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Änderung der Bekanntmachung über den Modellversuch
„Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 21. Februar 2020, Az. VI.8-BS9202-8-7a.10 004
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über den Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax) vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 144), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Mai 2018 (KWMBl. S. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 3.1 Spiegelstrich 2 werden die Wörter „Fassung vom 23. Februar 2018“ durch die Wörter „jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Bei Wiederholung eines Studienjahres bzw. des Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ) verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend.“
- 1.2.2
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 1.3
- Die Nrn. 9 bis 9.2.2 werden wie folgt gefasst:
- „9.
- Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Wiederholen der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 bzw. gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5
- 9.1
- Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:
- 9.1.1
- Festsetzung des Prüfungsergebnisses:
1Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 2 FakO ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5, das Colloquium und die praktische Prüfung gem. Nr. 8.1. Satz 6 bestanden sind.
2Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 FakO ist die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 nicht bestanden, wenn
- 1.
- folgende Noten erzielt wurden
- a)
- in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
- b)
- im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach Praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
- c)
- in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
- d)
- in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder
- 2.
- anstelle einer Note eine Bemerkung gem. § 28 Abs. 2 FakO aufgenommen wurde.
3Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 4 FakO sind Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, mit zu berücksichtigen.
4Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 5 FakO ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 nicht bestanden wurde oder das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
5Abweichend von § 61 Abs. 3 FakO erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
- 9.1.2
- Wiederholen der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5:
1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3, 5 und 6 nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. 2In diesem Zusammenhang wird aus pädagogischer Sicht ausdrücklich auf Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG hingewiesen und die Wiederholung des dritten Studienjahres angeraten. 3Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
4Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Satz 6 können sich abweichend von § 62 Abs. 1 Satz 1 FakO unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit Nr. 8.1 Sätze 3, 5 und 6 zu wiederholen, Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfungen gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen.
5Abweichend von § 62 Abs. 1 Satz 2 FakO wird zur Nachprüfung zugelassen, wer im Fach Praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 sein dürfen.
6Abweichend von § 62 Abs. 4 Satz 1 FakO ist die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
7Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 kann der Prüfungsausschuss abweichend von § 59 Abs. 5 FakO Studierende, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Studienjahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens 2.400 Stunden praktische Ausbildung abgeleistet werden.
- 9.2
- Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben:
- 9.2.1
- Festsetzung des Prüfungsergebnisses:
1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5, das Colloquium und die praktische Prüfung gem. Nr. 8.2 Satz 6 bestanden sind.
2Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 FakOSozPäd ist die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 nicht bestanden, wenn
- 1.
- folgende Noten erzielt wurden
- a)
- in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
- b)
- im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach Praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
- c)
- in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
- d)
- in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder
- 2.
- anstelle einer Note eine Bemerkung gem. § 28 Abs. 2 FakO aufgenommen wurde.
3Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 Hs.2 FakOSozPäd sind Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, mit zu berücksichtigen.
4Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 nicht bestanden wurde oder das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
5Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
- 9.2.2
- Wiederholen der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5:
1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3, 5 und 6 nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. 2In diesem Zusammenhang wird aus pädagogischer Sicht ausdrücklich auf Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG hingewiesen und die Wiederholung des dritten Studienjahres angeraten.
3Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
4Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Satz 6 können sich abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 1 FakOSozPäd unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit Nr. 8.2 Sätze 3, 5 und 6 zu wiederholen, Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfungen gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen.
5Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd wird zur Nachprüfung zugelassen, wer im Fach Praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 sein dürfen.
6Abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 1 FakOSozPäd ist die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
7Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 kann der Prüfungsausschuss abweichend von § 41 Abs. 5 Satz 2 FakOSozPäd Studierende, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Studienjahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens 2.400 Stunden praktische Ausbildung abgeleistet werden.“
- 1.4
- Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10. In Satz 2 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2021/2022“ ersetzt.
- 1.5
- Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.
- 1.6
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Spiegelstrich 4 wird die Angabe „Variante 2“ durch die Wörter „Variante 1 und Variante 2“ ersetzt.
- 1.6.2
- Nach Spiegelstrich 19 werden folgende Spiegelstriche 20, 21 und 22 angefügt:
- „–
- Johann-Hinrich-Wichern Fachakademie für Sozialpädagogik der evang.-luth. Gesamtkirchengemeinde Schweinfurt (Variante 2)
- –
- Staatliche Fachakademie für Sozialpädagogik Freising (Variante 2)
- –
- Staatliche Fachakademie für Sozialpädagogik Kaufbeuren (Variante 2)“
- 1.7
- Die Anlage 2 wird durch beigefügte Anlage ersetzt.
- 1.8
- In Anlage 5 wird bei Fußnote 6 folgender dritter Satz angefügt:
„Soweit bis auf die Bewertung der Facharbeit alle Vorrückungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausgabe des Jahreszeugnisses des zweiten Studienjahres erfüllt sind, wird dieser Satz ersetzt durch die Bemerkung: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in das dritte Studienjahr hat er/sie vorbehaltlich einer erfolgreichen Facharbeit erhalten.““
- 1.9
- In Anlage 7 werden die Wörter „Der Abschluss ist in Verbindung mit der Urkunde über die staatliche Anerkennung des Berufsabschlusses im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“ durch die Wörter „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor