29. November 2019 ergeben sich ab 1. Januar 2020 in § 3 der Tarifverträge folgende Sätze:
- 1.
- In Abs. 1 Unterabs. 1:
Wertklasse | Personalunterkünfte | Euro je qm Nutzfläche monatlich |
1 | ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen | 7,89 |
2 | mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen | 8,75 |
3 | mit eigenem Bad oder Dusche | 10,00 |
4 | mit eigener Toilette und Bad oder Dusche |
11,12 |
5 | mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche | 11,85 |
- 2.
- In Abs. 4 Unterabs. 3:
Die Angabe „4,65 Euro“ wird durch die Angabe „4,73 Euro“ ersetzt.
Harald Hübner
Ministerialdirektor