Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 113 vom 13.03.2020

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Sonstige Bekanntmachung

2210-5-1-WK

Verordnung über die Vorlesungszeit an den Fachhochschulen und über die
Unterrichtszeit an den Kunsthochschulen im Sommersemester 2020

vom 12. März 2020

Auf Grund von Art. 54 Satz 3 und Art. 80 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Vorlesungszeit an den Fachhochschulen

1Abweichend von den §§ 2 und 3 der Verordnung über die Vorlesungszeiten an den Fachhochschulen in Bayern beginnt die Vorlesungszeit im Sommersemester 2020 an den Fachhochschulen am 20. April 2020 und endet am 7. August 2020. 2Im Sommersemester 2020 finden keine Vorlesungen in der Zeit vom 15. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 und in der Zeit vom 8. August 2020 bis einschließlich 30. September 2020 statt. 3Die in Satz 1 festgelegte Vorlesungszeit kann von der jeweiligen Hochschule um bis zu vier Wochen verkürzt werden, soweit der für das Semester vorgesehene Unterrichtsstoff in der Vorlesungszeit mit entsprechend verdichteter Stundenzahl oder auf andere Weise unter Beachtung der Studierbarkeit angeboten wird.

§ 2

Unterrichtszeit an den Kunsthochschulen

1Abweichend von den §§ 2 und 3 der Unterrichtszeitverordnung für Kunsthochschulen beginnt die Unterrichtszeit an den Kunsthochschulen im Sommersemester 2020 am 20. April 2020. 2Die Unterrichtszeit kann von den Hochschulen für Musik um bis zu fünf Wochen und von den Akademien der Bildenden Künste sowie der Hochschule für Fernsehen und Film in München um bis zu einer Woche verkürzt werden, soweit der für das Semester vorgesehene Unterrichtsstoff in der übrigen Unterrichtszeit mit entsprechend verdichteter Stundenzahl oder auf andere Weise unter Beachtung der Studierbarkeit angeboten wird.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 15. März 2020 in Kraft. 2Sie tritt am 30. September 2020 außer Kraft.

München, den 12. März 2020

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst

Bernd Sibler

Staatsminister