Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 109 vom 11.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

2230.1.3-K

Schulversuch einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung an
Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlinge –
einjährige Erweiterung der Heilerziehungspflegehelferausbildung an
Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe für Asylbewerber und Flüchtlinge

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 14. Februar 2020, Az. VI.5BS9400.10-7a.3 429

1Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. August 2017 (KWMBl. S. 296) wurden Regelungen zum Schulversuch zweijährige Integrationsmaßnahmen an Beruflichen Schulen für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge – einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlingen an Berufsfachschulen – einjährige Erweiterung der Heilerziehungspflegehelferausbildung an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe für Asylbewerber und Flüchtlinge bekannt gegeben. 2Die Regelungen zur einjährigen Erweiterung der Pflegehelferausbildung an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlinge sowie der einjährigen Erweiterung der Heilerziehungspflegehelferausbildung an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe für Asylbewerber und Flüchtlinge bleiben mit dieser Bekanntmachung für einen verlängerten Zeitraum in Kraft.

1.Ziele und Inhalte des Schulversuchs

1.1
1Mit der einjährigen Maßnahme an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe wird eine erweiterte Pflegehelferausbildung für Personen erprobt, welche zwar über einen Abschluss der Mittelschule, jedoch nicht über ausreichende Sprachkompetenz zum direkten Einstieg in die einjährige Pflegehelferausbildung verfügen. 2Neben der für die Pflegehelferausbildung erwünschten Sprachkompetenz wird Allgemeinwissen und einschlägiges Fachwissen vermittelt. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden befähigt, im Anschluss eine einjährige Pflegehelferausbildung zu absolvieren.
1.2
1Mit der einjährigen Maßnahme an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe wird eine erweiterte Heilerziehungspflegehilfeausbildung für Personen erprobt, welche zwar über einen Abschluss der Mittelschule, jedoch nicht über ausreichende Sprachkompetenz und berufliche Praxis zum direkten Einstieg in die einjährige Heilerziehungspflegehilfeausbildung verfügen. 2Neben der für die Heilerziehungspflegehilfeausbildung erwünschten Sprachkompetenz wird Allgemeinwissen und einschlägiges Fachwissen vermittelt. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden befähigt, im Anschluss an die einjährige Maßnahme ein Jahr im Bereich der Behindertenhilfe tätig zu sein und anschließend eine einjährige Heilerziehungspflegehilfeausbildung zu absolvieren.
1.3
Die Maßnahmen können als vollzeitschulisches Angebot (Modell 1) oder in kooperativer Form mit einem Maßnahmeträger (Modell 2) durchgeführt werden.

2.Anzuwendende Vorschriften

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
  • das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
  • das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG) und
  • die Schulordnung der jeweils besuchten Schulart.

3.Stundentafel

1Dem Unterricht ist die als Anlage beigefügte Stundentafel zugrunde zu legen. 2Im Einzelnen:

3.1
Einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe

1Neben einer intensiven Sprachförderung beinhaltet der Unterricht grundlegende allgemeinbildende Inhalte und Inhalte zur gesellschaftlichen Integration und Wertevermittlung sowie eine intensive Berufsvorbereitung auf einen Pflegehelferberuf. 2Zudem können die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts auf allgemeinbildende Abschlüsse vorbereitet werden (v.a. externe Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule).

3.2
Einjährige Maßnahme an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe

1Neben einer intensiven Sprachförderung beinhaltet der Unterricht grundlegende allgemeinbildende Inhalte und Inhalte zur gesellschaftlichen Integration und Wertevermittlung sowie eine intensive Berufsvorbereitung auf den Heilerziehungspflegehelferberuf. 2Zudem können die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts auf allgemeinbildende Abschlüsse vorbereitet werden (v.a. externe Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule).

4.Leistungsnachweise, Vorrücken, Ausschluss vom Schulbesuch

1Für die Leistungsnachweise der einjährigen Maßnahmen gilt § 12 der Berufsschulordnung (BSO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Zum Ende der einjährigen Maßnahme erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Rückmeldung zu ihren schulischen Leistungen und ihrer Entwicklung. 3Dies erfolgt durch eine allgemeine Bewertung (Bescheinigung), die auch eine Empfehlung zu sinnvollen (schulischen) Anschlussmöglichkeiten umfasst.

5.Schülerinnen und Schüler

1Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt jeweils zum Schuljahresbeginn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BFSO Pflege, spätestens jedoch 6 Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres. 2Die einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe und an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe steht vorrangig Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund offen, die bereits einen Abschluss der Mittelschule oder einen entsprechenden Abschluss gemäß § 20 MSO erworben haben, jedoch aufgrund mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht in reguläre Klassen der Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe oder der Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe aufgenommen werden können. 3Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Blick auf die Anforderungen der Maßnahme. 4Im Regelfall soll sich die Schulleiterin oder der Schulleiter dabei an den Voraussetzungen für die Aufnahme an Pflegehelferschulen bzw. Heilerziehungspflegehelferschulen orientieren. 5Zur Bildung einer Klasse sind mindestens 13 Schülerinnen und Schüler zu Unterrichtsbeginn des jeweiligen Schuljahres erforderlich; auf Grund der besonderen Anforderungen sollte die Klassengröße die Zahl von 20 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten. 6Abweichungen können auf Antrag der Schule von der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung zugelassen werden.

6.Lehrkräfte

6.1
Modell 1 Vollzeitschulisches Angebot

Der Unterricht wird von Lehrkräften der Schule erteilt, die über eine einschlägige Qualifikation gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus verfügen.

6.2
Modell 2 Kooperative Form mit einem Maßnahmeträger

1Betreffend die Lehrkräfte der Schule gilt das zu Modell 1 Gesagte entsprechend. 2Die Schulen arbeiten zudem mit einem Kooperationspartner (Maßnahmeträger) zusammen. 3Die vom Maßnahmeträger eingesetzten Lehrkräfte müssen über einschlägige Qualifikationen gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus verfügen.

7.Evaluation

1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Schulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte zu geben.

8.Laufzeit des Schulversuchs

Während der Laufzeit des Schulversuchs können Schülerinnen und Schüler jährlich in die vorgenannten Schulen aufgenommen werden, letztmalig zum Schuljahr 2022/2023.

9.Teilnehmende Schulen

9.1
Staatliche Schulen

Die teilnehmenden staatlichen Schulen werden von der Koordinatorin/dem Koordinator für die Berufsintegration der jeweils örtlich zuständigen Regierung bestimmt.

9.2
Kommunale Schulen

Kommunale Schulen stellen bei Interesse bis spätestens 1. April eines jeden Jahres einen Antrag bei der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung, die/der entsprechend den Maßgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Antrag entscheidet.

9.3
Private Schulen

1Private Schulen stellen bei Interesse bis spätestens 1. April eines jeden Jahres einen Antrag bei der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung. 2Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, das insbesondere die für den Unterricht vorgesehenen Räumlichkeiten und die Ausstattung sowie das vorgesehene Lehrpersonal und dessen Qualifikation enthält. 3Näheres wird durch Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus festgelegt. 4Die Koordinatorin/der Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung entscheidet nach Prüfung des Konzeptes entsprechend den Maßgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Antrag. 5Teilnehmende private Schulen unterliegen der Evaluation gemäß Nr. 8. 6Die Teilnahme kommunaler und privater Schulen steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 11. September 2023 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor


Anlage